Schaden­ersatz für Anleger Noch mehr Kick-Back-Haftung

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Schaden­ersatz für Anleger - Noch mehr Kick-Back-Haftung

© BW-Bank

In noch mehr Fällen als bisher können sich Käufer von Verlust-Fonds nach zwei aktuellen Urteilen den Schaden von ihrer Bank ersetzen lassen: Zum einen führen danach Provisionen auch dann zur Haftung der Bank, wenn sie aus dem Fonds­vermögen gezahlt werden. Zum anderen sind Kick-Back-Klagen auch dann noch möglich, wenn Anleger wegen anderer Beratungs­fehler bereits einmal erfolg­los vor Gericht gezogen sind.

Ersatz für 400 000 Euro Verlust

Das Ober­landes­gericht Karls­ruhe hat die zur Landes­bank gehörende Baden-Württem­bergische Bank verurteilt, einem Unternehmer 400 000 Euro Schaden­ersatz zu zahlen. Er hatte sein Labor­technik-Unternehmen für über vier Millionen Euro verkauft. Die Bank beriet ihn bei der Anlage des Geldes und empfahl auch Anteile am Medienfonds MFP Munich Film Part­ners New Century Gmbh & Co. HAM Productions KG (MPF 131) und eine Beteiligung an der Fonds­gesell­schaft MAT Movies & Television Pruduction GmbH & Co. Projekt IV KG (MAT IV 139). Er investierte insgesamt 606 000 Euro. Rund 200 000 Euro schütten die Fonds im Lauf der Jahre an ihn aus. Inzwischen sind die Anteile praktisch wert­los.

Streit um Beratungs­fehler

Die Rechts­anwälte der Kanzlei Pongratz und Kollegen aus Würzburg warfen der Bank im Auftrag des Unternehmerns massive Beratungs­fehler vor. Ihr Klient habe das Geld sicher anlegen wollen und statt­dessen riskante Beteiligungen erhalten. Das wies das Gericht zurück: Wer durch unternehmerische Beteiligungen etwa an Medienfonds Steuern sparen wolle, müsse auch das dazu­gehörige Risiko akzeptieren, argumentierten die Richter. Trotzdem muss die Bank den Unternehmer voll entschädigen. Sie hatte ihm Provisionen verschwiegen, die sie für die Vermitt­lung erhalten hatte. Besonderheit des Falls: Die Bank hatte nicht wie sonst üblich den offen ausgewiesenen Ausgabe­aufschlag zurück bekommen, sondern Geld aus dem Fonds­vermögen erhalten. Auch das, so die Richter in Stutt­gart, sei eine so genannte Kick-Back-Zahlung, über die die Bank ihren Kunden informieren muss. Ein Kunde muss wissen, wenn die Bank bei der Anla­geberatung auch eigene Interessen verfolgt.

Doppel-Klagen sind möglich

Die zweite anlegerfreundliche Entscheidung: Nach Auffassung des Ober­landes­gericht Celle können Anleger in Kick-Back-Fällen erneut Schaden­ersatz fordern, auch wenn sie bereits mit einer auf andere Beratungs­fehler gestützten Schaden­ersatz­klage gescheitert sind. 1994 hatte ein Privat­anleger für 100 000 Mark Anteile an einem Immobilienfonds erworben und dafür 60 000 Mark Kredit aufgenommen. 2001 startete er eine erste Klage auf Schaden­ersatz, weil die Bank ihn nicht korrekt über Chancen und Risiken der kredit­finanzierten Geld­anlage aufgeklärt habe. Damit scheiterte er. Später erfuhr er, dass die Bank Kick-Back-Zahlungen erhalten hatte. Gleich­zeitig verurteilten die Zivilge­richte in zahlreichen anderen Fällen zu Schaden­ersatz wegen solcher Rück­vergütungen hinter dem Rücken der Anleger. 2010 erhob der Mann darauf­hin erneut Klage. Das Land­gericht wies die Klage als unzu­lässig ab. Wegen Fehlern in ein und derselben Beratung könne der Mann seinen Schaden nicht erneut einklagen, argumentierten die Richter in der ersten Instanz. Anders sah es das Ober­landes­gericht Celle in der anschließenden Berufungs­verhand­lung: Die Kick-Back-Klage befasse sich mit einem anderen Beratungs­fehler als die erste Klage und sei damit zulässig. Es verurteilte die Bank, an den Kläger 45 000 Euro Schaden­ersatz zu zahlen.

Ober­landes­gericht Karls­ruhe, Urteil vom 13. März 2012
Aktenzeichen: 17 U 123/11 ([Update 15.04.2012] rechts­kräftig)

Ober­landes­gericht Celle, Urteil vom 28.12.2011
Aktenzeichen: 3 U 173/11
(nicht rechts­kräftig, Aktenzeichen beim BGH: XI ZR 57/12)

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