
Der Betreiber eines Schwimmbads ist nicht dazu verpflichtet, vor Rutschgefahren im Nassbereich des Schwimmbeckens gesondert zu warnen, so das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 4 U 1176/17). Er muss im Nassbereich weder Gummimatten auslegen noch spezielle Hinweisschilder aufstellen. In dem entschiedenen Fall war die Besucherin einer Badewelt in der Oberpfalz beim Aussteigen aus dem Außenbecken auf der Holztreppe nach hinten weg ausgerutscht. Sie erlitt einen Zehenbruch und eine Prellung des Steißbeins. Vom Betreiber der Badewelt verlangte sie ein angemessenes Schmerzensgeld und den Ersatz von Behandlungskosten. Die Richter urteilten, der Betreiber habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Im Nassbereich von Schwimmbädern müsse den Besuchern bewusst sein, dass der Boden aufgrund der Nässe rutschig ist. Die in dem Fall vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen – unter anderem die geriffelte Struktur der Holztreppe – seien ausreichend.
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