Seit 2015 können Mieter, die in eine unrenovierte Wohnung gezogen sind, kaum noch zu Schönheitsreparaturen herangezogen werden (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 185/14). Nun deutet sich eine Rechtsprechung an, nach der sogar Mieter einer bei Einzug renovierten Wohnung mit keiner noch so vorsichtigen Mietvertragsklausel zu Malerarbeiten verpflichtet werden können.
Keine starren Renovierungsfristen mehr
In einem aktuellen Fall vor dem Landgericht Berlin hatte der Vermieter dem Mieter keinen starren Renovierungszeitplan im Mietvertrag vorgegeben. Denn das ist schon seit vielen Jahren nicht mehr erlaubt. Er hatte aber einen Formularmietvertrag mit dem Mieter abgeschlossen, indem es schlicht hieß: „Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter.“ Das Landgericht Berlin hat diese Klausel nun für unwirksam erklärt.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Vor Gericht war es zwischen den Parteien umstritten, ob die Wohnung bei Einzug renoviert war. Nach Ansicht des Gerichts spielte diese Frage aber keine Rolle. Selbst wenn die Wohnung beim Einzug renoviert gewesen wäre, sei die Klausel unwirksam (Az. 67 S 7/17). Der Mieter muss also nicht renovieren und nichts zahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Abzuwarten bleibt, ob der Vermieter in Revision geht und sich der Bundesgerichtshof der Auffassung des Landgerichts anschließt.
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