Kaufen und umtauschen: Darauf sollten Sie bei Spielzeug achten
Fragen: Sehen Sie sich das Spielzeug vor dem Kauf in Ruhe an. Welche Funktionen hat es? Ist mein Kind in der Lage, damit zu spielen? Entspricht es seinem Typ? Orientieren Sie sich an den Warnhinweisen und pädagogischen Altersempfehlungen der Hersteller. Lassen Sie sich beraten.
Schnuppern: Prüfen Sie mit allen Sinnen. Schnuppern, reiben, ziehen und wackeln Sie am Spielzeug. Riecht es unangenehm, fallen Teile ab, lösen sich Nähte oder Farben – lassen Sie die Ware besser im Laden liegen. Achten Sie auf scharfe Ecken und Kanten.
Kunststoffspielzeug: Bevorzugen Sie Spielzeug aus hartem Kunststoff, etwa aus Polypropylen (PP) oder Polyethylen (PE). Gesundheitsschädliche Phthalat-Weichmacher können etwa in Weich-PVC (Polyvinylchlorid) enthalten sein. PVC erkennen Sie am Recyclingdreieck mit der Ziffer 03 und der Kennzeichnung PVC.
Holzspielzeug: Bevorzugen Sie Spielzeug aus unlackiertem Vollholz. Denn die Schadstoffe befinden sich oft im Lack. Sperrholz und Spanplatten können zudem formaldehydhaltige Bindemittel enthalten.
Prüfsiegel: Mit dem CE-Zeichen garantieren Hersteller, dass sie sich an die gesetzlichen Vorschriften halten. Besser sind unabhängige Prüfsiegel, wie das GS-Zeichen für geprüfte Sicherheit oder Siegel von Prüfinstituten.
Zurückschicken: Grundsätzlich gilt: Haben Sie ein Produkt online, per Post oder am Telefon bestellt, können Sie es nach Erhalt der Ware innerhalb von zwei Wochen zurückschicken – ohne Angabe von Gründen.
Zurückgeben: Viele Unternehmen nehmen Ware freiwillig zurück. Lassen Sie sich das Umtauschrecht beim Kauf schriftlich bestätigen. Wirbt das Unternehmen mit einem solchen Umtauschrecht, ist es verbindlich.
Mängel: Intensiver unangenehmer Geruch, Kleinteile, die sich lösen, oder Schadstoffe, die per Gesetz nicht im Spielzeug enthalten sein dürfen, sind Mängel. Als Käufer haben Sie das Recht auf ein mangelfreies Produkt. Dafür hat der Verkäufer der Ware zwei Jahre lang einzustehen. Ab Kauf wird ein halbes Jahr lang vermutet, dass etwaige Mängel von Anfang an vorlagen. Danach müssen Sie das im Streitfall beweisen.