Schülerjobs

Was Sie wissen müssen

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Die wichtigsten Regeln und Tipps für Schüler- und Ferien­jobs haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Alter: Wer darf wann was

Kinder unter 13 Jahren. Sie dürfen bis auf sehr wenige Ausnahmen, etwa im Kultur- und Medien­bereich, über­haupt nicht arbeiten. Erst ab 13 sind leichte Tätig­keiten wie Botengänge, Babysitten oder Zeitungen austragen zu einge­schränkten Zeiten möglich. Für schul­pflichtige Jugend­liche, die die Schule noch nicht für neun oder zehn Jahre besucht haben, gelten die gleichen Regeln wie für Kinder – außer in den Ferien.

Jugend­liche. Minderjäh­rige ab 15 Jahren haben schon mehr Möglich­keiten zu arbeiten. Für sie gelten trotzdem strengere Vorschriften als für Erwachsene. Erst mit dem 18. Geburts­tag gilt das Jugend­arbeits­schutz­gesetz für sie nicht mehr.

Zeiten: Wie lange und wann

Stundenzahl. Kinder bis zu 15 Jahren dürfen nur in einge­schränkten Zeiträumen arbeiten: Möglich sind höchs­tens zwei Stunden nach Schul­schluss und zwischen 8 und 18 Uhr. Für Musik- oder Theater­aufführungen in den Abend­stunden können Ausnahmen bei der zuständigen Arbeits­schutz­behörde beantragt werden.

Jugend­liche. Ab 15 Jahren dürfen sie bis zu acht­einhalb Stunden täglich zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten, aber nicht am Wochen­ende. Die Wochen­arbeits­zeit darf bei höchs­tens 40 Stunden liegen. Ausnahmen gibt es etwa für Gast­stätten und Bäckereien. Sie brauchen außerdem längere Ruhe­pausen: Ab sechs Stunden Arbeit ist eine Stunde Pause Pflicht.

Geld: Wie viel gibt es

Stunden­lohn. Für einen Schülerjob gibt es je nach Tätig­keit und Verhand­lungs­geschick zwischen 5 bis 10 Euro, teil­weise bis zu 12 oder 15 Euro. Einen Anspruch auf Mindest­lohn haben die meisten Schüler übrigens nicht – der gilt erst für Arbeitnehmer ab 18.

Minijob. Die meisten Schülerjobs sind gering­fügige Beschäftigungen mit einem Monats­lohn unter 520 Euro. Einkommensteuer fällt auf einen Minijob nicht an. Auch Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeits­losen­versicherung fallen für Minijobber nicht an. Aber sie können freiwil­lig einen kleinen Teil des monatlichen Gehalts in die Renten­versicherung einzahlen und so schon voll­wertige Beschäftigungs­zeiten für die Rente erwerben.

Sicherheit: Bei Unfällen geschützt

Anmeldung. Schüle­rinnen, die als gering­fügig oder kurz­fristig Beschäftigte arbeiten, sollten sich von ihrem Arbeit­geber unbe­dingt bei der Minijobzentrale anmelden lassen. Das gilt auch für Aushilfs­tätig­keiten in Privathaushalten wie dem Hüten der Nach­bars­kinder oder Rasenmähen, wenn sie regel­mäßig statt­finden. So sind Schüler durch die gesetzliche Unfallversicherung abge­sichert, falls sie bei der Arbeit oder auf dem Weg zum Job verunfallen.

Kranken­versicherung. Schüler können auch mit Job in der Familien­versicherung der Krankenkasse ihrer Eltern bleiben, so lange sie im Schnitt weniger als 470 Euro im Monat verdienen. Als Grund­lage dafür dient das Einkommen des gesamten Jahres.

Ausnahme: In den Ferien geht mehr

Sonderfall. In den Schul­ferien dürfen auch voll­zeitschul­pflichtige Jugend­liche mehr als üblich arbeiten. Für sie gelten dann die gleichen Regeln wie für andere Jugend­liche. Allerdings dürfen sie auch in Ferien­jobs nur für maximal vier Wochen im Jahr mehr Stunden arbeiten. Diese müssen nicht unbe­dingt an einem Stück sein: Sie könnten etwa je zwei Wochen in den Sommer- und Herbst­ferien jobben. Für nicht mehr schul­pflichtige Jugend­liche gilt diese Grenze nicht.

Kurz­fristig. Ferien­jobs, bei denen Schüler monatlich mehr als 520 Euro verdienen, zählen als kurz­fristige Beschäftigung, wenn sie nicht länger als drei Monate oder 70 Tage im Jahr dauern. Auch dafür fallen keine Sozial­abgaben an.

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