Viele Anleger haben beim Finanzamt noch etwas zu tun: Sie holen Abgeltungsteuer zurück, setzen Krankheitskosten ab, zahlen Kirchensteuern nach oder versteuern Auslandseinkünfte. Wir helfen dabei.

Am 1. Januar ist die Abgeltungsteuer zwei Jahre alt geworden. So lange zweigen Banken in Deutschland schon 25 Prozent von den Kapitaleinnahmen ihrer Kunden für das Finanzamt ab, überweisen für sie den Solidaritätszuschlag und auf Wunsch auch die Kirchensteuer.
Die Prozedur ist für Sparer bequem, weil sie Zinsen, Dividenden und Gewinne nicht mehr selbst beim Finanzamt abrechnen müssen. Doch viele kommen trotzdem nicht um die Steuererklärung herum. Einige sind weiterhin dazu verpflichtet, ihre Kapitalerträge anzugeben. Andere zahlen weniger Steuern, wenn sie es freiwillig tun.
Unser Mustermann Lukas Klein zeigt im dritten Teil unserer Serie zur Steuererklärung, wann die Abrechnung sinnvoll ist. Klein ist alleinstehend und bekam im vergangenen Jahr 5 000 Euro Zinsen.
Will unser Mann nur Krankheitskosten oder sehr hohe Spenden abrechnen, muss er schon dafür seine Kapitalerträge angeben. Doch in diesen Fällen genügen ein paar Angaben im Mantelbogen der Formulare.
Geht es aber zum Beispiel um Auslandseinkünfte, Kirchensteuern, Sparerpauschbeträge oder den günstigsten Steuersatz für die Kapitalerträge, müssen Anleger auch die Anlage KAP ausfüllen. Im Mantelbogen in Zeile 35 kreuzen sie an, dass sie das tun. Ehepartner füllen beide eine Anlage KAP aus.
Viele Anleger können die Daten aus den Steuerbescheinigungen der Banken und Fondsgesellschaften übernehmen. Wollen sie etwa nur den Sparerpauschbetrag richtig ausschöpfen, reichen oft ein paar Werte.
Günstigerprüfung beantragen
Soll das Finanzamt Steuern zurückzahlen, weil der persönliche Grenzsteuersatz günstiger ist als die Abgeltungsteuer von 25 Prozent, gehören dagegen sämtliche Kapitalerträge in die Anlage KAP. Vor allem Rentner und Berufstätige mit niedrigem zu versteuernden Einkommen sollten die Günstigerprüfung beantragen. Wie sie das machen, steht auf der Seite „Günstigerprüfung“.
Kirchensteuer nachzahlen
Ein Muss ist die Steuererklärung auch für Kirchenmitglieder – wenn die Bank oder Fondsgesellschaft wie bei Lukas Klein zwar die Abgeltungsteuer, aber nicht die Kirchensteuer an das Finanzamt überwiesen hat.
In der Zeile 2 des Mantelbogens muss Lukas Klein ankreuzen, dass die Kirche ihr Geld über die Steuererklärung erhalten soll. In Zeile 35 trägt er ein, dass er die Anlage KAP abgibt. Beides bestätigt er mit einem Kreuz auf der Anlage KAP in den Kästchen rechts in den Zeilen 1 und 2. Unser Mann zeigt mit der Ziffer 1 in der Zeile 6 außerdem an, dass die Bank keine Kirchensteuer einbehalten hat.
Damit das Finanzamt nicht nur Kirchensteuer kassiert, sondern diese gleichzeitig als „fiktive Sonderausgabe“ von der Abgeltungsteuer abzieht, übernimmt Klein noch ein paar Daten aus der Bankbescheinigung.
In Zeile 7 kommen die Zinsen von 5 000 Euro und in Zeile 14 der Sparerpauschbetrag, den Klein 2010 ausgeschöpft hat. Wie viel Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag das Finanzamt 2010 erhalten hat, schreibt er in die Zeilen 49 und 50.
