
Lehrer und Schüler kennen das: Am letzten Schultag vor den Ferien fehlen bereits einige Kinder. Sie seien schon in den Skiurlaub gefahren, heißt es. Doch Vorsicht, ein vorzeitiger Start in die Ferien kann eine Ordnungswidrigkeit sein.
Urlaub darf nicht einfach früher beginnen
In Deutschland herrscht Schulpflicht. Eltern dürfen nicht einfach einige Tage früher in den Urlaub starten, nur weil es besser in die eigene Urlaubsplanung passt oder die Flüge günstiger sind. Die Beurlaubung oder Befreiung von der Schulpflicht ist auf Länderebene in Gesetzen und Verordnungen geregelt. Einige Länder gehen sogar explizit auf Fehlzeiten vor den Ferien ein: „Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sollen nicht genehmigt werden, es sei denn, es handelt sich um einen wichtigen und unaufschiebbaren Ausnahmefall,“ heißt es in den Berliner Ausführungsvorschriften über Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht. In den entsprechenden Brandenburger Verwaltungsvorschriften steht: „Reise- und Urlaubstermine der Eltern gelten nicht als wichtiger Grund für eine Beurlaubung.“ Wer sich nicht daran hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Kommt die Sache heraus, droht im schlimmsten Fall ein Bußgeld. Dessen Höhe hängt vom Bundesland ab, in Hessen sind es zum Beispiel mindestens 100 Euro.
Ausnahmen nur aus wichtigem Grund wie Hochzeit oder Todesfall
Sicher kann es familiäre Gründe geben, die es erfordern, dass ein Kind ein oder zwei Tage während der Schulzeit fehlen muss: eine Hochzeit zum Beispiel, ein Vorstellungsgespräch oder ein Todesfall. Dafür müssen die Eltern aber einen Antrag beim Klassenlehrer oder Schulleiter stellen. Wo der Antrag zu stellen ist, hängt vom Bundesland ab. In Berlin beispielsweise müssen Schulbefreiungen von bis zu drei Tagen beim Lehrer gestellt werden, ab vier Tagen beim Schulleiter. Sofern es sich um eine Ausnahme handelt, wird dem Antrag meist auch stattgegeben.