Sicher zustellen Wichtige Schreiben richtig verschi­cken

10
Sicher zustellen - Wichtige Schreiben richtig verschi­cken

Widerruf, Kündigung, Mahnung: Wie gelangt der Brief rechts­sicher zum Empfänger? Damit der am Ende nicht sagen kann: Gar nichts ange­kommen.

Wer die Versicherung kündigen, einen Vertrag widerrufen oder einen säumigen Lieferanten mahnen will, hat im Streitfall ein Problem. Er, der Absender, muss nach­weisen, dass das Schreiben ange­kommen ist. Sonst sind solche Erklärungen unwirk­sam. Dann muss er weiter zahlen oder auf die längst über­fällige Ware warten. Absender können verschiedene Versand­arten wählen, um ihre Botschaft an den Empfänger zu bringen. Drei Beispiele.

Die Versicherung wechseln

Hans Heim sucht eine preis­wertere Hausrat­versicherung. Mit der Finanztest-Analyse hat er heraus­gefunden: Seine alte Police kostet mehr und leistet weniger als güns­tige Angebote. Hans will die Versicherung wechseln. Dazu muss er zunächst den alten Vertrag kündigen. In den Versicherungs­bedingungen liest er: Der Vertrag verlängert sich um ein Jahr, wenn er ihn nicht drei Monate vor Ablauf kündigt. Stichtag ist bei ihm der 1. Dezember. Die Kündigung muss also spätestens Ende August beim Versicherer sein. Kein Grund zur Hektik also.

test empfiehlt: Hans sollte dem Versicherer eine E-Mail, ein Fax oder einen Brief schreiben. „Ich kündige zum nächst­möglichen Termin. Bitte bestätigen Sie die Kündigung bis spätestens 23. August.“ Wenn keine Bestätigung kommt, hat Hans genug Zeit, die Kündigung per Einschreiben mit Rück­schein so zu verschi­cken, dass sie spätestens am Freitag, den 31. August, beim Versicherer ankommt. Dazu sollte er sie mindestens drei Tage vorher auf den Weg bringen. Die Empfangs­bestätigung mit der Unter­schrift eines Mitarbeiters der Versicherung hat er einige Tage später im Brief­kasten und kann unbe­sorgt einen neuen Vertrag abschließen.

Die Wohnung kündigen

Manuela Mieterin hat nach langer Suche eine schicke, gar nicht teure neue Wohnung gefunden und gleich den Miet­vertrag unter­schrieben. Sie will ihrem jetzigen Vermieter schnell kündigen, um möglichst nicht doppelt zahlen zu müssen. In ihrem Vertrag liest sie: „Die Kündigung ist spätestens am dritten Werk­tag eines Kalender­monats zum Ablauf des über­nächsten Monats zulässig.“ Sie sieht auf den Kalender. Es ist Mitt­woch, der 4. Juli. Die Zeit ist knapp, aber es kann noch klappen.

test empfiehlt: Eine Kündigung ist recht­zeitig beim Vermieter, wenn sie spätestens um 16 Uhr des Stich­tags in seinem Brief­kasten steckt. Manuela Mieterin sollte also schnell an den Vermieter schreiben. „Hier­mit kündige ich den Miet­vertrag zum nächst­möglichen Termin.“ Am besten gibt sie das unter­schriebene Blatt einem zuver­lässigen Bekannten. Der soll es lesen, am besten kopieren, in einen Umschlag stecken, so schnell wie möglich in den Brief­kasten des Vermieters werfen und sich notieren, wann genau das war. Sollte es Streit geben, kann er als Zeuge aussagen. Wenn der Vermieter kein Büro vor Ort hat, ist die Zustellung am gleichen Tag kaum zu schaffen. Falls ein Tag länger Zeit ist, kann vielleicht ein Gerichts­voll­zieher helfen. Mehr dazu im folgenden Fall.

