Russische Aktien

Anwältin: „ADR-Anleger fühlen sich ent­eignet“

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Russ­land hat den Handel von Hinterlegungs­scheinen russischer Aktien (ADR) verboten, der beispiels­weise bei Gazprom-Aktien über die New Yorker Mellon Bank abge­wickelt wurde. Die Juristin Anja Richter von Johst Richter Rechts­anwälte erklärt die Schwierig­keiten und was Anleger nun tun können.

Russ­land verbietet den Handel von ADR, zudem erschweren auch west­liche Sanktionen den Umtausch dieser Hinterlegungs­scheine in Aktien. Denn auch die für die Abwick­lung interna­tionaler Wert­papier­geschäfte zuständige Verwahr­stelle Clear­stream aus Luxemburg stellt sich quer. Es gibt frustrierte Anleger, die fürchten, sie würden ent­eignet. Wäre das die Folge, wenn es nicht gelingt, die ADR umzu­wandeln?

So wird es von vielen Anlegern empfunden, aber wir gehen davon aus, dass wir das schaffen. Vielleicht würde es auch durch eine Kraft­los­erklärung dieser ADRs gelingen, ohne Clear­stream. Da haben wir gerade eine Anfrage bei der Mellon Bank. Ansonsten gehen die ADR an die Mellon Bank ohne Umtausch zurück und die würde die Aktien dann auf dem freien Markt voraus­sicht­lich inner­halb eines Jahres ohne mögliche Einfluss­nahme des jeweiligen Anlegers veräußern. Das gilt so zumindest bei Gazprom. Dann ist die Frage, wieviel am Ende noch heraus­kommt. Das wissen wir alle nicht.

Manch einer mag hoffen, dass sich die Situation wieder entspannt. Würde es sich lohnen, abzu­warten?

Das muss jeder für sich selbst entscheiden. Negativbei­spiele der Vergangenheit haben gezeigt, dass es auch zum Total­verlust kommen kann. Die ADRs sind auch nicht mehr dividendenberechtigt. Bei Stamm­aktien ist es so, dass sie die Dividende bis zu drei Jahren später realisieren können. Derzeit ist die Dividende für Bürger unfreundlicher Staaten einge­froren. Auch der Handel ist momentan ausgesetzt beziehungs­weise auf 0,2 Prozent des Gesamt­volumens pro Tag begrenzt. Die wollen einen Ausverkauf verhindern.

Ab welcher Mindest­größe lohnt sich der Aufwand, von Anwälten die Umwandlung der ADR in Aktien über­nehmen zu lassen?

Wir betreuen Klienten ab einer Grenze von 50 000 Euro, weil der Broker diese Mindest­summe fordert und man für die kleineren ein Treu­hand­konto eröffnen müsste. Bei kleineren ADR-Positionen sollte jeder Anleger individuell für sich prüfen, ob eine steuerliche Abschreibung für ihn wirt­schaftlich nicht sinn­voller wäre. Verluste können etwa anderen Aktiengewinnen gegen­gerechnet werden.

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