
Nebenbei jobben. Ab 15 dürfen Jugendliche in Cafés kellnern und andere Schülerjobs übernehmen – aber nicht nachts. © mauritius images / imageBROKER
Ältere Kinder und Jugendliche können mit Ferien- und Schülerjobs ihr Taschengeld aufbessern. Wir sagen, worauf sie dabei achten sollten.
Ein eigenes Moped, die neueste Spielkonsole oder ein Sommerurlaub mit Freunden: Schülerinnen und Schüler brauchen immer Geld. Für die großen Wünsche reicht das Taschengeld meist nicht aus. Um Anschaffungen und Unternehmungen zu finanzieren, können sich Jugendliche nach der Schule oder in den Ferien Geld dazuverdienen. Dabei gelten allerdings strenge Regeln. Wir sagen, wann und wie lange Teenager arbeiten dürfen, welche Jobs geeignet sind und wann sie Steuern zahlen müssen.
Das Wichtigste in Kürze
- Jobsuche.
- Möchte Ihr Kind neben der Schule arbeiten, suchen Sie am besten gemeinsam eine altersgerechte Stelle: Für Kinder zwischen 13 und 15 Jahren sind nur leichte Aushilfstätigkeiten etwa in Privathaushalten erlaubt. Jugendliche können schon gewerbliche Minijobs übernehmen.
- Sicherheit.
- Achten Sie darauf, dass Ihr Kind vom Arbeitgeber bei der Minijobzentrale angemeldet wird. Nur so ist es durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Das gilt auch für Tätigkeiten in privaten Haushalten.
- Ferienjob.
- Ist Ihr Kind mindestens 15 Jahre alt und noch schulpflichtig, kann es in den Ferien mehr Stunden arbeiten, als während der Schulzeit erlaubt sind. Die Ausnahme gilt aber nur für bis zu vier Wochen im Jahr.
Ab 13 Jahren: Nur leichte Arbeiten
Welche Nebenjobs Schülerinnen und Schüler machen dürfen, hängt vor allem von ihrem Alter ab. Kinder unter 13 Jahren dürfen in der Regel gar nicht arbeiten. Erst ab 13 sind erste kleinere Aushilfstätigkeiten nach der Schule für Kinder überhaupt erlaubt.
Diese sind jedoch an strenge Auflagen geknüpft, die das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung regeln. Die Arbeit muss leicht und für Kinder geeignet sein, sie darf weder die Gesundheit, die Entwicklung noch den Schulbesuch der Kinder gefährden.
Als Beispiel für eine geeignete Arbeit nennt die Verordnung einen der beliebtesten Schülerjobs: das Austragen von Zeitungen oder Prospekten. Daneben können Kinder in privaten Haushalten aushelfen. Sie können Haushalts- und Gartenarbeiten übernehmen, auf kleinere Kinder oder Haustiere aufpassen, Nachhilfe geben oder Einkäufe und kleine Besorgungen für Nachbarn übernehmen. Sobald Kinder den Job regelmäßig und nicht nur gelegentlich machen, ist es in puncto Steuern und Schutz besser, die Beschäftigung bei der Minijobzentrale anzumelden.
Ab 15 Jahren: Mehr Freiheiten bei Schülerjobs
Schülerinnen und Schüler, die älter als 15 und nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind – die Schule, je nach Bundesland, also schon neun oder zehn Jahre besucht haben – gelten arbeitsrechtlich als Jugendliche. Sie haben mehr Optionen bei der Wahl ihres Nebenjobs. Sie können neben der Schule mit gewerblichen Minijobs erste Berufserfahrungen sammeln, etwa im Supermarkt Regale einräumen oder kassieren, im Café kellnern oder in einem landwirtschaftlichen Betrieb bei der Ernte helfen.
Dennoch gelten auch für Jugendliche die strengeren Regeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes. So dürfen Schülerinnen und Schüler unter 18 keine gefährlichen Arbeiten übernehmen oder in Jobs mit erhöhter Unfall- oder Infektionsgefahr arbeiten. Etwa Tätigkeiten, die mit starker Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm verbunden sind. Sie müssen außerdem längere Ruhepausen einhalten als Erwachsene und Nachtschichten sind für sie tabu. Nicht erlaubt sind Jobs, bei denen der Verdienst an das Arbeitstempo geknüpft ist (Akkordarbeit) und die Arbeit unter Tage.
Ab 18 Jahren: Alle Jobs erlaubt
Mit der Volljährigkeit entfallen auch für Schülerinnen und Schüler die restlichen Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Es gelten die gleichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für erwachsene Arbeitnehmende. Schülerinnen und Schüler können daher dieselben Jobs wie Erwachsene übernehmen und sich bei ihrer Wahl vielleicht schon an ihrem Berufs- oder Ausbildungswunsch orientieren und so erste Erfahrungen sammeln.
Volljährige Schülerinnen und Schüler haben außerdem Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, der ab dem 1. Oktober 2022 bei 12 Euro pro Stunde liegt – damit geht das Sparen auf den nächsten Urlaub dann auch gleich viel schneller.
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