
Bei Schäden darf der Geschädigte den Gutachter wählen.
Beschädigt ein Autofahrer bei einem Unfall den Wagen eines anderen, hat der Geschädigte die freie Wahl, sich einen Gutachter auszusuchen, der den Schaden in Augenschein nimmt. So urteilte das Amtsgericht Nördlingen (Az. 3 C 782/17).
Ein Schaden, zwei Gutachten
In dem Fall hatte die Versicherung des Unfallverursachers einen Sachverständigen vorgeschlagen, der für seine Arbeit 280 Euro verlangte. Der Geschädigte suchte sich jedoch einen anderen Gutachter, der knapp 590 Euro forderte. Die Versicherung regulierte nur die 280-Euro-Rechnung.
Wahl muss nur wirtschaftlich sein
Das Gericht entschied zugunsten des Geschädigten. Die Begründung: Ein Geschädigter dürfe sich den Sachverständigen seines Vertrauens aussuchen. Die Wahl müsse zwar wirtschaftlich sein, aber er müsse nicht uneingeschränkt zugunsten des Versicherers sparen. Das übersteige die Grenzen der Zumutbarkeit. Außerdem habe das Honorar des von der Versicherung vorgeschlagenen Gutachters weit unter den marktüblichen Preisen gelegen. Deswegen durfte der Mann bezweifeln, ein unabhängiges Gutachten erhalten zu haben.