Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Grundsatzentscheidungen festgelegt, dass auch Schönheitsreparaturen zu den Herstellungskosten zählen und Immobilienkäufer sie nicht sofort absetzen dürfen. Hintergrund: Wird innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung einer zu vermietenden Immobilie renoviert und übersteigt die Gesamtsumme der angefallenen Renovierungsarbeiten 15 Prozent der Netto-Anschaffungskosten des Gebäudes, kann der Modernisierungsaufwand nur als Herstellungskosten über die Abschreibungsregeln (AfA) abgeschrieben werden. Lediglich Wartungskosten und vergleichbare Aufwendungen sind sofort abzugsfähig (BFH, Az. IX R 15/15 und Az. IX R 22/15 sowie IX R 25/14). Die Kläger wollten die Kosten für Schönheitsreparaturen an Wänden, Böden und Heizkörpern als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend machen. Das ließ der BFH nicht zu.