Die Lieferung anmahnen

Sieg­fried Schnäpp­chenjäger hat bei Ebay ein kaum gebrauchtes Edel-Notebook für nicht einmal den halben Neupreis ersteigert. Das Geld hat er gleich über­wiesen, seitdem aber nichts mehr gehört. E-Mails beant­wortet der Verkäufer nicht. Sieg­fried will jetzt die Lieferung anmahnen und eine Frist setzen, damit er einen Anwalt beauftragen und vielleicht Schaden­ersatz wegen Nicht­erfüllung fordern kann. Das ist im Beispielfall der Wert des Notebooks.

test empfiehlt: Sieg­fried über­schreibt seinen Brief mit „Mahnung“ und formuliert: „Liefern Sie mir das Notebook bis spätestens zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens. Falls nicht, werde ich ohne weitere Ankündigung einen Anwalt einschalten.“ Das nächst­gelegene Amts­gericht nennt ihm den zuständigen Gerichts­voll­zieher. Sieg­fried über­gibt ihm sein Schreiben und beauftragt ihn mit der Zustellung. Auch wenn der Ebay-Verkäufer sich weigert, das Schreiben anzu­nehmen: Die Zustellungs­urkunde des Gerichts­voll­ziehers beweist den Zugang. Sieg­fried ist jetzt sicher: Wenn das Notebook nicht inner­halb der Frist ankommt, kann er einen Rechts­anwalt einschalten, der Ebay-Verkäufer muss die Kosten über­nehmen. Einzige Einschränkung: Wenn die Adresse nicht oder nicht mehr stimmt, kommt Sieg­fried auch mit Gerichts­voll­zieher nicht weiter.

10

Mehr zum Thema

10 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

SecuTrans am 30.01.2016 um 11:03 Uhr
Kündigung Zustellung per Bote

Die größte Problematik, wenn es um die Zustellung einer Kündigung geht, ist der Zugangsnachweis.
Die Zustellung per Gerichtsvollzieher ist dabei eine rechtssichere Methode, sie birgt aber den Nachteil, dass ein Gerichtsvollzieher nicht unbedingt für den Zeitpunkt beauftragt werden kann, an dem die Zustellung erfolgen muss. Damit ist die Zustellung per Gerichtsvollzieher für zeitkritische Kündigungen nicht praktikabel.
Die rechtssichere Zustellung einer Kündigung ist jederzeit per Bote möglich. Dabei muss unbedingt beachtet werden, dass nicht nur der Zeitpunkt der Zustellung später beweisbar sein muss, sondern auch der Inhalt des zugestellten Schriftstückes. Daher sollten Zustellungen per Bote grundsätzlich mit mindestens zwei neutralen Personen durchgeführt werden: Bote und Zeuge. Diese Methode empfiehlt sich insbesondere im Arbeitsrecht, für notwendige Arbeitnehmerkündigungen.

Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 27.09.2012 um 10:56 Uhr
Gerichtsvollzieher-Zustellung

Ja, das ist so. Der Gerichtsvollzieher erhält das Originaldokument und steckt es selbst in einen besonderen Umschlag, bevor er es zustellt. Die Ausrede: "Der Umschlag war leer" ist bei Gerichtsvollzieher-Zustellung ausgeschlossen.

michael.ernst.berlin am 23.09.2012 um 14:36 Uhr
Meine Leserfrage z. Gerichtsvollzieher-Zustellung

In der Tabelle ist dargelegt, dass die Zustellung per Gerichtsvollzieher rechtssicher sei. Danach scheint bisher noch kein Gericht rechtskräftig die Behauptung eines Adressaten akzeptiert zu haben, es sei ihm durch einen Gerichtsvollzieher ein leerer Briefumschlag zugestellt worden. Ist dem tatsächlich so?

Leser12 am 03.08.2012 um 17:28 Uhr
Einschreiben u.ä.

Ein Versand bzw. Erhalt durch den Empfänger ist nach meiner Erfahrung wohl
n i e nachzuweisen. Z.B. erkannte ein Finanzamt den geschäftlichen Anlass
eines Portos nicht an, weil die Post zwar eine Quittung ausstellt, darauf aber
der Empfänger nicht ersichtlich ist; Frage: Einschreiben? "Da ist der Inhalt
nicht dokumentiert", könnte auch leer gewesen sein? Frage: Per Boten?
"Der Bote kennt den Inhalt nicht!"; Sicher nur gegen Empfangsbestätigung mit Bestätigung des Inhalts? Ist doch wohl sowas von praxisfremd.

EMERIDIAN am 01.08.2012 um 20:41 Uhr
Moderne zertifizierte mobile Einschreiben

Es gibt neben den klassischen rechtssicheren Zustellmethoden auch moderne und vor allem mobile Varianten von Einschreiben, die auch noch unabhängig von Post, DE-Mail und E-Postbrief sind. Die Zertifizierte SMS ist zum Beispiel ein solches und ist seit 2009 auf dem Markt. Es bietet als Kombination aus SMS und zertifizierten, qualifizierten und digital signierten PDF-Dokument den sofortigen rechtssicheren Nachweis über die Zustellung einer SMS, MMS oder E-Mail.