Folgende Mietvertragsklausel zur Renovierungspflicht ist unwirksam: „Der Mieter ist berechtigt, die Arbeiten selbst zu erledigen, allerdings muss er dies auf fachhandwerklichem Niveau tun“ (Amtsgericht Köln, Az. 220 C 85/15). Mieter können nicht zu fachhandwerklichem Niveau verpflichtet werden. Folge der Unwirksamkeit: Mieter müssen weder in der Mietzeit noch beim Auszug malern.
Tipp: Antworten auf die zehn häufigsten Fragen zum Thema Mietrecht finden Sie in unseren FAQ Mietrecht.