Schön­heits­reparaturen Mieter müssen oft weder reno­vieren noch zahlen

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Schön­heits­reparaturen - Mieter müssen oft weder reno­vieren noch zahlen

Schön­heits­reparaturen. Ob Mieter bei Auszug dafür bezahlen müssen, hängt von Klauseln im Miet­vertrag ab. © Stiftung Warentest / René Reichelt

In fast jedem Miet­vertrag steht: Reno­vieren ist Sache der Mieter. Doch die Klauseln über Schön­heits­reparaturen sind oft unwirk­sam. Beispiel: das „Streichen der Fenster“.

Mit Schön­heits­reparaturen gemeint sind im Mietrecht das Tapezieren, Anstreichen und Kalken der Wände und Decken, das Streichen von Fußböden, Heizkörpern einschließ­lich Heizungs­rohren und das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Verlangt die Klausel im Miet­vertrag mehr von den Mietern, ist sie unwirk­sam. Enthält ein Miet­vertrag keine Klauseln zu „Schön­heits­reparaturen“, können Mieterin oder Mieter ausziehen, ohne zu reno­vieren. Das Bürgerliche Gesetz­buch sieht in diesem Fall ihren Vermieter in der Pflicht. Die Instandhaltung ist seine Sache, solange nichts anderes wirk­sam vereinbart ist. Lesen Sie hier, um welche Klauseln genau es geht, welche wirk­sam, welche unwirk­sam sind.

Aktuelle Entscheidung

Weitere wichtige Klausel unwirk­sam

„Streichen der Fenster“. Eine weitere Klausel, die sich in zahlreichen Miet­verträgen findet, ist unwirk­sam. So sehen es jedenfalls Amts- und Land­gericht Hamburg: Wenn zu den Schön­heits­reparaturen, so wörtlich „...das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen“ gehört, können Mieter sich verpflichtet sehen, die Fenster auch außen zu streichen. Das ist aber zu viel verlangt und deshalb unwirk­sam, urteilte das Amts­gericht Hamburg. Unsere Juristen halten das für über­zeugend und denken, dass auch andere Gerichte so urteilen werden. Für Mieter erfreuliche Folge in solchen Fällen: Die Schön­heits­reparaturenklausel ist insgesamt unwirk­sam. Sie müssen über­haupt nicht reno­vieren und können den Vermieter zahlen lassen.
Amts­gericht Hamburg, Urteil vom 29.04.2022
Aktenzeichen: 48 C 481/19
Amts­gericht Hamburg, Urteil vom 26.10.2022
Aktenzeichen: 49 C 150/22
Amts­gericht Hamburg, Urteil vom 28.06.2023
Aktenzeichen: 49 C 104/21
Land­gericht Hamburg, Beschluss vom 28.08.2020
Aktenzeichen: 322 T 87/19

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 02.05.2023 um 16:57 Uhr
    Renovierte Wohnung wie bei Auszug übergeben

    @Sonja_S: Wir empfehlen, den Mietvertag im Detail vor dem Auszug daraufhin in der Mieterberatung prüfen zu lassen. Pauschal lässt sich dazu nicht mehr sagen, als wir oben im Artikel darstellen. Es kommt darauf an, welche Klauseln Ihr Mietvertrag enthält und ob diese Klauseln zulässig oder unzulässig sind.

  • Sonja_S am 28.04.2023 um 17:19 Uhr
    Renovierte Wohnung wie bei Auszug übergeben

    Mich hätte ja viel mehr interessiert, wie es sich bei Auszug verhält, wenn man die Wohnung renoviert übernommen hat und dies auch so festgehalten wurde. Darüber ist im Netz leider nicht wirklich was zu finden und wenn doch, dann widersprüchliches.
    In den Klauseln stehen ja oft so Begriffe wie "wenn erforderlich", "bei Bedarf" oder "je nach Abnutzung". Der ausziehende Mieter findet den Zustand der Wohnung vermutlich noch top in Schuss, der Vermieter hingegen gar nicht.
    Wenn nicht explizit vereinbart ist, dass die Wohnung auch wieder renoviert übergeben werden muss, kann man sich bei den allgemeinen Klauseln wohl lange darüber streiten, wie denn nun der Zustand der Wohnung ist.
    Gibt es denn dazu Rechtsprechung?

  • SAREWE am 26.03.2023 um 13:46 Uhr
    BGH Urteil nur gültig beim Auszug?

    Mal angenommen, man hat eine Wohnung unrenoviert übernommen, aber es wurde eine Ausgleichszahlung vom Vermieter geleistet und die erste Renovierung wurde vom Mieter durchgeführt. Der Mietvertrag enthält feste Fristen zur Renovierung.
    Wie verhält es sich dann mit Schönheitsreparaturen (Decke und Türen streichen) während der Mietlaufzeit. Irgendwann muss ja wieder gestrichen werden. Wer übernimmt dann die Kosten? Wäre es Rechtens, wenn der Vermieter behauptet, der Mieter muss die Kosten vollständig alleine zahlen und das BGH Urteil gilt nur beim Auszug, aber nicht im laufenden Mietverhältnis?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 16.03.2023 um 08:27 Uhr
    Pyrrhussiege

    @danielpandora: Richtig: Vermieterinnen sind frei darin, ihre Miete zu kalkulieren und die Verträge zu gestalten, die sie ihren Mieterinnen anbieten. Allerdings zu beachten: Vermieterinnen sind nicht berechtigt, die Miete zu erhöhen, wenn die geplante Verpflichtung der Mieterinnen zu Schönheitsreparaturen an einer unwirksamen Klausel scheitert. In dieser Konstellation sparen Mieterinnen bares Geld und gegebenenfalls auch Zeit und Arbeit. Nicht auszuschließen und selbstverständlich völlig legitim: Die Vermieterin nutzt die Option auf sonst zulässige Mieterhöhungen, worauf sie ohne den Streit um Schönheitsreparaturen verzichtet hätte. Klar: Beim Streit um die Auszugsrenovierung spielt das ganz sicher keine Rolle mehr. Stets zu beachten ist § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzbuches. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat gerade erneut die Verurteilung einer Vermieterin zu einer Geldbuße bestätigt, die mehr als 20 Prozent mehr Miete forderte als für eine solche Wohnung örtlich üblich.

  • danielpandora am 15.03.2023 um 19:19 Uhr
    Pyrrhussiege

    Immer wenn eine Klausel im Mietvertrag hinfällig wird, bedeutet dies mitnichten einen Sieg für Mieter. Ich habe mich in den vergangenen Jahren immer pro aktiv darauf eingestellt und meine Wohnungen renoviert übergeben und diese Kosten bereits eingepreist. Hierdurch kennt die Höhe der Miete nur eine Richtung, nach oben. Da auch die Zeitschrift Test gerne genüßlich über die verlorenen Prozeße der Vermieter berichtet, sollte sie die Dummheit der Vermieter nicht überschätzen. Die Welt funktioniert nicht a´la DDR, Reichtum für alle. Dann werden alle arm. Wer gerne im Sozialismus leben will,kann ja gerne in Länder gehen die diese Regierungsform anbieten.