Durch den „fiktiven Sonderausgabenabzug“ sinkt die Abgeltungsteuer für die Zinseinkünfte. Je nach Bundesland beträgt sie nur noch 24,51 Prozent bei 8 Prozent Kirchensteuersatz in Bayern, Baden-Württemberg oder 24,45 Prozent bei 9 Prozent Kirchensteuersatz in anderen Bundesländern.
Lukas Klein hat Zinseinkünfte von 4 199 Euro, wenn der Pauschbetrag von 801 Euro abgezogen ist. In Bayern zahlt er dafür rund 1 029 Euro (24,51 Prozent) Abgeltungsteuer. Die Kirche erhält von ihm 82,32 Euro, das sind 8 Prozent von dieser Abgeltungsteuer.
Sparerpauschbetrag ausschöpfen
Haben Anleger 2010 den Sparerpauschbetrag von 801 (Ehepaare: 1 602) Euro nicht ausgeschöpft, können sie in Zeile 5 auf der Anlage KAP mit der Ziffer 1 den Steuerabzug prüfen lassen.
Gibt es nur bei einer Bank Kapitalerträge, für die das Finanzamt Abgeltungsteuer erhalten hat, gehört die Summe in Zeile 7. Lukas Klein gibt die Zinsen von 5 000 Euro an.
Dazu kommt in Zeile 14 der Betrag, bis zu dem der Sparerpauschbetrag ausgeschöpft wurde. Hatte Klein gar keinen Freistellungsauftrag erteilt, trägt er eine Null ein. In den Zeilen 49 bis 51 gibt er an, wie viel Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sein Finanzamt bekommen hat.
Haben Anleger bei mehreren Banken Kapitalerträge, müssen sie oft nur einen Teil angeben. Bekommt Lukas Klein bei zwei Banken jeweils 2 500 Euro Zinsen, genügt es, wenn er in Zeile 7 nur einmal 2 500 Euro angibt. Denn schon damit kann er den Pauschbetrag von 801 Euro ausnutzen.
Dann teilt Klein auch in diesem Fall in Zeile 14 mit, welcher Teil der 2 500 Euro Zinsen aus Zeile 7 durch einen Freistellungsauftrag steuerfrei war. In welcher Höhe das für die nicht erklärten 2 500 Euro gilt, kommt in Zeile 14 a. Lag jeder Bank ein Freistellungsauftrag über 200 Euro vor, trägt Klein das in beide Zeilen ein.
Einkünfte im Ausland abrechnen
Kapitaleinnahmen auf ausländischen Konten müssen immer über die Steuererklärung versteuert werden, wenn sie höher als der Sparerpauschbetrag sind. Dasselbe gilt für Erträge, die Auslandsfonds ansammeln (thesaurieren) – auch wenn die Papiere in Deutschland im Depot liegen. Alle Angaben kommen in die Zeilen 15 bis 20 – so wie auf der Seite „Günstigerprüfung“.
Tipp: Geben Sie die thesaurierten Kapitalerträge auch an, wenn sie nicht über dem Sparerpauschbetrag liegen. So können Sie beim Verkauf der Papiere belegen, dass Sie nichts versteuern mussten.
Verluste ausgleichen
Haben Anleger sich vergangenes Jahr bis zum 15. Dezember von ihrer Bank Verluste bescheinigen lassen, sollten sie diese unbedingt auf der Anlage KAP abrechnen. Nur so können sie ihre Miesen mit Kapitalerträgen bei anderen Banken verrechnen lassen.
Dafür beantragt Lukas Klein auf der Anlage KAP in der Zeile 5 mit der Ziffer 1 die Prüfung des Steuereinbehalts. Seine Verluste schlüsselt er in den Zeilen 12 und 13 auf – je nachdem, ob er Verluste mit Aktien oder mit anderen Wertpapieren gemacht hat.
