
Der Rundfunkbeitrag (im Volksmunds oft immer noch GEZ-Gebühr genannt) von monatlich 17,50 Euro ist für jede Wohnung fällig, auch wenn die Bewohner weder Fernseher, Radio noch Internetzugang haben. Seit November 2019 können Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften vereinfacht eine Beitragsbefreiung für eine Zweitwohnung beantragen. Hier beantworten wir alle wichtigen Fragen rund um den Rundfunkbeitrag.
Rundfunkbeitrag – das Wichtigste in Kürze
Anmeldung. Melden Sie Ihre Wohnung an, wenn bislang weder Sie noch ein Mitbewohner die Rundfunkgebühr gezahlt haben. Das kostet 17,50 Euro monatlich, auch wenn Sie kein Radio und keinen Fernseher besitzen.
Formulare. Die Anmeldung hat beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, in 50656 Köln, zu erfolgen. Am einfachsten klappt das online unter www.rundfunkbeitrag.de. Dort finden Sie auch Formulare für eine Beitragsbefreiung oder Beitragsermäßigung. Beachten Sie auch die Nachweise, die Sie für einen Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung mit einreichen müssen.
Wohngemeinschaft. Für Wohngemeinschaften wird nur ein Beitrag fällig. Klären Sie, wer den Beitrag - die umgangssprachliche GEZ - für die Wohngemeinschaft zahlt. Diese Person meldet sich an. Sie können die Kosten dann intern teilen.
Zweitwohnung. Wohnungsinhaber, die eine Haupt- und eine Nebenwohnung besitzen, können sich vom Rundfunkbeitrag für ihre Zweitwohnung befreien lassen. Bei Ehepaaren mit Zweitwohnung hat die Befreiung nicht immer geklappt. Seit November 2019 ist das nun doch vereinfacht möglich. Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften können sich über die Internetseite www.rundfunkbeitrag.de vom Rundfunkbeitrag für ihre Nebenwohnung befreien lassen.
Anmeldung, Beitragshöhe, Kontrolle, Strafen
Wie hoch ist der Rundfunkbeitrag und wer zieht ihn ein?
Der volle Rundfunkbeitrag- umgangssprachlich oft noch GEZ genannt- beträgt 17,50 Euro pro Monat. Der Beitrag ist allerdings nicht monatlich fällig, sondern nur einmal pro Quartal (also 52,50 Euro für drei Monate).
Eingezogen wird er vom „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“. So heißt die frühere Gebühreneinzugszentrale (GEZ) seit dem Jahr 2013. An den Beitragsservice muss sich jeder wenden, der zum Beispiel eine Wohnung für den Rundfunkbeitrag an- oder abmelden oder einen Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung stellen möchte.
Adresse:
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
50656 Köln.
Website:
rundfunkbeitrag.de.
Kann ich den Beitrag auch bar bezahlen?
Das ist noch nicht abschließend entschieden. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Az. 2 A 1351/16) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Az. 10 A 2929/16) haben Wohnungsinhaber keinen Anspruch auf Barzahlung. Der Rechtsstreit aus Hessen ging anschließend zum Bundesverwaltungsgericht. Die Bundesrichter schalteten im März 2019 den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein und legten ihm drei europarechtliche Rechtsfragen vor. Diese sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht erheblich für die Entscheidung darüber, ob Rundfunkanstalten die Bezahlung des Rundfunkbeitrags mit Bargeld verbieten dürfen (Az. 6 C 6/18). Erst wenn der EuGH die drei Fragen beantwortet hat, kann das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung zur Barzahlungsfrage fällen.
Wie lange habe ich Zeit, meine Wohnung anzumelden?
Für die Anmeldung beim Beitragsservice haben Sie nach Einzug in die neue Bleibe einen Monat Zeit. Verpassen Sie die Frist, droht Ihnen eine Geldbuße von mindestens 5 Euro und maximal 1 000 Euro. Bei verspäteter Anmeldung nach einem Umzug sei jedoch allenfalls mit einem geringfügigen Bußgeld zu rechnen, teilt die Pressestelle des Beitragsservice mit. Wer seine Beitragsschulden nicht innerhalb von vier Wochen bezahlt, muss den ausstehenden Beitrag nachzahlen und mit einem Säumniszuschlag in Höhe von 8 Euro rechnen.
Was passiert Schwarzsehern, die keine Gebühr zahlen?
