Die wichtigsten Regeln und Tipps für Schüler- und Ferienjobs haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Alter: Wer darf wann was
Kinder unter 13 Jahren. Sie dürfen bis auf sehr wenige Ausnahmen, etwa im Kultur- und Medienbereich, überhaupt nicht arbeiten. Erst ab 13 sind leichte Tätigkeiten wie Botengänge, Babysitten oder Zeitungen austragen zu eingeschränkten Zeiten möglich. Für schulpflichtige Jugendliche, die die Schule noch nicht für neun oder zehn Jahre besucht haben, gelten die gleichen Regeln wie für Kinder – außer in den Ferien.
Jugendliche. Minderjährige ab 15 Jahren haben schon mehr Möglichkeiten zu arbeiten. Für sie gelten trotzdem strengere Vorschriften als für Erwachsene. Erst mit dem 18. Geburtstag gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz für sie nicht mehr.
Zeiten: Wie lange und wann
Stundenzahl. Kinder bis zu 15 Jahren dürfen nur in eingeschränkten Zeiträumen arbeiten: Möglich sind höchstens zwei Stunden nach Schulschluss und zwischen 8 und 18 Uhr. Für Musik- oder Theateraufführungen in den Abendstunden können Ausnahmen bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde beantragt werden.
Jugendliche. Ab 15 Jahren dürfen sie bis zu achteinhalb Stunden täglich zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten, aber nicht am Wochenende. Die Wochenarbeitszeit darf bei höchstens 40 Stunden liegen. Ausnahmen gibt es etwa für Gaststätten und Bäckereien. Sie brauchen außerdem längere Ruhepausen: Ab sechs Stunden Arbeit ist eine Stunde Pause Pflicht.
Geld: Wie viel gibt es
Stundenlohn. Für einen Schülerjob gibt es je nach Tätigkeit und Verhandlungsgeschick zwischen 5 bis 10 Euro, teilweise bis zu 12 oder 15 Euro. Einen Anspruch auf Mindestlohn haben die meisten Schüler übrigens nicht – der gilt erst für Arbeitnehmer ab 18.
Minijob. Die meisten Schülerjobs sind geringfügige Beschäftigungen mit einem Monatslohn unter 520 Euro. Einkommensteuer fällt auf einen Minijob nicht an. Auch Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen für Minijobber nicht an. Aber sie können freiwillig einen kleinen Teil des monatlichen Gehalts in die Rentenversicherung einzahlen und so schon vollwertige Beschäftigungszeiten für die Rente erwerben.
Sicherheit: Bei Unfällen geschützt
Anmeldung. Schülerinnen, die als geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte arbeiten, sollten sich von ihrem Arbeitgeber unbedingt bei der Minijobzentrale anmelden lassen. Das gilt auch für Aushilfstätigkeiten in Privathaushalten wie dem Hüten der Nachbarskinder oder Rasenmähen, wenn sie regelmäßig stattfinden. So sind Schüler durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert, falls sie bei der Arbeit oder auf dem Weg zum Job verunfallen.
Krankenversicherung. Schüler können auch mit Job in der Familienversicherung der Krankenkasse ihrer Eltern bleiben, so lange sie im Schnitt weniger als 470 Euro im Monat verdienen. Als Grundlage dafür dient das Einkommen des gesamten Jahres.
Ausnahme: In den Ferien geht mehr
Sonderfall. In den Schulferien dürfen auch vollzeitschulpflichtige Jugendliche mehr als üblich arbeiten. Für sie gelten dann die gleichen Regeln wie für andere Jugendliche. Allerdings dürfen sie auch in Ferienjobs nur für maximal vier Wochen im Jahr mehr Stunden arbeiten. Diese müssen nicht unbedingt an einem Stück sein: Sie könnten etwa je zwei Wochen in den Sommer- und Herbstferien jobben. Für nicht mehr schulpflichtige Jugendliche gilt diese Grenze nicht.
Kurzfristig. Ferienjobs, bei denen Schüler monatlich mehr als 520 Euro verdienen, zählen als kurzfristige Beschäftigung, wenn sie nicht länger als drei Monate oder 70 Tage im Jahr dauern. Auch dafür fallen keine Sozialabgaben an.
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