
Wer von Schwarzarbeit profitiert, hat keinen Anspruch auf Gewährleistung, wenn der Unternehmer pfuscht. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Früher konnten Auftraggeber auch dann auf Nachbesserung hoffen, wenn es keine Rechnung gab. Doch dann kam ein neues Gesetz zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung. test.de erklärt die Rechtslage.
Gewinn ohne Haftung
Schon immer galt selbstverständlich: Schwarzarbeit ist verboten. Bis 2004 allerdings galt: Der Auftraggeber darf trotzdem Nachbesserung verlangen, wenn der Unternehmer Murks abliefert. Schließlich soll er nicht seinen steuerfrei kassierten Gewinn behalten, ohne für Fehler zu haften. So hatte es der Bundesgerichtshof damals entschieden. Nichtig sei nicht der Werkvertrag als solches, sondern die Vereinbarung, ihn bar zu bezahlen und keine Rechnung schreiben.
Unrecht ohne Unterschied
Die Folge: Der Auftraggeber der Schwarzarbeit war fein raus, so lange die Finanzverwaltung dem illegalen Deal nicht ausnahmsweise auf die Schliche kam. Doch dann trat das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in Kraft. Es sagt unmissverständlich: Auf Schwarzarbeit gerichtete Verträge sind von Anfang an nichtig. Der Auftraggeber kann daher keine Gewährleistung verlangen, wenn der Schwarzarbeiter Mist baut. So lief es in dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte: Ein Handwerker, Schulfreund der Auftraggeberin, sollte die Grundstücksauffahrt pflastern. Dafür bekam er 1 800 Euro bar auf die Hand. Doch das Pflaster hielt nicht. Über 6 000 Euro kostete es, alles wieder in Ordnung zu bringen. Trotz der offensichtlichen Schwarzarbeit zog die Frau vor Gericht. Schon das Oberlandesgericht Schleswig hatte ihre Klage abgewiesen. Jetzt blitzte sie auch beim BGH ab.
Risiko Strafverfolgung
Ob die Finanzbehörden nach der Klageerhebung gegen die Frau und den Unternehmer ermittelt haben, ist nicht bekannt. Zivilrichter sind jedenfalls gehalten, die zuständigen Behörden zu informieren, wenn ihnen Straftaten wie Steuer- und Sozialabgabenhinterziehung bekannt werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.08.2013
Aktenzeichen: VII ZR 6/13
[Update 02.08.2013] test.de hat nachgefragt. Bisher haben die Zivilgerichte die Steuerfahndung und die Arbeitsverwaltung noch nicht eingeschaltet. Das Oberlandesgericht Schleswig werde den Fall aber noch melden, sobald die Akten vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe zurück nach Schleswig-Holstein kommen. Das kündigte Gerichtssprecherin Christine von Milczewski an. Sofern die Finanzbehörden den Beteiligten nicht ohnehin schon auf die Schliche gekommen sind, kommt da also noch kostspieliger Ärger auf sie zu. Hinterzogene Steuern und Sozialabgaben sind nachzuzahlen. Hinzu kann noch ein hohes Bußgeld oder gar eine Geldstrafe kommen.
[Update 06.03.2014] Das Oberlandesgericht Schleswig hat inzwischen die Akten vom Bundesgerichtshof zurückerhalten und den Fall zwar nicht der Steuerfahndung und der Arbeitsverwaltung, aber dem Finanzamt Rendsburg gemeldet. test.de fragt dort nach, ob und in welcher Höhe die Beteiligten jetzt noch Steuern nachzahlen müssen, und ob gegen sie wegen Steuerhinterziehung ermittelt wird.
[Update 02.04.2014] Zu Einzelfällen äußert sich das Finanzamt nicht. Das verbiete das Steuergeheimnis, auch wenn die Betroffenen anonym sind, erklärte eine Behördensprecher. Grundsätzlich gelte allerdings: Wenn das Finanzamt einen gerichtlichen Hinweis erhalte, dann gehe es ihm auch nach und werde bei Bedarf gezielt nachforschen. Wenn noch Steuern oder Sozialabgaben fehlen, haben Betroffene sie nachzuzahlen und sind oft auch Säumniszuschläge fällig. Wer sich nicht rechtzeitig selbst beim Finanzamt gemeldet hat, läuft außerdem Gefahr, wegen Steuerhinterziehung angeklagt und verurteilt zu werden.
[Update 10.04.2014] Der Bundesgerichtshof hat erneut über einen Schwarzarbeitsfall entschieden: Unternehmern können keine Bezahlung verlangen. Nicht mal ein Wertausgleich steht ihnen zu. Siehe Meldung Bundesgerichtshof: Für Schwarzarbeit gibts kein Geld