
Mutterfreuden. Die Identität des Vaters darf dem Kind nicht verwehrt werden.
Ein durch künstliche Befruchtung gezeugtes Kind hat Anspruch darauf zu erfahren, wer der Samenspender ist. Das gilt auch, wenn es noch zu DDR-Zeiten geboren wurde. Eine Frau hatte erst mit 23 Jahren von ihren Eltern erfahren, dass sie durch künstliche Insemination gezeugt worden war. Eltern und Klinik hatten dem Spender vertraglich Anonymität zugesichert. Dennoch muss das Krankenhaus den Spender nennen, entschied der Bundesgerichtshof (Az. XII ZR 71/18). Das Recht des Kindes, seine genetische Abstammung zu kennen, wiegt schwerer als das Recht des Spenders auf Anonymität. Dieses Menschenrecht kann nicht durch Vertrag ausgehebelt werden. Inzwischen sind anonyme Samenspenden nicht mehr erlaubt. Seit 2018 gibt es ein zentrales Spenderregister.