Eine Klausel im Mietvertrag, die dem Mieter vorschreibt, Türen, Fenster, Heizkörper und Scheuerleisten nur mit ölhaltigen Farben zu streichen, ist unzulässig. Der Ausschluss von wasserlöslichen Acrylfarben schränke den Mieter zu stark ein, sich nach seinem Geschmack einzurichten, urteilte das Landgericht Berlin (Az. 63 S 216/13).
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