Schaden­ersatz für Geld­anleger

Schaden­ersatz für Geld­anleger: Ersatz für Fonds-Verluste

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Inzwischen steht fest: Wenn Banken oder Sparkassen einen geschlossenen Fonds empfohlen haben, kann für Anleger nicht mehr viel schief gehen. Meist sind verbotener­weise Provisionen geflossen und die Banken müssen die Verluste ausgleichen.

Verstoß gegen „Kick Back“-Verbot

Hintergrund für zahllose Urteile zugunsten von Verbrauchern: Banken und Sparkassen haben hinter dem Rücken der Geld­anleger den Ausgabe­aufschlag, das Agio oder sons­tige Provisionen vom Fondsanbieter ganz oder teil­weise zurück­erhalten. „Kick-Back“ heißen solche Zahlungen im Branchenjargon. Sie sind verboten. Die Gerichte urteilen unisono: Wenn die Bank für eine bestimmte Anla­geempfehlung Geld erhält, muss sie dies bei der Anla­geberatung offenlegen. Zentrales Argument in den Urteils­begründungen: Ohne dass Anleger das Eigen­interesse der Bank kennen, können Sie sich nicht vernünftig für oder gegen eine Geld­anlage entscheiden.

Erstes Urteil vor fünf Jahren

Das erste so genannte „Kick-Back-Urteil“ des Bundes­gerichts­hofs (BGH) erging bereits im Jahr 2006. Aus der Begründung: „Wenn eine Bank einen Kunden über Kapital­anlagen berät und Fonds­anteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rück­vergütungen (...) erhält, muss sie den Kunden (...) aufklären, damit der Kunde beur­teilen kann, ob die Anla­geempfehlung allein im Kunden­interesse (...) erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rück­vergütungen zu erhalten“, lautete der Leit­satz unmiss­verständlich. Trotzdem kassierten Banken und Sparkassen weiter, ohne ihre Kunden zu informieren. Ein ums andere Mal verurteilten die Gerichte sie darauf­hin zu Schaden­ersatz. Zwischen­durch gewannen die Banken einzelne Verfahren und es tauchten Zweifel auf. Doch 2011 machte der BGH endgültig reinen Tisch. In gleich drei Beschlüssen im Verfahren mit dem Aktenzeichen XI ZR 191/10 stellte er klar: Die Banken müssen für Verluste aufkommen, wenn sie Geheim­provisionen kassiert haben.

Kein Mangel an Beweisen

Wichtiger Grund für die guten Erfolgs­aussichten von Schaden­ersatz­klagen: Banken und Sparkassen können verbotene Kick-Backs kaum bestreiten. Die Rück­vergütungen waren branchenweit üblich und Haupt­grund dafür, dass Banken Fonds Anlegern oft und gern empfohlen haben. Die Geheim­provisionen sind längst in zahllosen Verfahren gerichts­fest dokumentiert. Ebenfalls günstig für Betroffene: Gerichte gehen davon aus, dass Anleger auf die Geld­anlage verzichtet hätten, wenn Bank oder Sparkasse sie korrekt über die Provisionen informiert hätten. Sie verurteilen die Geld­institute daher zur kompletten Rück­zahlung des Anla­gebetrags – selbst­verständlich abzüglich des Betrags, den die Fonds­anteile am Ende noch wert sind.

Heraus­gabe von Provisionen

Sogar bei erfolg­reichen Fonds­käufen können Anleger sich Geld von der Bank zurück­holen: Sie haben Anspruch auf Heraus­gabe der Provisionen, die die Bank oder Sparkasse hinter ihrem Rücken kassiert hat. Klar: Es gibt entweder Schaden­ersatz oder Heraus­gabe der Provision. Beides gleich­zeitig geht nicht.

Einschränkung bei Investmentfonds

Auch Käufer von Investmentfonds­anteilen wie Aktienfonds profitieren von der Kick-Back-Recht­sprechung. Sie gilt allerdings nur für Kommis­sions­geschäfte. Immer öfter behaupten Banken und Sparkassen, sie hätten die fraglichen Fonds­anteile nicht vermittelt, sondern erst selbst gekauft und sie dann an den Anleger weiterverkauft und setzen sich damit vor Gericht oft genug durch. Laut Recht­sprechung sind Geld­institute beim Handel mit Wert­papieren nicht verpflichtet, Anleger über ihre Marge zu informieren. Merkwürdig: Grund für die Schaden­ersatz­pflicht bei Verschweigen der Provisionen ist laut Bundes­gerichts­hof, dass der Anleger nicht erkennen kann, wenn die Bank den einen statt des anderen Fonds womöglich nur deshalb empfiehlt, weil sie dort mehr Provision erhält. Anleger können aber beim Kauf von Fonds­anteilen genau so wenig erkennen, ob die Bank ihn nicht vielleicht vor allem deshalb empfohlen hat, weil sie ihn schon im Besitz hat und einen besonders lukrativen Preis­aufschlag kassieren kann.

