
Längst nicht jeder Vertrag endet mit dem Tod. Die Hinterbliebenen erben mit Haus und Auto auch die Versicherungen. Policen, die sich auf den Verstorbenen selbst beziehen, enden dagegen.
Versicherungen sind zäh. Selbst wenn der Versicherungsnehmer gestorben ist, läuft der Versicherungsvertrag oft weiter. Für die Erben ist das sinnvoll oder ärgerlich – je nach Versicherungssparte und Qualität der Police.
Eine Klausel in den Bedingungen der Hausratversicherung schreibt vor, dass der Schutz spätestens „zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers“ endet. Es sei denn, der Erbe zieht vor Ablauf dieser Frist in die Wohnung ein. Dann hat er auch die – womöglich viel zu teure – Hausratpolice des Verstorbenen am Bein. Auf so ein Erbe möchte man gern verzichten!
Doch ein außerordentliches Kündigungsrecht haben die Erben nicht. Nur wenn sie bereits eine Hausratversicherung besitzen, dürfen sie die geerbte sofort kündigen. Sie müssen sich nicht doppelt versichern.
Bleibender Schutz für Sachen

Auch bei der Wohngebäudeversicherung gilt: Mit dem Tod des Kunden ist für die Versicherungsgesellschaft längst nicht alles aus, die Wohngebäudeversicherung bleibt beim Haus.
Der Erbe hat allerdings nach seinem Eintrag ins Grundbuch einen Monat lang ein außerordentliches Kündigungsrecht. Das hat seinen Sinn: Das Haus ist nach dem Tod des Versicherungsnehmers nicht ohne Schutz. Und die Erben sind nicht unnötig lange an einen Vertrag gebunden.
Das Prinzip, dass die Versicherung bei der versicherten Sache bleibt, gilt auch für die Autohaftpflichtversicherung und für den Kaskoschutz. Solange beispielsweise die Enkelin das versicherte Fahrzeug ihres verstorbenen Großvaters behält und auch die Beiträge bezahlt, muss der Versicherer bei einem Unfall für den Schaden aufkommen. Denn nicht der Versicherungsnehmer ist versichert, sondern der Wagen.
Daran ändert sich auch nichts, wenn im Vertrag festgelegt ist, dass nur Personen über 25 Jahre mit dem Fahrzeug fahren dürfen. Baut die 20-jährige Enkelin einen Unfall, muss der Autoversicherer für den Schaden bezahlen.
Die Versicherungsgesellschaft kann allerdings nachträglich einen erhöhten Versicherungsbeitrag verlangen. Manche Versicherer fordern auch Strafzahlungen in Höhe des doppelten Jahresbeitrags.
Versicherungen enden nur dann, wenn mit dem Tod der versicherten Person oder des Versicherungsnehmers auch das versicherte Risiko wegfällt. Nur wenn die Erben das Auto verkauft oder stillgelegt hätten, gäbe es das versicherte Risiko nicht mehr. Dann wäre der Versicherungsvertrag erloschen. Den für das Jahr zu viel gezahlten Beitrag bekämen die Angehörigen zurück.
Will die Enkelin, die erst seit zwei Jahren den Führerschein hat, das geerbte Auto auf ihren Namen versichern, kann sie den Rabatt des Großvaters für 40 Jahre unfallfreies Fahren nicht übernehmen. Sie kann ihn nur für den Zeitraum bekommen, in dem sie sich den Rabatt auch selbst hätte „erfahren“ können – also für zwei Jahre.
Rechtsschutz von Fall zu Fall
Ein komplizierter Fall ist die Rechtsschutzversicherung. Stirbt zum Beispiel derjenige, dem der Versicherer Rechtsschutz für Streitigkeiten in seinem Beruf gewährt, kann der Erbe den Vertrag nur übernehmen, wenn er den gleichen Beruf ausübt.
Beim Verkehrsrechtsschutz gibt es bei Tod des Versicherungsnehmers zwei Varianten: Bezieht sich der Rechtsschutz nur auf eine bestimmte Person und nicht etwa auf ein Auto, wird der Vertrag mit dem Tod des Versicherten gegenstandslos.
Gilt der Verkehrsrechtsschutz aber für einen bestimmten Wagen, besteht er wie eine Kfz-Versicherung für den Erben fort.
Zahlt der Hinterbliebene den nächsten Beitrag, wird er neuer Versicherungsnehmer. Ansonsten endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, an dem der nächste Beitrag fällig gewesen wäre.
Berufsunfähigkeitsversicherungen, Unfall-, Lebens- und private Krankenversicherung enden dagegen sofort, wenn die versicherte Person stirbt.
Die Regeln sind so unterschiedlich – am besten rufen die Angehörigen alle Versicherer des Verstorbenen bald an und fragen, wie es mit dem Schutz weitergeht.
Klauseln verstehen
Bereits erschienen:
- Vorerkrankungen, 04/2011
Nächste Folge:
- Obliegenheiten, 06/2011
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- Nach einem Schadensfall und zum Ablauf der Versicherungslaufzeit dürfen viele Versicherer die Verträge mit ihren Kunden lösen. Tun sie das, sind ihre Kunden oft...
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@lex: Ein neuer Versicherungsvertrag muss wegen des Halterwechsels nicht abgeschlossen werden. Es ist auch nicht zwingend erforderlich, dass der Halter, bzw. die Halterin des Fahrzeuges und der Versicherungsnehmer der Police identisch sind. Die Erben können die Police fortführen solange der Wagen nicht verkauft oder stillgelegt wird. Falls sich für das Versicherungsunternehmen aus dem Halterwechsel risikoerhöhende Umstände ergeben, kann das zu einer Anpassung der Versicherungsprämie führen. Möchte einer der Erben den Versicherungsvertrag auf den eigenen Namen fortführen, endet der ererbte Vertrag und wird zu neuen Bedingungen fortgeführt. Für die Frage der Übertragung der SF-Klasse auf den neuen Versicherungsnehmer gelten dann die Beschränkungen des Versicherers zur Übernahme der SF-Klasse. (maa)
Meines Erachtens kann die Nachfolge bei der Kfzversicherung doch viel komplizierter sein. Wenn der Ehemann verstirbt, tritt bei gesetzlicher Erbfolge an seine Stelle die Erbengemeinschaft aus Frau und Kindern. Nach Paragraf 13 der Fahrzeugzulassungsverordnung ist die Veränderung des Halters der Zulassungsstelle zu melden. Ist dann eine neue Versicherungsbestätigung erforderlich? Und wie wird der Vertrag angepasst? Die Erbengemeinschaft kann den Schadenfreiheitsrabatt wohl nicht übernehmen, die Ehefrau schon. Wird aber auf die Ehefrau umgeschrieben, ist wohl ein neuer Vertrag zu schließen und der kann ungünstiger sein als der Altvertrag. Oder habe ich etwas übersehen?