Der Gewinn aus dem Verkauf einer Wohnung, die der Eigentümer Jahre selbst genutzt hat, ist auch steuerfrei, wenn sie kurz vor dem Verkauf vermietet war. Ein Mann hatte 2006 eine Wohnung gekauft und diese bis April 2014 selbst bewohnt. Von Mai bis Dezember 2014 hatte er sie vermietet und im Dezember schließlich verkauft. Das Finanzamt setzte einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn von 44 300 Euro fest, da die Wohnung kurz vor Verkauf vermietet gewesen sei. Der Mann klagte und gewann. Es genüge hier eine Eigennutzung im Jahr des Verkaufs und den beiden vorangegangenen Jahren (Finanzgericht Baden-Württemberg, Az. 13 K 289/17, nicht rechtskräftig).