Auch Verluste im Ausland verrechnet das Finanzamt, wenn zum Beispiel der Kauf von Aktien und Fonds frühestens 2009 war. Die Verluste gehören in die Zeile 15 und – getrennt nach Aktien und anderen Wertpapieren – in die Zeilen 18 und 19.
Tipp: Ihre Kapitalerträge geben Sie wie auf unserer Seite „Günstigerprüfung“ beschrieben an. Aktienverluste können Sie nur mit Aktiengewinnen verrechnen lassen, andere Verluste mit allen Kapitalerträgen.
Erstattungszinsen angeben
Auch Zinsen für Steuern, die das Finanzamt sehr spät erstattet hat, sind steuerpflichtig. Sie gehören in die Zeile 21 der Anlage KAP.
Tipp: Gegen die Steuerpflicht gibt es eine Klage beim Bundesfinanzhof. Legen Sie binnen eines Monats Einspruch ein und weisen Sie auf das Verfahren VIII R 1/11 hin, wenn Sie für Zinsen vom Finanzamt Steuern zahlen sollen. Dann bleibt Ihr Steuerbescheid offen.
Verwandtendarlehen beachten
Hat Lukas Klein für Darlehen an Verwandte Zinsen erhalten, muss er diese in Zeile 22 auf der Anlage KAP eintragen und ganz normal versteuern. Dafür gilt weder der Sparerpauschbetrag noch die Abgeltungsteuer.
Krankheitskosten absetzen
Auch wenn Anleger außergewöhnliche Belastungen wie Kosten für Krankheiten absetzen wollen, müssen sie Angaben zu ihren Kapitaleinnahmen machen. Denn die Einkünfte daraus erhöhen den Teil der außergewöhnlichen Belastungen, für den es keine Steuerersparnis gibt.
Lukas Klein rechnet 3 000 Euro für eine ärztliche Behandlung und 30 Euro für Medikamente in den Zeilen 68 bis 70 im Mantelbogen ab. Das Finanzamt wird die Summe von 3 030 Euro um seine „zumutbare Belastung“ kürzen und den Rest anerkennen.
Für die Berechnung der zumutbaren Belastung trägt Lukas Klein im Mantelbogen seine Zinsen von 5 000 Euro in Zeile 73 ein, weil sie höher als der Sparerpauschbetrag von 801 Euro im Jahr sind.
Tipp: Sind Ihre Kapitaleinnahmen niedriger als der Sparerpauschbetrag, geben Sie stattdessen in Zeile 72 die Ziffer 1 an.
Klein hat Zinseinkünfte von 4 199 (5 000 – 801) Euro, nachdem der Pauschbetrag abgezogen ist. Kommen dazu 35 001 Euro Lohn- oder Alterseinkünfte, beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte 39 200 Euro.
Daraus errechnet das Finanzamt eine zumutbare Belastung von 2 352 Euro (6 Prozent), weil unser Anleger alleinstehend und kinderlos ist. Von 3 030 Euro Krankheitskosten zählen deshalb nur 678 Euro.
Spendenlimit erhöhen
Hat Lukas Klein sehr viel Geld gespendet, sollte er seine Kapitaleinnahmen in Zeile 59 im Mantelbogen abrechnen, wenn sie höher als der Sparerpauschbetrag von 801 Euro sind. So kann er höhere Spenden absetzen.
Das Finanzamt erkennt maximal 20 Prozent vom Gesamtbetrag der Einkünfte als Sonderausgaben an. Mit 35 001 Euro Lohn- oder Alterseinkünften sind das 7 000 Euro. Kommen 4 199 Euro Zinseinkünfte dazu, steigt der Höchstbetrag auf 7 840 Euro.
Klein hat aber nur seinem Sportverein 200 Euro gespendet. So viel kann er locker absetzen, ohne dass er dafür seine Zinsen beim Finanzamt angeben muss.
Serie Steuererklärung
Bereits erschienen:
– Wegweiser für alle, Finanztest 2/2011
– Wegweiser für
Rentner und Pensionäre, Finanztest 3/2011
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