Wer bislang schwarz geschaut hat, sollte seine Wohnung unbedingt beim Beitragsservice anmelden. Durch den Abgleich mit den Daten der Einwohnermeldeämter erfährt der Beitragsservice leicht, wo jemand wohnt und nicht zahlt. Wer sich nicht anmeldet und in ein paar Jahren ertappt wird, muss im schlimmsten Fall für die zurückliegenden Jahre nachzahlen. Zusätzlich droht ihm eine Geldbuße, die je nach Fall zwischen 5 und 1 000 Euro liegen kann (Paragraf 12 Absatz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Verbindung mit Paragraf 17 Absatz 1 Satz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz).
Wie erfährt der Beitragsservice, wer in der Wohnung lebt?
Über einen Datenaustausch mit den Meldebehörden der Kommunen. Es gilt die Vermutung: Wer an einer Adresse gemeldet ist, wohnt dort auch und muss Rundfunkbeitrag zahlen (Paragraf 2 Absatz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Kann der Bewohner einer Immobilie nicht festgestellt werden, darf die Landesrundfunkanstalt beim Eigentümer oder beim Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft nachfragen. Vermieter und Verwalter müssen auf Nachfrage Auskunft geben. Sie sind aber nicht verpflichtet, von sich aus mitzuteilen, wer an der vermieteten Adresse wohnt. Für Bewohner von Mietwohnungen gilt: Die im Mietvertrag genannten Personen sind Wohnungsinhaber und zur Zahlung verpflichtet.
Fernseher und Radios – Empfangsgeräte im Test
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Rundfunkbeitrag GEZ – wer zahlen muss
Ist der Rundfunkbeitrag pro Person oder pro Haushalt fällig?
Pro Haushalt. Für Bundesbürger ab 18 Jahren gilt: „eine Wohnung – ein Beitrag“. Wohnen mehrere Personen zusammen, muss nur einer den Rundfunkbeitrag (früher GEZ) zahlen. Formal sind zwar alle zur Zahlung des vollen Betrags verpflichtet. Trotzdem ist die Gebühr nur einmal pro Wohnung fällig. In der Praxis meldet einer der Bewohner die Wohnung beim Beitragsservice an und zahlt die 17,50 Euro. Die Anmeldung gilt dann auch für die anderen, die vielleicht einen Anteil übernehmen. Das regeln die Haushaltsmitglieder untereinander.
Ist ein Mitglied einer Wohngemeinschaft von der Beitragszahlung befreit, etwa weil es Bafög oder Arbeitslosengeld 2 bezieht, profitieren die Mitbewohner nicht davon. Das bedeutet: Sind an einer Adresse zwei Personen gemeldet und ist ein Bewohner befreit, muss der andere für die Wohnung den vollen Rundfunkbeitrag bezahlen. Etwas anderes gilt unter Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern. Ist ein Partner vom Rundfunkbeitrag befreit oder zahlt er nur einen ermäßigten Beitrag, erstreckt sich dieses Privileg auch auf den Partner (Paragraf 4 Absatz 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).
Was zählt als Wohnung?
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag definiert eine Wohnung als baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder dafür genutzt wird und durch einen eigenen Eingang vom Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen betreten werden kann. Es spielt keine Rolle, wie viele Räume die Wohnung hat. Wohnt ein volljähriges Kind in einer Einliegerwohnung mit eigener Küche und Bad im Haus der Eltern, muss es demnach einen eigenen Rundfunkbeitrag zahlen.
Was gilt in einer Wohngemeinschaft, wenn der angemeldete Bewohner nicht zahlt?
Dann kann der Beitragsservice die offenen Posten nachträglich von den anderen Bewohnern verlangen. Nur von Menschen, die von der Beitragspflicht befreit sind, kann die Behörde natürlich keine Nachzahlungen verlangen.
Was gilt in Studentenwohnheimen?
Dort muss jeder Bewohner eines Zimmers den monatlichen Rundfunkbeitrag selbst zahlen. Obwohl eine private WG zusammen nur einmal 17,50 Euro Monatsbeitrag schuldet, sieht das Verwaltungsgericht Hamburg darin keine rechtswidrige Ungleichbehandlung (Az. 3 K 159/14).
Gilt der Rundfunkbeitrag auch für Pflegeheimbewohner?
