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@Sonja_S: Wir empfehlen, den Mietvertag im Detail vor dem Auszug daraufhin in der Mieterberatung prüfen zu lassen. Pauschal lässt sich dazu nicht mehr sagen, als wir oben im Artikel darstellen. Es kommt darauf an, welche Klauseln Ihr Mietvertrag enthält und ob diese Klauseln zulässig oder unzulässig sind.
Mich hätte ja viel mehr interessiert, wie es sich bei Auszug verhält, wenn man die Wohnung renoviert übernommen hat und dies auch so festgehalten wurde. Darüber ist im Netz leider nicht wirklich was zu finden und wenn doch, dann widersprüchliches.
In den Klauseln stehen ja oft so Begriffe wie "wenn erforderlich", "bei Bedarf" oder "je nach Abnutzung". Der ausziehende Mieter findet den Zustand der Wohnung vermutlich noch top in Schuss, der Vermieter hingegen gar nicht.
Wenn nicht explizit vereinbart ist, dass die Wohnung auch wieder renoviert übergeben werden muss, kann man sich bei den allgemeinen Klauseln wohl lange darüber streiten, wie denn nun der Zustand der Wohnung ist.
Gibt es denn dazu Rechtsprechung?
Mal angenommen, man hat eine Wohnung unrenoviert übernommen, aber es wurde eine Ausgleichszahlung vom Vermieter geleistet und die erste Renovierung wurde vom Mieter durchgeführt. Der Mietvertrag enthält feste Fristen zur Renovierung.
Wie verhält es sich dann mit Schönheitsreparaturen (Decke und Türen streichen) während der Mietlaufzeit. Irgendwann muss ja wieder gestrichen werden. Wer übernimmt dann die Kosten? Wäre es Rechtens, wenn der Vermieter behauptet, der Mieter muss die Kosten vollständig alleine zahlen und das BGH Urteil gilt nur beim Auszug, aber nicht im laufenden Mietverhältnis?
@danielpandora: Richtig: Vermieterinnen sind frei darin, ihre Miete zu kalkulieren und die Verträge zu gestalten, die sie ihren Mieterinnen anbieten. Allerdings zu beachten: Vermieterinnen sind nicht berechtigt, die Miete zu erhöhen, wenn die geplante Verpflichtung der Mieterinnen zu Schönheitsreparaturen an einer unwirksamen Klausel scheitert. In dieser Konstellation sparen Mieterinnen bares Geld und gegebenenfalls auch Zeit und Arbeit. Nicht auszuschließen und selbstverständlich völlig legitim: Die Vermieterin nutzt die Option auf sonst zulässige Mieterhöhungen, worauf sie ohne den Streit um Schönheitsreparaturen verzichtet hätte. Klar: Beim Streit um die Auszugsrenovierung spielt das ganz sicher keine Rolle mehr. Stets zu beachten ist § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzbuches. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat gerade erneut die Verurteilung einer Vermieterin zu einer Geldbuße bestätigt, die mehr als 20 Prozent mehr Miete forderte als für eine solche Wohnung örtlich üblich.
Immer wenn eine Klausel im Mietvertrag hinfällig wird, bedeutet dies mitnichten einen Sieg für Mieter. Ich habe mich in den vergangenen Jahren immer pro aktiv darauf eingestellt und meine Wohnungen renoviert übergeben und diese Kosten bereits eingepreist. Hierdurch kennt die Höhe der Miete nur eine Richtung, nach oben. Da auch die Zeitschrift Test gerne genüßlich über die verlorenen Prozeße der Vermieter berichtet, sollte sie die Dummheit der Vermieter nicht überschätzen. Die Welt funktioniert nicht a´la DDR, Reichtum für alle. Dann werden alle arm. Wer gerne im Sozialismus leben will,kann ja gerne in Länder gehen die diese Regierungsform anbieten.