Wer Schwarzarbeiter beschäftigt, will Geld sparen. Doch diese Rechnung geht oft nicht auf.
Deutschlands Wirtschaft wächst wieder kräftiger. 2,7 Prozent mehr sollen es in diesem Jahr werden. Doch mit 6,8 Prozent wird der Konkurrent Schattenwirtschaft noch viel schneller zulegen, prognostiziert Professor Friedrich Schneider von der Universität Linz. Insgesamt mehr als 640 Milliarden Mark sollen demnach im Jahr 2000 "schwarz" investiert werden.
Keine Frage, Schwarzarbeit ist in. Wer nicht selbst schon mal Arbeiten ohne förmliche Rechnung in Auftrag gegeben hat, wird zumindest jemanden kennen, der das bereits getan hat. Und die Anbieter werden immer dreister. Inzwischen makelt sogar schon eine Schwarzarbeitsbörse im Internet die verbotenen Dienstleistungen.
Verbotene Schwarzarbeit
Dabei droht das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit allen mit bis zu 200.000 Mark Bußgeld, die entweder selbst Schwarzarbeit verrichten oder sie bei anderen in Auftrag geben.
Verboten ist etwa die Tätigkeit des angestellten Maurers, der in seiner Freizeit Häuser hochzieht. Schwarzarbeiter im Sinne des Gesetzes sind aber auch die Friseurin, die arbeitslos gemeldet ist und trotzdem einen Frisiersalon im Wohnzimmer betreibt, oder der Asylbewerber, der heimlich putzen geht. Betroffen sind alle Arbeitskräfte, die wegen ihrer Nebeneinkünfte entweder zu wenig Sozialabgaben zahlen oder zu viele Sozialleistungen empfangen.
Schwarzarbeit verrichten aber auch die Firmen, die zwar alle Sozialbeiträge entrichten, aber nicht ordnungsgemäß angemeldet sind. Sei es, weil der Chef nicht den erforderlichen Meisterbrief hat oder weil die notwendige Anmeldung beim Gewerbeamt fehlt.
Erlaubte Arbeiten
Doch keine Regel ohne Ausnahmen. Nach dem Schwarzarbeitsgesetz sind nur "in erheblichem Umfang" erbrachte Arbeiten illegal. Wo die Grenze zu ziehen ist, sagt das Gesetz nicht, und auch die Gerichte haben das noch nicht eindeutig geklärt. Wichtige Indizien sind aber Dauer, Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Ausmaß der Arbeiten.
Handwerksarbeiten im Wert von 4.000 Mark sahen Gerichte bereits als "erheblich" an. Kleinere Aufträge wie das Anfertigen einer Tür oder das Streichen eines Zimmers gelten jedoch als "unerheblich".
Keine Schwarzarbeit sind dem Gesetz nach auch unentgeltliche Gefälligkeiten. Der zufällig vorbeikommende Automonteur darf also das liegen gebliebene Auto aus Freundlichkeit wieder flottmachen. Legal ist auch Nachbarschaftshilfe, und nicht nur die vom lieben Wohnungsnachbarn, der beim Teppichverlegen hilft. Als "Nachbarn" gelten auch Verwandte oder Kollegen aus dem Kaninchenzüchterverein. Bauern, die im Dorf Landmaschinen untereinander austauschen, gewähren ebenso erlaubte Nachbarschaftshilfe selbst wenn sie einander dafür bezahlen.
Auch Häuslebauer dürfen sich auf diese Weise von Nachbarn oder Verwandten helfen lassen. Haben sie im Antrag auf öffentliche Wohnungsbauförderung einen Eigenanteil zugesagt, dürfen sie diesen auch von völlig Fremden erbringen lassen. Voraussetzung ist dann aber, dass unentgeltlich oder auf Basis von Gegenseitigkeit geholfen wird.
Kein gültiger Vertrag
Alles andere ist Schwarzarbeit. Dann droht nicht nur ein Bußgeld. Die Konsequenzen können noch viel drastischer ausfallen. Denn wenn sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber wissen, dass es sich um Schwarzarbeit handelt, ist der geschlossene Vertrag ungültig. Und das hat kostspielige Folgen:
Verlässt etwa der schwarzarbeitende Dachdecker im Streit den Bau, ohne das Dach fertig gedeckt zu haben, steht der Bauherr dumm da. Denn der Vertrag ist nichtig und muss deshalb nicht vom Handwerker erfüllt werden. Will sich der Hauseigentümer vor dem nächsten Wolkenbruch schützen, muss er das Dach dann also selbst fertig decken oder eine weitere Firma beauftragen.
Keine Gewährleistung
Teuer wird es auch dann, wenn der Schwarzarbeiter die Arbeit zwar beendet, das Resultat aber Fehler hat. Mängel reklamieren kann nämlich nur der Kunde, der sich auf einen gültigen Vertrag berufen kann. Den gibt es bei Schwarzarbeitsabsprachen aber nicht.
