Schufa-Eigen­auskunft Vorsicht, Kostenfalle!

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Vermieter verlangen oft eine Bonitäts­prüfung, bevor sie einen Miet­vertrag unter­schreiben. Wer nicht aufpasst, landet dann schnell bei kosten­pflichtigen Angeboten. Dabei hat jeder das Recht, einmal im Jahr eine kostenlose Eigen­auskunft von der Schufa zu bekommen, die den Vermieter­wunsch ebenfalls erfüllen kann.* test.de sagt, worauf Sie achten müssen.

Schufa-Formular für Gratis­auskunft kaum zu finden

Wer eine Schufa-Eigen­auskunft braucht, erhält sie gratis. Dazu ist die Schufa laut Daten­schutz­grund­ver­ordnung verpflichtet. Doch die Schufa versteckt das Formular für die Gratis­auskunft zwischen allerlei kosten­pflichtigen Angeboten auf ihrer Home­page. Wer sie sucht, wird penetrant zu teuren Offerten gelockt: die Bonitäts-Auskunft für 29,95 Euro, meine Schufa kompakt für 47,40 Euro jähr­lich, die Plus-Variante für 59,40 oder die Premium-Version für 83,40 Euro jähr­lich. Wer bloß die Gratis­auskunft will, muss all das hartnä­ckig wegklicken.

Abzocke bei Ihre­selbst­auskunft.de

Kein Wunder, dass Online­dienste wie Ihre­selbst­auskunft.de sich das zunutze machen. Dort steht mehr­fach „kostenlos“ und „Free­call“. Flüchtige Leser bekommen den Eindruck, der Service sei gratis. Doch wer die Seite durch­scrollt, stößt auf den Satz: „Für diesen Service entstehen einmalig Kosten in Höhe von nur 14,95 Euro.“

So bekommen Sie die Bonitäts­auskunft gratis

Schufa-Eigen­auskunft - Vorsicht, Kostenfalle!

Die Gratis­auskunft finden Sie auf meineschufa.de – ganz unten links auf der Seite unter „Daten­kopie (nach Art. 15 DSGVO)“ auf „Zum Formular“ klicken, dann wieder auf „Daten­kopie (nach Art. 15 DSGVO)“. Dort nicht die mit vielen grünen Häkchen markierte kosten­pflichtige Variante wählen, sondern die mit roten Kreuzchen rechts daneben.

Tipp: Mehr zum Thema Bonitäts­auskunft und Eigen­auskunft in unserem Special Gewusst wie: Schufa für Vermieter.

* Korrigiert am 27. Juli 2018.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • SweetyGolücke am 18.04.2019 um 14:28 Uhr
    RSW Beratung Münster zu LG Dortmund 25 O 335/18

    Das Urteil könnt ihr im Volltext hier lesen
    https://v-server.webdisc.net/wiki/index.php?title=Landgericht_Dortmund_25_O_335/18

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 29.03.2019 um 11:54 Uhr
    1,5-facher Gebührensatz für Forderungsschreiben

    @alle: Die Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bayern zu ihrer Klage gegen den Inkassodienst RSW Beratung finden Sie hier: www.verbraucherzentrale-bayern.de/pressemeldungen/vertraege-reklamation/klage-wegen-ueberhoehter-inkassogebuehren-33054
    Mit einem Inkasso-Check können Verbraucher die ihnen vorleigenden Inkassokosten kostenfrei überprüfen lassen:
    www.verbraucherzentrale-bayern.de/inkasso-check (maa)

  • Magic21101966 am 28.03.2019 um 16:37 Uhr
    LG Dortmund 29.01.2019 Aktenzeichen 25 O 335/18

    1.
    AG Garmisch-Partenkirchen Urteil vom 22.03.2019 Aktenzeichen 6 C 40/19: Richterin am Amtsgericht Buck hielt das Geschäftsgebaren der Supernova für rechtswidrig und hat die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung anerkannt.
    2. Aber jetzt der Hammer:
    Jeder Betroffene der RSW Beratung Dr Bock und Partner mdB Rechtsanwälte 48143 Münster sollte das Urteil des LG Dortmund vom 29.01.2019 Aktenzeichen 25 O 335/18 kennen.
    Landgericht Dortmund Aktenzeichen 25 O 335/18
    Im Namen des Volkes
    Die Anwälte werden verurteilt, es im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern künftig zu unterlassen, Forderungsschreiben zu versenden bzw. versenden zu lassen, in denen für das erste Mahnschreiben eine Geschäftsgebühr angesetzt wird, die der im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelten Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) von 1,5 entspricht oder diese übersteigt
    Unglaublich? Nein, hier: https://pennywise.at.ua /index/excerpts-lg-dortmund/0-6

  • Sigrid1966 am 06.03.2019 um 14:37 Uhr
    Onlinedienste wie Supernova Advertising GmbH

    Zitat Richter am Amtsgericht Schröder (Amtsgericht Westerstede 22 C 276/18):
    „Die Hauptforderung besteht nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht, da hier von einer arglistigen Täuschung der Klägerseite auszugehen ist. Unstreitig wird auf der Seite der Klägerseite mit „kostenloser Selbstauskunft“ geworben. Wenn es „kostenlos“ heißt, muss damit auch die insgesamt kostenlose Selbstauskunft gemeint sein.“
    Zitat Richter am Amtsgericht Schütz (Amtsgericht Göttingen 27 C 62/18):
    „Der Vertrag ist wegen § 312j Abs. 4 BGB nicht zu Stande gekommen. Jedoch lägen die Voraussetzungen für die Anfechtung einer Willenserklärung wirksam gemäß § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung vor"
    Zitat Richterin am Amtsgericht Benz (Amtsgericht Landstuhl 2 C 427/18):
    Eine arglistige Täuschung ist bei Vorspiegelung unwahrer oder Entstellung wahrer Tatsachen an-zunehmen. Unstreitig wirbt die Klägerin in ihrer bei Google geschalteten Anzeige mit "kostenloser Selbstauskunft", berechnet dann aber für ihre Leis

  • Grummelbär am 31.07.2018 um 14:57 Uhr
    Einmal jährlich...

    "Dabei hat jeder das Recht, einmal im Jahr eine kostenlose Eigen­auskunft von der Schufa zu bekommen"
    Nach §34 des alten BDSG konnten Verbraucher ihre Bonität einmal pro Jahr kostenlos prüfen- in der DSGVO kann ich keine solchen Einschränkung finden.
    Laut Erwägungsgrund 63 der neuen DSGVO dürfen Verbraucher nun ihr eigenes Auskunftsrecht “problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen”- näheres ist nicht bestimmt.
    Gerade bei der Schufa dürfte Angemessenheit immer dann gegeben sein, wenn sich die dort befindlichen Daten und damit die persönliche Bonitätseinstufung sich geändert hat- also deutlich mehr als einmal im Jahr.
    Schließlich stimmt die bei der jeweils letzten Abfrage erteilte Auskunft dann nicht mehr.