Mancher Haftpflichtversicherer feilscht um jeden Cent. Finanztest sagt, was das Minimum ist.

Sichere Sache: Mit einem Sachverständigengutachten lässt sich vor der Reparatur feststellen, was die Versicherung bezahlen muss. Das Gutachten gehört auf jeden Fall dazu.
Man sieht nur eine kleine Delle, aber die Werkstatt will mehr als 1 000 Euro. Selbst harmlose Einparkunfälle führen bisweilen zu horrenden Rechnungen.
Das schuldlose Opfer hat Anspruch auf Schadenersatz vom Schuldigen. Doch die Haftpflichtversicherer erstatten längst nicht alles vollständig.
Besonderen Argwohn wecken hohe Mietwagenrechnungen und Reparaturen in teuren Vertragswerkstätten. Schließlich kassieren manche Dienstleister besonders kräftig, wenn Unfallopfer kommen. Sie wissen, dass die gegnerische Versicherung zahlt und es ihren Kunden ziemlich egal ist, wie hoch die Rechnung ausfällt.
Die Folge: Wo normale Kunden das Mietauto zum Sparpreis bekommen, kostet der gleiche Wagen zum Unfallersatztarif flugs ein Mehrfaches, und die Reparatur auf fremde Rechnung fällt ebenfalls oft erheblich luxuriöser aus als die für Selbstzahler.
Das Gesetz schreibt vor: Geschädigte, die keine Mitschuld tragen, sollen am Ende möglichst so dastehen, als sei der Unfall gar nicht geschehen. Die Unfallfahrer und ihre Versicherer müssen ihnen alle Schäden ersetzen und den dazu nötigen Geldbetrag zahlen. Allerdings: Unfallopfer sind verpflichtet, den Schaden gering zu halten, und erst recht sollen sie kein Kapital aus dem Unfall schlagen und davon profitieren.
Nicht immer in die Markenwerkstatt
Für Werkstattrechnungen gilt nach zahllosen Urteilen bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH): Das Unfallopfer bestimmt, von wem es seinen Wagen reparieren lassen will. Es darf ihn in die Werkstatt seines Vertrauens bringen und hat Anspruch auf Übernahme aller Kosten für die Reparatur der Unfallschäden.
Solange der Wagen noch Garantie hat, müssen der Unfallfahrer und seine Versicherung stets die Reparatur in einer Vertragswerkstatt des Herstellers bezahlen. Der Besitzer des Wagens würde sonst Garantieansprüche verlieren.
Nach Ablauf der Garantie tut es dagegen nach Ansicht der Gerichte auch eine freie Werkstatt. Unfallopfer dürfen allerdings darauf bestehen, dass es sich um einen zertifizierten und fachkundigen Betrieb handelt, der nach Vorgaben des Herstellers repariert und Originalersatzteile verwendet.
Anspruch auf Reparatur in einer Markenwerkstatt nach Ende der Garantie haben nur Autofahrer, die ihren Wagen dort selbst durchgehend haben warten und reparieren lassen. Das letzte Urteil des BGH dazu hat das Aktenzeichen VI ZR 91/09.
Der Unterschied im Preis ist erheblich: Während Vertragswerkstätten in der Regel Stundensätze um 100 Euro berechnen, kostet die Arbeit in freien Werkstätten oft kaum mehr als die Hälfte.
Mietwagenrechnung nur halb bezahlt
Auch der Mietpreis eines Ersatzwagens für die Dauer der Reparatur muss sich in Grenzen halten: Einfach ein Mietauto zu buchen und sich nicht weiter um den Preis zu kümmern, ist riskant. Manche Autovermietung verlangt dann extreme Sätze. Der Unfallfahrer und seine Versicherung dürfen solche Horrorrechnungen auf vor Ort übliche Sätze zusammenstreichen und das Unfallopfer läuft Gefahr, den Rest der Rechnung selbst bezahlen zu müssen.
Zuletzt billigte der Bundesgerichtshof einem Autoversicherer zu, den Schwacke-Mietpreisspiegel als Orientierungshilfe für seine Erstattung heranzuziehen (Az. VI ZR 164/07). Pech für das Unfallopfer damals: Die Autovermietung verlangte von ihm fast 4 000 Euro Miete für einen Ersatzwagen, während sein eigener Audi A6 nach einem Unfall für zwölf Tage in der Werkstatt stand. Laut BGH muss ihm die Versicherung des Unfallgegners aber nicht einmal 2 000 Euro Miete ersetzen.
Bequeme Lösung

Ein Porsche als Unfallersatzwagen für einen Geschäftsführer? Der Versicherer winkte ab und erstattete weniger als ein Drittel der Rechnung. So viel hätten Taxifahrten gekostet.
Selbst die übliche Miete muss die Versicherung nicht zahlen, wenn das grob unwirtschaftlich ist. Statt einen Porsche 911 Carrera Cabrio für sechs Tage und 241 Kilometer zu mieten und dafür mehr als 1 700 Euro zu zahlen, hätte eine Firma ihren Geschäftsführer ins Taxi setzen müssen, urteilte das Landgericht Wuppertal (Az. 16 S 69/11). Das hätte nur rund 500 Euro gekostet.
Gut für das Unternehmen mit dem sportlichen Firmenwagen: Es hatte die Miete nicht bezahlt, sondern der Autovermietung den Schadenersatzanspruch gegen den Unfallfahrer und seine Haftpflichtversicherung abgetreten. Jetzt muss sich der Sportwagenvermieter mit dem Taxitarif zufriedengeben.
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