
Angestoßen. Passiert, wenn die Decke doch niedriger ist.
Wird die Decke in einer Parkgarage niedriger als bei der Einfahrt angegeben, kann einem Mietwagenkunden keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, wenn er mit dem Wagen oben anstößt und das Auto dabei beschädigt. So entschied das Amtsgericht München (Az. 242 C 23969/17). Der Mann hatte im Frühjahr 2017 für drei Tage einen Transporter mit einer Höhe von 2,66 Meter bei der Klägerin gemietet. Beim Abholen wurde ihm gesagt, er solle das Auto bei der Station „München-Ost“ nahe dem Hauptbahnhof abgeben. Die bei der Einfahrt in die Tiefgarage angezeigte Durchfahrtshöhe betrug 3,70 Meter. Über eine links nach oben führende Rampe näherte sich der Beklagte im Transporter den Abgabeplätzen. Er übersah einen Hinweis auf eine teilweise Höhenbeschränkung auf 1,98 Meter durch Rohre. Das war fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig, urteilte das Gericht. Den Schaden von rund 3 060 Euro muss der Kunde nicht ausgleichen.