Restaurantbesitzer können aufatmen: Wenn der Gast mit seinem Stuhl zusammenbricht, müssen sie keine Konsequenzen fürchten, sofern der Stuhl vorher keinen wackeligen Eindruck gemacht hat. So sah es jedenfalls das Landgericht Magdeburg (Az. 10 O 1311/15). Der Fall: Ein Ehepaar wollte im Restaurant frühstücken. Als sich der Mann auf einen Stuhl setzte, brach der unvermittelt unter ihm zusammen. Der Mann verletzte sich so unglücklich, dass er vom Restaurantbesitzer 3 000 Euro Schmerzensgeld und 7 000 Euro Entschädigung für den Verdienstausfall forderte. Das Gericht wies die Klage ab und begründete: „Dem Gaststättenbesitzer ist lediglich eine Sichtkontrolle zuzumuten.“ Er müsse aber nicht regelmäßig an allen Stühlen rütteln, um zu überprüfen, ob der Leim noch hält. Das Gericht bedauerte den Unfall des Klägers ausdrücklich, aber nicht immer gebe es bei einem Unglück auch einen Schuldigen.