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Kosten für einen Schlüsseldienst lassen sich nur als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen, wenn der Steuerzahler sie per Überweisung oder Kartenzahlung beglichen hat. Eine Barzahlung akzeptiert das Finanzamt nicht – wie bei allen Handwerkerleistungen. Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine empfiehlt: Interessierte „sollten bereits bei telefonischer Beauftragung des Dienstes erfragen, ob eine unbare Zahlung möglich ist. Außerdem muss der Dienst eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen und im direkten Umfeld des Haushalts tätig gewesen sein.“