Existenzgründer, die sich mit einer „Ich-AG“ selbstständig gemacht haben, dürfen nun auch Mitarbeiter einstellen. Dies regelt das neue KleinunternehmerFörderungsgesetz.
Bisher konnten lediglich Familienangehörige im Betrieb mitarbeiten. Der Gründer durfte mit ihnen kein vertragsrechtliches Arbeitsverhältnis eingehen. Ihr Status war also so wie der mithelfender Familienangehöriger in der Landwirtschaft.
Nun kann der Gründer einer Ich-AG sowohl Familienangehörige als auch Fremde beschäftigen und mit ihnen ein reguläres Arbeitsverhältnis eingehen. Die Zahl seiner möglichen Mitarbeiter ist unbegrenzt. So hat der Existenzgründer zum Beispiel die Möglichkeit, im Krankheitsfall Aushilfen zu beschäftigen.
Alle anderen Voraussetzungen für die Ich-AG bleiben auch mit dem neuen Gesetz unverändert. So bekommt der Miniunternehmer die Förderung von maximal insgesamt 14 000 Euro in drei Jahren nur, wenn er zuvor Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten hat.
Der Kleinunternehmer darf während eines Jahres nicht mehr als 25 000 Euro Gewinn machen. Diese Grenze gilt auch, wenn er Mitarbeiter einstellt.
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