Samen­spende Recht auf Nennung des genetischen Vaters

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Samen­spende - Recht auf Nennung des genetischen Vaters

Mutterfreuden. Die Identität des Vaters darf dem Kind nicht verwehrt werden. © plainpicture, Getty Images [M]

Ein durch künst­liche Befruchtung gezeugtes Kind hat Anspruch darauf zu erfahren, wer der Samen­spender ist. Das gilt auch, wenn es noch zu DDR-Zeiten geboren wurde. Eine Frau hatte erst mit 23 Jahren von ihren Eltern erfahren, dass sie durch künst­liche Insemination gezeugt worden war. Eltern und Klinik hatten dem Spender vertraglich Anony­mität zugesichert. Dennoch muss das Kranken­haus den Spender nennen, entschied der Bundes­gerichts­hof (Az. XII ZR 71/18). Das Recht des Kindes, seine genetische Abstammung zu kennen, wiegt schwerer als das Recht des Spenders auf Anony­mität. Dieses Menschen­recht kann nicht durch Vertrag ausgehebelt werden. Inzwischen sind anonyme Samen­spenden nicht mehr erlaubt. Seit 2018 gibt es ein zentrales Spenderregister.

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LottaMotta am 28.06.2021 um 07:44 Uhr

Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: Inhalt des Kommentars hat nicht mit dem Artikel zu tun

LottaMotta am 12.06.2021 um 07:58 Uhr

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LottaMotta am 15.05.2021 um 07:56 Uhr

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Tina2504 am 21.04.2021 um 00:34 Uhr

Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: Inhaltsgleicher Kommentare unter einem anderen Artikel, wo er thematisch passender ist

LottaMotta am 31.01.2021 um 07:46 Uhr

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