Schnäpp­chen im Internet Geld sparen mit B-Ware

0
Schnäpp­chen im Internet - Geld sparen mit B-Ware

Elektro­artikel gibt es im Internet als B-Ware häufig 10 bis 20 Prozent billiger. Meist sind die Geräte wie neu. So kostet der iPod classic 160 GB im Apple Refurbished Store 189 Euro – 30 Euro billiger als neu. Der Musikspieler ist neu verpackt und general­über­holt, fehler­hafte Teile sind durch Original­teile ersetzt.

Der Musikspieler iPod classic mit 160 GB kostet 189 Euro statt 229 Euro. Eine digitale Spie­gelre­flexkamera von Sony gibt es für 480 Euro statt 698 Euro. Eine Philips Senseo Kaffee­maschine für 108 Euro statt 210 Euro. Diese preisgüns­tigen Angebote haben eines gemein­sam — sie gelten als B-Ware. Die Händler dürfen sie nicht mehr zum Neupreis verkaufen. Als B-Ware werden Verkaufs­artikel bezeichnet, die aus dem normalen Verkauf heraus­fallen, weil sie nicht mehr original verpackt sind oder kleine Gebrauchs­spuren aufweisen. Manche Geräte haben als Vorführ- oder Ausstellungs­stücke gedient.

Versteckte Online­schnäpp­chen

Die meisten Elektronikhändler hängen den Verkauf von B-Waren nicht an die große Glocke. Sie wollen dem Neuwaren­verkauf im eigenen Onlineshop nicht zu viel Konkurrenz machen. Der Kunde muss im Internet deshalb länger suchen. Sony hand­habt das anders. Neben dem offiziellen Onlineshop gibt es auf der Internetseite einen Sony Outlet Store, der ausschließ­lich Versandrück­läufer verkauft. Das sind Waren, die Kunden bestellt und gleich wieder zurück­geschickt haben. Sony testet diese Geräte nach den gleichen Stan­dards wie neue Produkte. Wenn es nötig ist, werden defekte Teile gegen neue ausgetauscht.

Auch Apple verkauft Versandrück­laufer auf der eigenen Internetseite — allerdings etwas versteckt. Unter „Sonder­angebote“ gibt es eine Auswahl general­über­holter Produkte. Die Geräte sind getestet, gereinigt, zertifiziert und wieder neu verpackt. Bei Apple findet der Kunde iPods, Macbooks und Mac-Zubehör bis zu 20 Prozent reduziert. Andere lagern den Verkauf von B-Waren lieber aus. Der Computerhändler Cyberport bietet seine Sonder­posten auf einer eigenen Internetplatt­form mit dem Namen „Discount Electronic“ an. Amazon bietet Retourware auf der eigens dafür einge­richteten Internetseite „Warehouse Deals“ an.

Produkt­beschreibung lesen

Händler, die B-Waren anbieten, müssen in einer Produkt­beschreibung Mängel des Artikels detailliert aufführen. Im besten Fall weist nur die Original­verpackung Gebrauchs­spuren auf. Nicht selten haben aber auch die Geräte selbst kleine Kratzer, Schrammen oder Verfärbungen. Es kommt vor, dass Zubehör wie Kabel oder Fernbedienungen fehlen. Vor dem Kauf sollten Kunden die Produkt­beschreibung deshalb genau lesen.

14 Tage Rück­gaberecht

In den ersten 14 Tagen nach Erhalt der Ware können Online­kunden das Gerät ohne weiteres zurück­geben. Denn das gesetzliche Widerrufs­recht, das sich aus den Fern­absatz­regeln ergibt, gilt für B-Waren genauso wie für Neuwaren. Der Kunde muss keinen Grund für die Rück­sendung angeben. Es ist egal, ob ihm die Ware nicht gefällt oder ob sie doch größere Mängel hat als erwartet. Das Rück­porto zahlt meist der Händler. Der Kunde muss allenfalls bei Waren unter 40 Euro dafür aufkommen, aber nur wenn der Händler ihn schon beim Kauf darauf hingewiesen hat.

Mängel später erkannt

Zeigt sich erst nach den ersten 14 Tagen ein Mangel am Gerät, der beim Kauf des Produktes nicht angegeben war, kann der Kunde reklamieren. Er hat die gleichen Rechte wie bei anderen Waren auch. Der Händler muss dann das Gerät reparieren, es gegen ein anderes austauschen oder dem Kunden den Kauf­preis erstatten. Normaler­weise können Käufer zwei Jahre lang Mängel reklamieren. Bei gebrauchten Waren dürfen Händler diese gesetzliche Gewähr­leistung im Klein­gedruckten aber auf ein Jahr verkürzen.

Doch nicht jede B-Ware gilt als gebraucht: Ein Gerät, das als Ausstellungs­stück diente, ist gebraucht, Lagerware oder Ware mit kleinen optischen Mängeln aus der Fertigung dagegen nicht. „Hier kann der Verbraucher auf seinem ungekürzten Recht bestehen. Selbst Rück­läufer, die der Händler aus der Ausübung von Widerrufs­rechten erhält, sind nicht zwingend gebraucht“, sagt Rechts­anwalt Rolf Becker aus Köln. „Ein TV-Gerät, das ausgepackt wurde und einmal einge­schaltet, wird man noch nicht als gebraucht ansehen können.“

Für den Fall, dass es Streit um den Mangel gibt, sollte der Kunde eines im Hinterkopf haben: In den ersten sechs Monaten hat er es viel leichter als später. Denn in dieser Zeit muss der Händler beweisen, dass die Ware beim Kauf keinen Mangel hatte, wenn er keinen Ersatz liefern will. Danach kehrt sich die Beweislast um. Dann muss der Kunde den Nach­weis führen, dass die Ware schon zum Zeit­punkt des Kaufs mangelhaft war.

Anbieter und Gewähr­leistungen

Sony gibt für seine Produkte aus dem Outlet Store die volle Gewähr­leistung von zwei Jahren. Apple, Free­com und Warehouse Deals machen es mit ihrer B-Waren genauso. Anders ist das bei t-online und Discount Electronic. Dort gibt es für alle Artikel im Sonder­verkauf nur eine einge­schränkte Gewähr­leistung von einem Jahr. Auch bei Computer­universe sollte der Kunde genau hinschauen. Dort erhält er die volle Gewähr­leistung von zwei Jahren nur, wenn in der Produkt­beschreibung nichts anderes angegeben ist. Längst nicht alle Elektronikhändler verkaufen B-Ware im Internet. Toshiba, Panasonic, Philipps oder LG bieten in ihren Online-Shops nur Neuware. LG sagt, die Mängel der Produkte seien im Internet nur schwer zu beschreiben. Panasonic findet das Über­prüfen der B-Waren zu aufwendig, wenn man die eigenen Qualitäts- und Garan­tie­ansprüche sicher­stellen wolle.

0

Mehr zum Thema

0 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.