
Schwiegerkinder beschenkt man besser nicht so üppig.
Schenken Eltern ihrer Tochter und deren Ehemann jeweils zur Hälfte eine Immobilie und scheitert die Ehe später, können sie das üppige Geschenk vom Schwiegersohn unter Umständen zurückfordern. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil entschieden (Az. XII ZB 181/13).
Dem Gericht lag folgender Fall vor: Eine Tochter lebte mit ihrem Mann in einer Wohnung im Haus ihres Vaters. Später schenkte der Vater seiner Tochter und dem Schwiegersohn je eine Hälfte des Grundstücks. Er selbst bekam ein lebenslanges Wohnrecht im Obergeschoss. Das Paar ließ sich scheiden. Der ehemalige Schwiegersohn verlangte die Versteigerung des Anwesens.
Die Argumentation des Gerichts: Durch die Trennung war die Schenkungsgrundlage entfallen. Der Vater kann deshalb nachträglich verlangen, dass die Schenkung an die veränderten Umstände angepasst wird. Nach Immobilienschenkungen kann der Beschenkte also ausnahmsweise verpflichtet sein, das Geschenk zurückzugeben.
Ob eine solche Ausnahme hier vorliegt, muss jetzt die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, klären. Für die Rückgabe an den Vater spricht: Durch die Versteigerung des Hauses könnten das Wohnrecht und seine Altersvorsorge gefährdet sein. Kommt es zur Rückgabe, hat der Ex-Schwiegersohn wohl Anspruch auf eine Abfindung.