
Die Teilnahme an Fernsehdokus kann teuer werden, wenn das Finanzamt Steuern auf den Preis oder Sachgewinn verlangt. Das mussten Menschen erfahren, die an der RTL-II-Show „Zuhause im Glück“ teilgenommen hatten. Ihnen wurden die Wohnungen renoviert, was jetzt teure Folgen hat.
Renovierung als geldwerter Vorteil
Die Teilnahme an der RTL-II-Fernsehshow „Zuhause im Glück“, die inzwischen eingestellt wurde, kam einige Familien teuer zu stehen. Weil sie ihr renovierungsbedürftiges Wohnhaus für die Sendung zur Verfügung stellten und sich zu Interviews verpflichteten, müssen sie die Renovierungsarbeiten als geldwerten Vorteil versteuern. Dabei glaubten die Familien, dass ihnen kostenlos geholfen wurde.
Mehrere tausend Euro Steuernachzahlung
Ein Teilnehmer sollte mehrere Tausend Euro Steuern nachzahlen und beantragte beim Finanzgericht Köln die Aussetzung der Vollziehung. Doch das Finanzamt darf Steuern fordern. Es setzte es den Wert der Renovierungsarbeiten mit 65 Prozent der Produktionskosten aber zu hoch an. Die Kölner Richter setzten vorerst 20 Prozent an, weil nur die Renovierungsleistung steuerpflichtig sei. Die muss das Amt nun ermitteln (Beschluss, Az. 1 V 2304/18).
Wann werden Steuer auf einen Vorteil fällig?
Teilnehmer einer TV-Sendung müssen ihren Gewinn versteuern, wenn der nicht reine Glückssache ist. Das ist so, wenn ihr Vorteil oder Gewinn auch auf eigener Leistung beruht – etwa bei Mitwirkung oder Selbstdarstellung (Bundesfinanzhof, Az. IX R 6/10).
Wann ist nicht zu zahlen?
Gewinner einer TV-Show müssen ihren Gewinn nicht versteuern, wenn der Preis überwiegend vom Glück oder Zufall abhängt. Dafür spricht, wenn die Kandidaten nicht wissen, welche Aufgaben oder Fragen auf sie zukommen und sich daher nur begrenzt vorbereiten können, sie keine weiteren Zahlungen als den Hauptgewinn erhalten und der Umfang des Sachgewinns begrenzt ist.
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