So wies das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) die Klage einer Hauseigentümerin ab, die von einem Parkettleger mehr als 12.700 Mark für die Beseitigung von Verarbeitungsmängeln gefordert hatte. Auf dem Auftrag habe sich ein "o.R."-Vermerk befunden: ohne Rechnung. Insofern sei Schwarzarbeit vereinbart worden, bemerkten die Richter und verweigerten der Geschädigten nicht nur das Geld für die Reparatur (Az. 1 U 298/99-56). Auch das zuvor gezahlte Entgelt durfte sie nicht im Nachhinein zurückfordern.
Steuernachzahlungen
Den Traum vom günstigen Eigenheim zum Alptraum machen kann auch das Finanzamt. Bei einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt einem Bauherrn auf die Schliche. Er hatte ein Haus im Wert von rund einer Million Mark errichten lassen, konnte aber nur Rechnungen über die Hälfte der Bausumme vorlegen. Auf Nachfrage war der Bauherr auch nicht bereit, die Handwerker zu nennen. Also ging das Finanzgericht Düsseldorf davon aus, dass der Auftraggeber für die Differenz Schwarzarbeiter als Arbeitnehmer beschäftigt hat. Die Lohnsteuer für die Arbeiter, ein sechsstelliger Betrag, musste der Bauherr nachzahlen (Az. 7 V 6073/96 A [H (L)]). In solchen Fällen kann sogar eine Geldstrafe drohen.
Schwarzer Festpreis gilt
Die Gerichte haben es immer wieder betont: Wer sich auf Schwarzarbeit einlässt, verdient nicht den Schutz des Gesetzes. Der Bundesgerichtshof (BGH) gibt "schwarzen" Bauherren aber in Härtefällen schon mal Rechte:
So hatte ein Mann 1978 einen Hausbau in Schwarzarbeit zum Festpreis von knapp 147.000 Mark vereinbart, da die offizielle Abwicklung des Baus für ihn zu teuer gewesen wäre. Die Baufirma stellte dann jedoch fest, dass sie einen zu niedrigen Festpreis genannt hatte und beendete die Arbeiten vorzeitig. Die noch offenen Rechnungen beglich der Bauherr selbst. Alles in allem kostete ihn sein Bau 40.000 Mark mehr als vereinbart. Diese Differenz wollte er dann von der Baufirma zurückbekommen. Der Streit ging bis zum BGH, der die Firma in letzter Instanz zur Zahlung verdonnerte (Az. VII ZR 183/80).
Zwar sei der Bauvertrag wegen illegaler Schwarzarbeit nichtig gewesen. Die Baufirma habe den Festpreis aber trotzdem einhalten müssen. Die Richter machten deutlich, dass das Urteil verhindern sollte, dass Schwarzarbeitsfirmen erst zu niedrige Preise anbieten, sich dann aber unter Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrags davonstehlen, wenn der Preis unerreichbar ist. Ein Bußgeld droht dann aber sowohl der Firma als auch dem Bauherren.
Der BGH hat auch deutlich gemacht, dass Bauherren Firmen nicht gezielt um den illegalen Werklohn prellen dürfen. Wenn der Schwarzarbeiter seine Arbeit in Vorleistung erbringe, müsse der Besteller anschließend auch zahlen, so die Richter (Az. VII ZR 336/89).
Die Handwerker dürften dann zwar nicht den vollen Lohn fordern. Sie hätten aber ein Recht auf den Großteil der Summe. Abzuziehen sei nur der Teil, der die typischen Risiken der Schwarzarbeit widerspiegelt, etwa den Verlust der Gewährleistung. Das OLG Düsseldorf hielt mindestens 15 Prozent Abschlag für angemessen (Az. 22 U 230/91).
Glückliche Unwissende
Keine Angst haben müssen allerdings diejenigen, die zwar Schwarzarbeiter angestellt haben, dabei jedoch an einen ordnungsgemäßen Auftrag glaubten. Sie dürfen dem BGH zufolge die Ausführung der Arbeiten und bei Mängeln Ersatz fordern (Az. VII ZR 121/83).
Sogar richtig gute Geschäfte machen Bauherren, wenn sie nach Abschluss der Arbeiten, aber vor Zahlen der Rechnung herausfinden, dass die Firma mangels Eintragung in die Handwerksrolle schwarzgearbeitet hat. Das Landgericht Nürnberg urteilte, dass der unwissende Bauherr dann keinen Pfennig zahlen muss (Az. 1 O 3255/99). Die Firma hat gegen das Urteil inzwischen Rechtsmittel eingelegt.
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Tatsächlich haben die Gewerbeämter korrekte Daten über Handwerksbetriebe.
HWK oder IHK haben nur daten von Mitgliedsbetrieben ( sollten Sie auch nur)
Wo sind denn diese Hinweise?
.........
Kommentar vom Autor gelöscht.
Hallo ,
im letzten Satz schreiben sie das alle Firmen ohne Handwerksrolleneintrag schwarzarbeiten. Schon wieder schlecht rechachiert!!!!!
Also, man kann im unerheblichen Nebenbetrieb ein z.B. Holzhaus aufstellen ohne in die Handwerksrolle eingetragen sein wenn die Hauptgeschäfte des Unternehmens z.b. die Herstellung von Holzhäusern ist.
Des weiteren sind Handwerker im Reisegewerbe auch nicht eintragungsfähig.
Sehr fehlerhaft und nicht toll!!!!