Schiffs­fonds Rück­forderungen nicht immer zulässig

0
Schiffs­fonds - Rück­forderungen nicht immer zulässig

Etliche krisen­geschüttelte Schiffs­fonds­gesell­schaften fordern Ausschüttungen von ihren Anlegern zurück. Hunderte Anleger wehrten sich mit recht­lichen Schritten, blitzten bei Gerichten damit jedoch fast immer ab. Der Bundes­gerichts­hof gab ihnen jetzt aber in zwei Fällen Recht: Fonds­gesell­schaften dürfen Ausschüttungen nur dann zurück­fordern, wenn das im Gesell­schafts­vertrag eindeutig so vorgesehen ist.

Gericht befasste sich mit Schiffs­fonds von Dr. Peters

Der Bundes­gerichts­hof beschäftigte sich mit den Rück­forderungen der beiden ange­schlagenen Schiffs­fonds DS-Fonds Nr. 38 MS Cape Hatteras und DS-Fonds Nr. 39 MS Cape Horn des Dort­munder Emissions­hauses Dr. Peters. Die Schiffe rutschten 2009 in eine Krise. Die Gesell­schafter stimmten auf Versamm­lungen einem Restrukturierungs­konzept zu, das eine Rück­zahlung von Ausschüttungen vorsah.

Rück­forderung von mehr als 60 000 Euro

Die Fonds verklagten Gesell­schafter, die nicht zahlten. Dazu gehörte eine Anlegerin, deren Ehemann sich 1994 beteiligt und ihr den Anteil über­tragen hatte. Sie sollten die 61 335 Euro beziehungs­weise 30 677 Euro zurück­zahlen, die sie über die Jahre bekommen hatten. Die Fonds­gesell­schaft argumentierte, die Zahlungen seien wie Darlehen zu behandeln, weil das Geld gar nicht aus erwirt­schafteten Gewinnen stammte. Das Land­gericht Dort­mund gab der Gesell­schaft im Juli 2010 Recht, das Ober­landes­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung im März 2011.

Übliche Praxis

Was die Fonds­gesell­schaft vortrug, entsprach einer üblichen Praxis bei Schiffs­fonds: Früher schütteten sie regel­mäßig Geld an die Anleger aus, egal ob sie im operativen Geschäft Gewinne oder Verluste machten. Vom Auf und Ab an den Welt­schiff­fahrts­märkten bekamen die Investoren daher wenig mit. Über­steigen die Ausschüttungen die erwirt­schafteten Gewinne – ein häufiger Fall – können Anleger im Krisenfall Ärger bekommen, denn dann haften sie in gewissem Umfang gegen­über Dritten für Verbindlich­keiten ihres Fonds. Insolvenz­verwalter oder etwa Gläubiger­banken haben im Prinzip Zugriff auf das Geld. Betroffene haben wenig Chancen, sich dagegen zu wehren.

Bisher 450 Urteile zugunsten der Fonds

Auch bei den Rück­forderungen der Fonds­gesell­schaften sah es jahre­lang so aus. Allein 22 Schiffs­fonds der Dr. Peters-Gruppe verlangten 75,2 Millionen Euro bei gut 6 600 Anlegern zurück und sammelten auf diese Weise 62,2 Millionen Euro wieder ein. Amts- und Land­gerichte fällten 450 Urteile zugunsten der Fonds. Die Ober­landes­gerichte Hamm, Celle und München folgten dieser Auffassung in bislang 40 Entscheidungen ebenfalls. In einem einzigen Fall scheiterten die Fonds. Das habe an den besonderen Umständen dieses Einzel­falls gelegen, sagt ein Sprecher der Gruppe.

BGH legt Verträge anders aus

Der Bundes­gerichts­hof legte die Gesell­schafts­verträge in den ihm vorliegenden Fällen aber anders aus. Es sei zwar von „Darlehens­konto“ und „Darlehens­verbindlich­keit“ die Rede. Aus der Gesamt­schau der Rege­lungen ergebe sich aber nicht eindeutig, dass die Fonds das Geld zurück­holen dürften. Daher entschied er zugunsten der beklagten Gesell­schafterin.

Urteil wirkt über Einzel­fall hinaus

Nach Ansicht von Rechts­anwalt Ralph Veil von der Kanzlei Mattil & Kollegen in München, der zahlreiche Gesell­schafter vertreten hat, wirkt das Urteil über den Einzel­fall hinaus: „Wer die Ausschüttungen bei diesen beiden Fonds noch nicht zurück­gezahlt hat, braucht das nun nicht mehr zu tun.“ Wer das Geld schon über­wiesen habe, könne es mit Verweis auf die Entscheidung zurück­holen. Pech haben aber die Anleger, die bereits rechts­kräftig zu einer Zahlung verurteilt wurden.

Anleger sollten Rege­lungen genau prüfen

„Die Entscheidung könnte auch weitere Fonds der Dr. Peters-Gruppe aber auch anderer Emissions­häuser betreffen“, sagt der Anleger­anwalt Mathias Nittel aus Heidel­berg. In der Branche seien oft ähnliche Formulierungen verwendet worden. So hatten andere Emissions­häuser bei Rück­forderungen auch auf die Entscheidungen der Gerichte im Fall Dr. Peters verwiesen. Wenn Anleger mit Rück­forderungen jeglicher Art konfrontiert werden, sollten sie die Rege­lungen bei ihren speziellen Fonds genau prüfen.

„Pyrrhus-Sieg“

Das Urteil bezieht sich allerdings nur auf das Innen­verhältnis zwischen Gesell­schaftern und Fonds. Es erlaubt Anlegern nur, sich Rück­zahlungs­forderungen der Fonds­gesell­schaften zu entziehen, wenn die Rege­lungen dazu uneindeutig sind. Das gilt nicht im Außen­verhältnis, also etwa gegen­über Gläubiger­banken oder Insolvenz­verwaltern. Sollten Fonds­gesell­schaften zum Beispiel insolvent werden, müssten Anleger die Ausschüttungen doch zurück­zahlen, wenn sie dazu aufgefordert werden. Anselm Gehling, Chef der Dr. Peters-Gruppe, spricht gar von einem „Pyrrhus-Sieg“. Die Fonds hätten mit dieser Maßnahme versucht, die Schiffe weiter zu betreiben und damit zu verhindern, dass die betreffenden Kapital­anleger durch Gläubiger oder durch einen Insolvenz­verwalter zur Rück­zahlung der erhaltenen Ausschüttungen gezwungen werden können. Dies sei nun nicht mehr möglich. Die Fonds hätten auch kein Geld, um rück­über­wiesene Mittel wieder an die Gesell­schafter auszukehren.

Bundes­gerichts­hof, Urteile vom 12. März 2013,
Aktenzeichen II ZR 73/11 und II ZR 74/11

0

Mehr zum Thema

0 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.