Schäden am Arbeitsplatz Sorry, Chef!

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Macht ein Mitarbeiter bei der Arbeit etwas kaputt, muss oft der Chef zahlen. Nur selten ist der Angestellte dran.

Ein schlechter Tag für Schumi: Im Training zum Rennen in Melbourne flog er Anfang 2003 von der Bahn und kappte die Nase seines Ferraris. Das war teuer, aber ohne arbeitsrechtliche Folgen. Schadenersatz hat Ferrari-Chef Luca di Montezemolo von Michael Schumacher nicht gefordert.

Das ist kein Weltmeisterbonus. Auch andere Mitarbeiter müssen oft nicht zahlen, wenn sie im Job oder auf Dienstfahrten etwas beschädigen.

Richter suchen gerechte Lösung

Die Gerichte berücksichtigen, dass Angestellte vom Arbeitgeber abhängig sind und ein Schaden sie ruinieren kann.

  • So haftet nicht, wer „leicht fahrlässig“ etwas kaputt macht, etwa ein Pechvogel, der beim Stolpern etwas umstößt.
  • Hat der Kollege mit „mittlerer Fahrlässigkeit“ gehandelt, wird der Schaden geteilt. Typischer Fall: Ein Fahrer vergisst, die Handbremse zu ziehen, der Laster rollt gegen eine Wand (Landesarbeitsgericht Köln, Az. 2 Sa 700/02).
  • Grundsätzlich allein zahlt, wer „grob fahrlässig“ handelt und einfachste Regeln missachtet. So wie der Mitarbeiter, der den Dienstwagen mit Benzin statt mit Diesel betankt und losfährt, obwohl er den Fehler bemerkt (Arbeitsgericht Köln, Az. 9 Ca 12433/01). Alkohol am Steuer fällt ebenfalls in diese Kategorie.
  • Auch bei Vorsatz zahlt der Mitarbeiter voll. Das gilt nicht nur, wenn er sagt „Ich machs kaputt“. Vorsatz ist bereits ein „Na, wenn schon“.

Passiert der Schaden bei Privatem, kommt es auf Vorsatz nicht an. Für Unfälle auf Privatfahrten mit dem Dienstwagen oder beim Jux mit dem Gabelstapler haftet der Mitarbeiter immer.

Gut möglich, dass Schumi dachte „Na, wenn schon“, bevor er den Wagen an die Leitplanke setzte. Dennoch müsste er auch nach deutschem Arbeitsrecht wohl nicht zahlen.

Gerichte berücksichtigen, wie gefährlich die Arbeit ist und was der Chef vom Mitarbeiter verlangt. Für Ferrari ist es wichtig, dass Schumi rasant zur Sache geht. Ihn anschließend zur Kasse zu bitten, wäre ungerecht.

In ein Urteil fließt auch ein, ob ein Azubi oder der Geschäftsführer patzt. Die Führungskraft muss für mehr einstehen, sie wird für verantwortliches Handeln auch besser bezahlt.

Entscheidend sind die Sicherheitsvorschriften des Betriebs. Ein Mitarbeiter, der verbotenerweise mit privaten Mails einen Virus auf den Dienstrechner lädt, wird sich kaum auf leichte Fahrlässigkeit rausreden können.

Mitunter wird dem Arbeitgeber eine Mitschuld angerechnet, wie im Fall einer Stewardess, die den Reisepass vergaß und der Fluglinie eine Strafe einbrachte. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bewertete die Vergesslichkeit zwar als mittlere Fahrlässigkeit, doch die Fluglinie hätte die Panne mit Kontrollen vermeiden können. Die Stewardess zahlte nur ein Drittel (Az. 8 AZR 493/93).

Ganz aus der Haftung nahm das Landesarbeitsgericht Niedersachsen einen Drucker, der Vorlagen verwechselte. Der Chef hätte laut Tarifvertrag zwei Drucker mit der Arbeit betrauen müssen, tat das aber nicht (Az. 7 Sa 490/97).

Muss ein Mitarbeiter zahlen, kommt es auf sein Gehalt an. Viele Gerichte verlangen bei mittlerer Fahrlässigkeit maximal ein Bruttomonatsgehalt. Selbst bei grober Fahrlässigkeit sind selten mehr als drei Gehälter fällig, wenn dem Mitarbeiter sonst der Ruin droht.

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