- Lügen erlaubt. „Wollen Sie bald schwanger werden?“, „Haben Sie eine Krankheit oder Behinderung?“, „Haben Sie besondere sexuelle Vorlieben?“ – Sind Fragen Ihres Vermieters in der Mieterselbstauskunft zu privat, dürfen Sie die Auskunft verweigern oder lügen.
- Grundsätzlich die Wahrheit sagen. Zulässig in der Mieterselbstauskunft sind Fragen nach Beruf und Einkommen. Lügen Sie hier, riskieren Sie die Kündigung – selbst wenn Sie später immer pünktlich die Miete zahlen.
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- Die Experten der Stiftung Warentest beantworten die wichtigsten Fragen zur Schimmelvorbeugung, zu besonders gefährdeten Räumen und zu hilfreichen Baumaßnahmen.
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- Stiefel auf der Fußmatte, Blumen im Treppenhaus. In der Hausgemeinschaft sorgt das oft für Streit. Hier lesen Sie, was erlaubt ist – und was Sie lieber bleiben lassen.
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- Laut Gesetz zahlt der Vermieter alle Reparaturen in der Wohnung. Unter bestimmten Voraussetzungen darf er Reparaturkosten bis 100 Euro aber auf den Mieter abwälzen.
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@Normann: So etwas müssen im Streitfall Gerichte entscheiden.
Die Auskünfte müssen immer dann wahr sein, wenn Sie den Vermieter etwas angehen.
So entschied unter anderem das Landgericht Itzehoe (Az. 9 S 132/07), dass Schummeln bei der Frage nach dem Einkommen eine Kündigung rechtfertigt. Wenn die Fragen zu privat sind, dürfen diese in der Selbstauskunft auch falsch beantwortet werden, wie z.B. Fragen nach politischer Betätigung oder sexueller Orientierung. (TK)
Lügen erlaubt! Von wem? Von Papst Warentest?
Ich halte diese pauschale Formulierung für verfehlt:
Sollte wohl genauer heißen: Lügen ist in manchen Fällen kein Kündigungsgrund. Profitgier erlaubt alles? Als Vermieter wohne ich mit meinen Mietern in einem kleinen Haus mit gemeinsam bewirtschaftetem Garten. Ich wurde öfters angelogen. Das kann später üble Konsequenzen haben. Darauf sollten Sie hinweisen statt einer pauschalen "Erlaubnis".