Schaden­ersatz nach Auto­unfall Nicht auf Kosten sitzen bleiben

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Mancher Haft­pflicht­versicherer feilscht um jeden Cent. Finanztest sagt, was das Minimum ist.

Schaden­ersatz nach Auto­unfall - Nicht auf Kosten sitzen bleiben

Sichere Sache: Mit einem Sach­verständigen­gut­achten lässt sich vor der Reparatur fest­stellen, was die Versicherung bezahlen muss. Das Gutachten gehört auf jeden Fall dazu.

Man sieht nur eine kleine Delle, aber die Werk­statt will mehr als 1 000 Euro. Selbst harmlose Einpark­unfälle führen bisweilen zu horrenden Rechnungen.

Das schuldlose Opfer hat Anspruch auf Schaden­ersatz vom Schuldigen. Doch die Haft­pflicht­versicherer erstatten längst nicht alles voll­ständig.

Besonderen Argwohn wecken hohe Mietwa­genrechnungen und Reparaturen in teuren Vertrags­werk­stätten. Schließ­lich kassieren manche Dienst­leister besonders kräftig, wenn Unfall­opfer kommen. Sie wissen, dass die gegnerische Versicherung zahlt und es ihren Kunden ziemlich egal ist, wie hoch die Rechnung ausfällt.

Die Folge: Wo normale Kunden das Miet­auto zum Spar­preis bekommen, kostet der gleiche Wagen zum Unfal­lersatz­tarif flugs ein Mehr­faches, und die Reparatur auf fremde Rechnung fällt ebenfalls oft erheblich luxuriöser aus als die für Selbst­zahler.

Das Gesetz schreibt vor: Geschädigte, die keine Mitschuld tragen, sollen am Ende möglichst so dastehen, als sei der Unfall gar nicht geschehen. Die Unfall­fahrer und ihre Versicherer müssen ihnen alle Schäden ersetzen und den dazu nötigen Geld­betrag zahlen. Allerdings: Unfall­opfer sind verpflichtet, den Schaden gering zu halten, und erst recht sollen sie kein Kapital aus dem Unfall schlagen und davon profitieren.

Nicht immer in die Marken­werk­statt

Für Werk­statt­rechnungen gilt nach zahllosen Urteilen bis hin zum Bundes­gerichts­hof (BGH): Das Unfall­opfer bestimmt, von wem es seinen Wagen reparieren lassen will. Es darf ihn in die Werk­statt seines Vertrauens bringen und hat Anspruch auf Über­nahme aller Kosten für die Reparatur der Unfall­schäden.

Solange der Wagen noch Garantie hat, müssen der Unfall­fahrer und seine Versicherung stets die Reparatur in einer Vertrags­werk­statt des Herstel­lers bezahlen. Der Besitzer des Wagens würde sonst Garan­tie­ansprüche verlieren.

Nach Ablauf der Garantie tut es dagegen nach Ansicht der Gerichte auch eine freie Werk­statt. Unfall­opfer dürfen allerdings darauf bestehen, dass es sich um einen zertifizierten und fach­kundigen Betrieb handelt, der nach Vorgaben des Herstel­lers repariert und Original­ersatz­teile verwendet.

Anspruch auf Reparatur in einer Marken­werk­statt nach Ende der Garantie haben nur Auto­fahrer, die ihren Wagen dort selbst durch­gehend haben warten und reparieren lassen. Das letzte Urteil des BGH dazu hat das Aktenzeichen VI ZR 91/09.

Der Unterschied im Preis ist erheblich: Während Vertrags­werk­stätten in der Regel Stundensätze um 100 Euro berechnen, kostet die Arbeit in freien Werk­stätten oft kaum mehr als die Hälfte.

Mietwa­genrechnung nur halb bezahlt

Auch der Miet­preis eines Ersatz­wagens für die Dauer der Reparatur muss sich in Grenzen halten: Einfach ein Miet­auto zu buchen und sich nicht weiter um den Preis zu kümmern, ist riskant. Manche Auto­vermietung verlangt dann extreme Sätze. Der Unfall­fahrer und seine Versicherung dürfen solche Horrorrechnungen auf vor Ort übliche Sätze zusammen­streichen und das Unfall­opfer läuft Gefahr, den Rest der Rechnung selbst bezahlen zu müssen.

Zuletzt billigte der Bundes­gerichts­hof einem Auto­versicherer zu, den Schwacke-Miet­preisspiegel als Orientierungs­hilfe für seine Erstattung heran­zuziehen (Az. VI ZR 164/07). Pech für das Unfall­opfer damals: Die Auto­vermietung verlangte von ihm fast 4 000 Euro Miete für einen Ersatz­wagen, während sein eigener Audi A6 nach einem Unfall für zwölf Tage in der Werk­statt stand. Laut BGH muss ihm die Versicherung des Unfall­gegners aber nicht einmal 2 000 Euro Miete ersetzen.

Bequeme Lösung

Schaden­ersatz nach Auto­unfall - Nicht auf Kosten sitzen bleiben

Ein Porsche als Unfal­lersatz­wagen für einen Geschäfts­führer? Der Versicherer winkte ab und erstattete weniger als ein Drittel der Rechnung. So viel hätten Taxi­fahrten gekostet.

Selbst die übliche Miete muss die Versicherung nicht zahlen, wenn das grob unwirt­schaftlich ist. Statt einen Porsche 911 Carrera Cabrio für sechs Tage und 241 Kilo­meter zu mieten und dafür mehr als 1 700 Euro zu zahlen, hätte eine Firma ihren Geschäfts­führer ins Taxi setzen müssen, urteilte das Land­gericht Wuppertal (Az. 16 S 69/11). Das hätte nur rund 500 Euro gekostet.

Gut für das Unternehmen mit dem sport­lichen Firmenwagen: Es hatte die Miete nicht bezahlt, sondern der Auto­vermietung den Schaden­ersatz­anspruch gegen den Unfall­fahrer und seine Haft­pflicht­versicherung abge­treten. Jetzt muss sich der Sport­wagen­vermieter mit dem Taxitarif zufrieden­geben.

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