Macht ein Arbeitgeber einen Fehler und entschädigt seinen Angestellten, weil dessen Einkommensteuer deswegen zu hoch war, gilt der Schadenersatz nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Ein Arbeitnehmer in Nordrhein-Westfalen durfte einen Dienstwagen mit Fahrer nutzen. Alle Fahrten dokumentierte er auf losen Blättern. Kollegen übertrugen die Angaben in ein gebundenes Fahrtenbuch. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung stellte ein Finanzbeamter fest, dass es nicht ordnungsgemäß geführt worden war. Er erhöhte die Einkommensteuer des Angestellten für mehrere Jahre. Da die Arbeitgeberin den Fehler zu verantworten hatte, entschädigte sie ihren Mitarbeiter mit 50 000 Euro. Das war für das Finanzamt steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof widersprach (Az. VI R 34/16).
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