Mag sein, dass auch Schüler sich mal einen Joint reinziehen, um so richtig abzuheben – von der Schule fliegen sie deswegen nicht unbedingt. Das entschied in zweiter Instanz das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Az. 13 ME 176/05).
Drei Realschüler aus dem niedersächsischen Bissendorf hatten auf der Klassenfahrt Marihuana dabei. Als Lehrer das „Gras“ fanden, wollte die Schule das Trio rausschmeißen. Die Richter sahen das anders. Sechs Wochen vor den Abschlussprüfungen wie in diesem Fall würde ein Verweis von der Schulde den Abschluss der drei Schüler gefährden.
Das Urteil ist jedoch kein genereller Freibrief zum Kiffen in der Schule. Denn nach schulrechtlichen Regeln gilt grundsätzlich: Wer illegale Drogen besitzt, der fliegt. Und das kann sogar ohne vorherige Androhung passieren (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az. 7 CS 02.776).
Dazu kommt noch ein weiteres Risiko. Wer in der Öffentlichkeit – dazu gehört auch die Schule – mit Cannabis & Co. erwischt wird, kann wegen Fremdgefährdung Bekanntschaft mit dem Staatsanwalt machen.
Außerhalb der Schule geht es aber lockerer zu. In vielen Bundesländern wird der Besitz von illegalen Drogen wie Cannabis oder Marihuana nicht verfolgt, solange es sich um geringe Mengen für den Eigenbedarf handelt. Die erlaubten Mengen bewegen sich im Schnitt zwischen 6 und 10 Gramm.
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