Selbst­auskunft

Unser Rat

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  • Lügen erlaubt. „Wollen Sie bald schwanger werden?“, „Haben Sie eine Krankheit oder Behin­derung?“, „Haben Sie besondere sexuelle Vorlieben?“ – Sind Fragen Ihres Vermieters in der Mieter­selbst­auskunft zu privat, dürfen Sie die Auskunft verweigern oder lügen.
  • Grund­sätzlich die Wahr­heit sagen. Zulässig in der Mieter­selbst­auskunft sind Fragen nach Beruf und Einkommen. Lügen Sie hier, riskieren Sie die Kündigung – selbst wenn Sie später immer pünkt­lich die Miete zahlen.
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Profilbild Stiftung_Warentest am 19.03.2015 um 10:40 Uhr
Was erlaubt ist und was nicht

@Normann: So etwas müssen im Streitfall Gerichte entscheiden.
Die Auskünfte müssen immer dann wahr sein, wenn Sie den Vermieter etwas angehen.
So entschied unter anderem das Landgericht Itzehoe (Az. 9 S 132/07), dass Schummeln bei der Frage nach dem Einkommen eine Kündigung rechtfertigt. Wenn die Fragen zu privat sind, dürfen diese in der Selbstauskunft auch falsch beantwortet werden, wie z.B. Fragen nach politischer Betätigung oder sexueller Orientierung. (TK)

Normann am 18.03.2015 um 17:54 Uhr
Lügen erlaubt?

Lügen erlaubt! Von wem? Von Papst Warentest?
Ich halte diese pauschale Formulierung für verfehlt:
Sollte wohl genauer heißen: Lügen ist in manchen Fällen kein Kündigungsgrund. Profitgier erlaubt alles? Als Vermieter wohne ich mit meinen Mietern in einem kleinen Haus mit gemeinsam bewirtschaftetem Garten. Ich wurde öfters angelogen. Das kann später üble Konsequenzen haben. Darauf sollten Sie hinweisen statt einer pauschalen "Erlaubnis".