Wichtige Kick-Back-Entscheidungen:
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 19.12.2006
Aktenzeichen: XI ZR 56/05
Bundes­gerichts­hof, Beschluss vom 20.01.2009
Aktenzeichen: XI ZR 510/07
Bundes­gerichts­hof, Beschluss vom 12.05.2009
Aktenzeichen: XI ZR 586/07
Bundes­gerichts­hof, Beschlüsse vom 09.03.2011, 19.07.2011 und 24.08.2011
Aktenzeichen: XI ZR 191/10

Anspruch auf Heraus­gabe der Provision:
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 06.02.1990
Aktenzeichen: XI ZR 184/88
Amts­gericht Kiel, Urteil vom 1.10.2010
Aktenzeichen: 118 C 739/09 (nicht rechts­kräftig; das Verfahren endete in der Berufungs­instanz mit einem Vergleich, in dem sich die beklagte Bank verpflichtete, die gesamte Provision an den Kläger heraus­zugeben).

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Profilbild Stiftung_Warentest am 09.10.2017 um 13:29 Uhr
Hemmung der Verjährung

@roch43: Die Frage, ob und wann Verjährung eingetreten ist und wie man den Ablauf der Frist hemmen kann, hängt von vielen Faktoren ab. Durch ein Schreiben an die Bank wird die Verjährung aber ganz sicher nicht gestoppt. Dazu ist es erforderlich, gerichtliche Schritte einzuleiten oder aber - sofern zuständig - eine Schlichtungsstelle korrekt anzurufen. In der Regel beginnt die Verjährung überhaupt erst, sobald der Betroffene von allen wesentlichen Umständen der Falschberatung Kenntnis bekommt. Die Frage, ob in Ihrem konkreten Fall die Ansprüche schon verjährt sein könnten, bitten wir Sie, im Rahmen einer individuellen Rechtsberatung zu klären. Wenden Sie sich dafür zum Beispiel an die Verbraucherzentrale Ihres Bundeslandes, wo man Ihren Fall individuell prüfen kann. www.verbraucherzentrale.de (PH)

roch43 am 09.10.2017 um 12:52 Uhr
Hemmung der Verjährung

Nach 10 Jahren verjähren Ansprüche aus"falscher Beratung".
Wenn ich der Bank schreibe, und Schadenersatz fordere, ist dies schon die Hemmung der Verjährung?

observator2 am 10.05.2013 um 13:57 Uhr
Die b�sen b�sen

Vermittler, Berater, Strukkis, und wie sie alle hei�en. Schwatzen den Kunden immer erfolgreich etwas auf, das der Kunde gar nicht braucht. Und auch nicht will. Aber trotzdem kauft. Warum eigentlich? Wenn ich etwas nicht will, es nicht brauche, es nicht verstehe, ich mich nicht damit befasse - warum kaufe ich es dann? Nur weil der Verk�ufer mich "bedr�ngt" hat? Mit gro�en Renditeversprechen, die so gar nicht im Prospekt stehen? Warum ist der Verk�ufer immer der "Gewinner"? Warum kann ein Kunde niemals sagen: sorry, verstehe ich nicht, will ich nicht, brauche ich nicht, kauf ich nicht. Dann aber, nachdem das Kind im Brunnen liegt, folgt meistens ein gro�es Geschrei: wollte ich nicht, brauchte ich nicht, verstand es nicht, kaufte es aber trotzdem, weil mir der Verk�ufer sonstwas versprochen hat. Wie bescheuert ist das eigentlich? Daf�r gibt es nur eine Erkl�rung: Gier frisst Hirn. Wer haftet daf�r eigentlich?

April-Hope am 11.09.2012 um 17:59 Uhr
Dreiländerfonds DLF

Mir wurde leider auch so ein Fonds aufgeschwätzt! Ich dachte es sei etwas Gutes zusätzlich zur Rente, da ich alleinerziehend war. Seit Jahren versuche ich, über den AWD, wie es von Herrn Maschmeier persönlich zugesagt war, den Fonds zu verkaufen. Leider hat sich der Berater, als ich ihn bat mir zu sagen, was ich machenk kann, aus dem Staub gemacht.
Ein Kredit in Höhe von DM 50.000 wurde mir aufgebrummt! Eine Beratung durch Nassauische Sparkasse in Taunusstein habe ich nie erhalten. Ich habe lediglich durch deren Forderung erfahren, dass das über diese Bank lief. Der Berater (ein ehem. Lufthanseat, der dann wieder zurück zur Lufthansa ging oder das nebenberuflich gemacht hat) hat mich bis in die Nacht hinein bequatscht! Alle meine Rückfragen wurden runtergespielt. Da ich als Alleinerziehende damals bei der US Army gearbeitet habe und mich nicht soviel darum kümmern konnte, hat man meine Lebensversicherungen kassiert. Ich habe jetzt nichts mehr und möchte den Fonds unbedingt verkaufen.

RA-Jens-Schneider am 26.01.2012 um 11:00 Uhr
Rechtsschutzdeckung

Nach Ablehnung einer Rechtsschutzdeckung sollte man als Versicherter die Flinte nicht ins Korn werfen. Für die Frage, ob Deckungsschutz besteht, kommt es immer auf den exakten Wortlaut der vereinbarten Versicherungsbedingungen an. Für den Laien ist es in der Regel nicht möglich, einzuschätzen, ob die Ablehnung zu Recht erfolgt ist. Ein Großteil der Anwaltschaft ist (noch) bereit, als Service kostenfrei zu prüfen, ob Chancen auf Deckungsschutz bestehen. RA Jens Schneider, Frankfurt am Main