Mietwagen nach Unfall: Was Versicherer zahlen müssen
Grundsätzlich darf der Geschädigte gleich nach dem Unfall einen Mietwagen nehmen. Das gilt auch für die Zeit, in der Werkstatt oder Gutachter die Schadenhöhe feststellen, sowie für den Fall, dass er verletzt ist und nicht fahren kann. Dann kann jemand anders ihn fahren (OLG Düsseldorf, Az. 1 U 220/10). Ist das Gutachten da, darf man ein bis zwei Tage überlegen, ob das Auto repariert werden oder ob ein neues her soll.
Teure Unfallersatzwagen
Viele Verleiher haben für Unfallersatzwagen sehr teure Tarife, Versicherer erstatten aber oft nur den Normaltarif. Man sollte mindestens drei Angebote einholen. Ist ein Preisvergleich nicht möglich, etwa bei einem Unfall nachts, darf man das erste Angebot nehmen, muss aber später ein günstigeres wählen. Orientierung gibt die Schwackeliste für Mietwagen oder die Fraunhoferliste. Der Preis sollte nicht mehr als 50 Prozent höher liegen.
Wer Porsche fährt, darf auch einen Porsche mieten
Wer vorsichtig ist, wählt den Mietwagen eine Klasse kleiner als den eigenen Pkw. Doch viele Gerichte meinen, man dürfe die gleiche Klasse nehmen, wenn man den Wagen maximal für 1 000 Kilometer braucht. Ein Porsche-Fahrer darf sich also einen Porsche mieten (Amtsgericht Frankfurt am Main, Az. 29 C 937/16 [44]). Ebenso muss der Versicherer den Zuschlag für eine Vollkasko tragen, auch wenn das kaputte Auto nicht vollkaskoversichert war (BGH, Az. VI ZR 74/04).
Wann dürfen Versicherer kürzen?
Verschleiß. Einige Versicherer kürzen die Rechnung um 10 bis 20 Prozent, weil der Geschädigte Verschleiß am eigenen Auto eingespart habe. Das lehnen Gerichte ab: Es liege keine relevante Ersparnis vor, schon gar nicht in dieser Höhe. Anders kann das sein, wenn der Geschädigte mit dem Mietwagen außergewöhnlich viel gefahren ist.
Liebhaberfahrzeug. Der gegnerische Versicherer muss den Leihwagen für die Dauer der Reparatur bezahlen, notfalls sogar ein ganzes Jahr lang. Das Risiko, dass die Werkstatt lange braucht, trägt der Versicherer. Bei einem Liebhaberfahrzeug dauerte die Beschaffung der Ersatzteile Monate. Außerdem wurde ein Monteur krank. Darüber hinaus verzögerte der Versicherer Vorschusszahlungen an die Werkstatt. Die Besitzerin brauchte das Auto für den Weg zu Arbeit. Einen Kredit aufzunehmen, um ein anderes zu kaufen, war nicht zumutbar. Deshalb musste der Versicherer für die gesamte einjährige Reparaturzeit die Kosten für den Mietwagen bezahlen, urteilte das Landgericht Bielefeld (Az. 2 O 85/16).
Wichtig: Man muss den Mietwagen tatsächlich brauchen. Als Faustregel gilt: Der Wagen sollte pro Tag für mindestens 20 Kilometer benötigt werden. Sind es weniger, wäre ein Taxi oft billiger. Ähnlich ist es, wenn der Geschädigte einen Zweitwagen hat und auf den Mietwagen nicht angewiesen ist. Wird der zweite Pkw aber zum Beispiel ständig von Sohn oder Tochter genutzt, muss man ihn nicht den Kindern entziehen (Amtsgericht Miesbach, Az. 1 C 1077/08).
Was ist eine Nutzungsausfallentschädigung?
Wer keinen Mietwagen nimmt, erhält eine Nutzungsausfallentschädigung. Sie liegt je nach Modell meist zwischen etwa 25 und 170 Euro pro Tag.