Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Zwangsvollstreckung gegen die Käufer einer völlig überteuerten Eigentumswohnung für unzulässig erklärt. Die Hypovereinsbank in München hatte die Vollstreckung eingeleitet, weil die Käufer ihre Kreditraten nicht mehr zahlten. Doch die Richter entschieden, dass die Bank keinen Anspruch aus dem Darlehensvertrag zur Finanzierung der Immobilie habe (Az. 12 U 104/05, nicht rechtskräftig).
Zur Begründung heißt es, dass die Bank „institutionell“ mit den Verkäufern der Immobilie zusammengearbeitet habe. Für die Bank sei erkennbar gewesen, dass der Vermittler die Käufer falsch über die Höhe der Miete aufgeklärt habe. Bei richtiger Aufklärung hätte das Ehepaar nicht gekauft oder den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Das Urteil stellt laut Rechtsanwalt Klaus Kratzer aus Nürnberg eine Wende gegenüber der bisherigen „bankenfreundlichen Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs (BGH) dar. Die Nürnberger Richter hätten das BGH-Urteil vom 16. Mai 2006 (Az. XI ZR 6/04) klar im Sinne der Anleger ausgelegt. Danach haftet die Bank bereits für Anlegerschäden, wenn bewiesen werden kann, dass sie mit dem Vertrieb „institutionell zusammenwirkte“.
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