Schülerjobs Nach der Schule Geld verdienen

0
Schülerjobs - Nach der Schule Geld verdienen

Nebenbei jobben. Ab 15 dürfen Jugend­liche in Cafés kell­nern und andere Schülerjobs über­nehmen – aber nicht nachts. © mauritius images / imageBROKER

Ältere Kinder und Jugend­liche können mit Ferien- und Schülerjobs ihr Taschengeld aufbessern. Wir sagen, worauf sie dabei achten sollten.

Ein eigenes Moped, die neueste Spiel­konsole oder ein Sommer­urlaub mit Freunden: Schüle­rinnen und Schüler brauchen immer Geld. Für die großen Wünsche reicht das Taschengeld meist nicht aus. Um Anschaffungen und Unternehmungen zu finanzieren, können sich Jugend­liche nach der Schule oder in den Ferien Geld dazu­verdienen. Dabei gelten allerdings strenge Regeln. Wir sagen, wann und wie lange Teen­ager arbeiten dürfen, welche Jobs geeignet sind und wann sie Steuern zahlen müssen.

Das Wichtigste in Kürze

Jobsuche.
Möchte Ihr Kind neben der Schule arbeiten, suchen Sie am besten gemein­sam eine alters­gerechte Stelle: Für Kinder zwischen 13 und 15 Jahren sind nur leichte Aushilfs­tätig­keiten etwa in Privathaushalten erlaubt. Jugend­liche können schon gewerb­liche Minijobs über­nehmen.
Sicherheit.
Achten Sie darauf, dass Ihr Kind vom Arbeit­geber bei der Minijobzentrale angemeldet wird. Nur so ist es durch die gesetzliche Unfall­versicherung geschützt. Das gilt auch für Tätig­keiten in privaten Haushalten.
Ferien­job.
Ist Ihr Kind mindestens 15 Jahre alt und noch schul­pflichtig, kann es in den Ferien mehr Stunden arbeiten, als während der Schul­zeit erlaubt sind. Die Ausnahme gilt aber nur für bis zu vier Wochen im Jahr.

Ab 13 Jahren: Nur leichte Arbeiten

Welche Neben­jobs Schüle­rinnen und Schüler machen dürfen, hängt vor allem von ihrem Alter ab. Kinder unter 13 Jahren dürfen in der Regel gar nicht arbeiten. Erst ab 13 sind erste kleinere Aushilfs­tätig­keiten nach der Schule für Kinder über­haupt erlaubt.

Diese sind jedoch an strenge Auflagen geknüpft, die das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung regeln. Die Arbeit muss leicht und für Kinder geeignet sein, sie darf weder die Gesundheit, die Entwick­lung noch den Schul­besuch der Kinder gefährden.

Als Beispiel für eine geeignete Arbeit nennt die Verordnung einen der beliebtesten Schülerjobs: das Austragen von Zeitungen oder Prospekten. Daneben können Kinder in privaten Haushalten aushelfen. Sie können Haus­halts- und Garten­arbeiten über­nehmen, auf kleinere Kinder oder Haustiere aufpassen, Nach­hilfe geben oder Einkäufe und kleine Besorgungen für Nach­barn über­nehmen. Sobald Kinder den Job regel­mäßig und nicht nur gelegentlich machen, ist es in puncto Steuern und Schutz besser, die Beschäftigung bei der Minijobzentrale anzu­melden.

Ab 15 Jahren: Mehr Freiheiten bei Schülerjobs

Schüle­rinnen und Schüler, die älter als 15 und nicht mehr voll­zeitschul­pflichtig sind – die Schule, je nach Bundes­land, also schon neun oder zehn Jahre besucht haben – gelten arbeits­recht­lich als Jugend­liche. Sie haben mehr Optionen bei der Wahl ihres Neben­jobs. Sie können neben der Schule mit gewerb­lichen Minijobs erste Berufs­erfahrungen sammeln, etwa im Supermarkt Regale einräumen oder kassieren, im Café kell­nern oder in einem land­wirt­schaftlichen Betrieb bei der Ernte helfen.

Dennoch gelten auch für Jugend­liche die strengeren Regeln des Jugend­arbeits­schutz­gesetzes. So dürfen Schüle­rinnen und Schüler unter 18 keine gefähr­lichen Arbeiten über­nehmen oder in Jobs mit erhöhter Unfall- oder Infektions­gefahr arbeiten. Etwa Tätig­keiten, die mit starker Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm verbunden sind. Sie müssen außerdem längere Ruhe­pausen einhalten als Erwachsene und Nacht­schichten sind für sie tabu. Nicht erlaubt sind Jobs, bei denen der Verdienst an das Arbeits­tempo geknüpft ist (Akkord­arbeit) und die Arbeit unter Tage.

Ab 18 Jahren: Alle Jobs erlaubt

Mit der Voll­jährigkeit entfallen auch für Schüle­rinnen und Schüler die restlichen Einschränkungen des Jugend­arbeits­schutz­gesetzes. Es gelten die gleichen arbeits­recht­lichen Bestimmungen wie für erwachsene Arbeitnehmende. Schüle­rinnen und Schüler können daher dieselben Jobs wie Erwachsene über­nehmen und sich bei ihrer Wahl vielleicht schon an ihrem Berufs- oder Ausbildungs­wunsch orientieren und so erste Erfahrungen sammeln.

Voll­jährige Schüle­rinnen und Schüler haben außerdem Anspruch auf den gesetzlichen Mindest­lohn, der ab dem 1. Oktober 2022 bei 12 Euro pro Stunde liegt – damit geht das Sparen auf den nächsten Urlaub dann auch gleich viel schneller.

0

Mehr zum Thema

0 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.