- Informieren: Informieren Sie nach dem Tod des Versicherungsnehmers unverzüglich den Versicherer.
- Kündigen: Trennen Sie sich rigoros von zu teuren Policen – auch von geerbten. Eine Übersicht über die Kündigungsregeln finden Sie in der Tabelle „Kündigungsfristen“ aus unserem Special „Versicherungen“.
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@lex: Ein neuer Versicherungsvertrag muss wegen des Halterwechsels nicht abgeschlossen werden. Es ist auch nicht zwingend erforderlich, dass der Halter, bzw. die Halterin des Fahrzeuges und der Versicherungsnehmer der Police identisch sind. Die Erben können die Police fortführen solange der Wagen nicht verkauft oder stillgelegt wird. Falls sich für das Versicherungsunternehmen aus dem Halterwechsel risikoerhöhende Umstände ergeben, kann das zu einer Anpassung der Versicherungsprämie führen. Möchte einer der Erben den Versicherungsvertrag auf den eigenen Namen fortführen, endet der ererbte Vertrag und wird zu neuen Bedingungen fortgeführt. Für die Frage der Übertragung der SF-Klasse auf den neuen Versicherungsnehmer gelten dann die Beschränkungen des Versicherers zur Übernahme der SF-Klasse. (maa)
Meines Erachtens kann die Nachfolge bei der Kfzversicherung doch viel komplizierter sein. Wenn der Ehemann verstirbt, tritt bei gesetzlicher Erbfolge an seine Stelle die Erbengemeinschaft aus Frau und Kindern. Nach Paragraf 13 der Fahrzeugzulassungsverordnung ist die Veränderung des Halters der Zulassungsstelle zu melden. Ist dann eine neue Versicherungsbestätigung erforderlich? Und wie wird der Vertrag angepasst? Die Erbengemeinschaft kann den Schadenfreiheitsrabatt wohl nicht übernehmen, die Ehefrau schon. Wird aber auf die Ehefrau umgeschrieben, ist wohl ein neuer Vertrag zu schließen und der kann ungünstiger sein als der Altvertrag. Oder habe ich etwas übersehen?