Schenken Eltern ihren Kindern Vermögen, bleiben bis zu 400 000 Euro steuerfrei. Alles, was darüber hinausgeht, wird nach Steuerklasse I gemäß Erbschaftsteuergesetz versteuert. Bei Nichtverwandten bleiben nur 20 000 Euro frei, zudem wird der Überschuss nach der ungünstigeren Steuerklasse III besteuert.
Enge Auslegung
Ein Finanzamt in Hessen hat das eng ausgelegt: Ein Vater hatte seiner Tochter 30 000 Euro geschenkt. Da deren Mutter aber zum Zeitpunkt der Geburt der Tochter mit einem anderen Mann verheiratet war, betrachtete das Amt den biologischen Vater als Fremden und gewährte wie bei Nichtverwandten nur 20 000 Euro Freibetrag. Auf die restlichen 10 000 Euro verlangt es 3 000 Euro Steuer: 30 Prozent (Steuerklasse III) von 10 000 Euro. Begründung: Der hohe Freibetrag stehe dem neuen rechtlichen Vater zu.
Bundesfinanzhof gibt Finanzamt recht
Das Finanzgericht Hessen stellte sich zwar auf die Seite des biologischen Vaters. Er dürfe wie der neue rechtliche Vater den hohen Freibetrag nutzen. Der Bundesfinanzhof hingegen lehnte ab. Der hohe Freibetrag von 100 000 Euro gelte bei Schenkung oder Erbe nur für den rechtlichen Vater (Az. II R 5/17). Ob das verfassungsgemäß ist, muss nun das Bundesverfassungsgericht klären (Az. 1 BvR 1880/20).
Tipp: Wer ähnlich betroffen ist, sollte gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen, auf das anhängige Verfahren verweisen und den Einspruch bis zur Entscheidung offenhalten.
Diese Meldung ist am 16. Mai 2017 auf test.de erschienen. Sie wurde am 27. Januar 2021 aktualisiert.