
Wenn ein Schulbuch für den Unterricht vorgeschrieben ist, muss der Lehrer ein Exemplar zur Verfügung gestellt bekommen. Geschieht das nicht und er kauft sich das Buch selbst, bekommt er das Geld zurück.
Das Berufskolleg in Wuppertal hatte es versäumt, einem Lehrer die Bücher in der Auflage zu geben, die in den von ihm unterrichteten Klassen verwendet wurde. Er beantragte die Bücher deshalb beim Land Nordrhein-Westfalen. Doch dies lehnte ab, ebenso der Schulträger. Daraufhin kaufte der Lehrer sich die Bücher auf eigene Faust und verlangte 28,42 Euro zurück. Das Land und die Schule weigerten sich, wurden aber vom Oberverwaltungsgericht Münster zur Zahlung verurteilt (Az. 6 A 1760/11).