Nein, derzeit nicht. Die Zimmer im Heim gelten als Gemeinschaftsunterkunft, soweit die Bewohner wegen gesundheitlicher Einschränkungen „nachhaltig betreut“ werden müssen. Sie müssen aber einen Antrag stellen und sich von der Gebühr befreien lassen. Fitte Senioren in einer Seniorenresidenz oder Studenten im Wohnheim dagegen müssen für ihr Zimmer oder ihre Wohnung zahlen.
Müssen Eigentümer einer leer stehenden Wohnung zahlen?
Nein. Besteht für die Wohnung kein Mietvertrag und ist dort auch niemand gemeldet, also auch nicht der Eigentümer, wird für die Wohnung kein Beitrag fällig. Ob die Wohnung möbliert ist oder nicht, spielt keine Rolle.
Müssen auch Menschen zahlen, die weder Radio, Fernseher noch Computer besitzen?
Ja, der Rundfunkbeitrag, oder umgangssprachlich GEZ ist geräteunabhängig. Ob ein Radio oder Fernseher im Haus steht und genutzt wird, spielt keine Rolle.
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Muss ich auch zahlen, wenn ich für längere Zeit ins Ausland gehe?
Wer während eines längeren Auslandsaufenthalts in Deutschland gemeldet bleibt oder in einem noch laufenden Mietverhältnis Mieter ist, wird um den Rundfunkbeitrag nicht herumkommen. Auch hier vertritt der Beitragsservice eine strenge Rechtsauffassung. Eigentlich enthält der maßgebliche Paragraf 2 Absatz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nämlich nur eine rechtliche Vermutung, dass der an einem Wohnort gemeldete oder in einem Mietvertrag genannte Mieter dort auch tatsächlich wohnt.
Rechtliche Vermutungen können aber widerlegt werden. Außerdem hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen 2016 in einer Entscheidung angedeutet, dass ein „nachgewiesener längerer Auslandsaufenthalt“ ein Grund für eine Befreiung nach Paragraf 4 Absatz 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag („besonderer Härtefall“) sein könnte (Az. 2 A 1005/15; dort Randzifffer 65). Auf Anfrage konnte der Beitragsservice test.de aber keinen Beispielsfall nennen, in dem einer in Deutschland gemeldeten, aber im Ausland lebenden Person, eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung gelungen ist oder ein Härtefall angenommen wurde.
Besonders bitter für die Betroffenen ist, wenn sie zwar zahlen müssen, aber wegen des sogenannten Geoblockings vom Ausland aus noch nicht einmal die Mediatheken der Öffentlich-rechtlichen Sender nutzen können.
Wann eine Beitragsbefreiung möglich ist
Wer kann sich vom Rundfunkbeitrag (GEZ) befreien lassen?
Das können Menschen, die eine der folgenden Sozialleistungen beziehen:
- Bafög,
- Arbeitslosengeld II,
- Sozialhilfe,
- Grundsicherung im Alter,
- Blindenhilfe.
Wer eine dieser staatlichen Leistungen erhält, kann die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Die Befreiung gilt so lange, wie laut Bescheid der Behörde die Sozialleistung gezahlt wird.
Wichtig: Wer mit einer einkommensschwachen oder behinderten Person zusammenlebt, bleibt verpflichtet, den Rundfunkbeitrag zu zahlen. Es sei denn, er oder sie
- ist mit der betreffenden Person verheiratet oder
- ist deren Kind und jünger als 25 oder
- lebt in Bedarfsgemeinschaft mit ihr.
Muss ich Sozialleistungen beziehen, um Anspruch auf eine Befreiung zu haben?
Nein. In Härtefällen können Einkommensschwache selbst dann eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag erreichen, wenn sie keine der oben genannten Sozialleistungen beziehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst eine Studentin im Zweitstudium als Härtefall im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages angesehen und sie von der Beitragspflicht befreit.
Die Frau hatte keinen Anspruch auf Bafög, war nach Ansicht des Gerichts aber ähnlich bedürftig wie Bezieher von Sozialhilfe. Nach Abzug der Mietkosten standen der Studentin 337 Euro für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung. Ihr Antrag auf Befreiung war von der Rundfunkanstalt abgelehnt worden.
Vor dem Verwaltungsgericht Ansbach und dem Verwaltungsgerictshof München scheiterte sie anschließend mit ihrer Klage. Erst vor dem Bundesverwaltungsgericht bekam sie Recht (Az. BVerwaG 6 C 10.18). Der Fall zeigt, wie schwer es ist, einen Härtefall nachzuweisen und anschließend durchzubringen.
Welche Regeln gelten für Schwerbehinderte?
Sofern Behinderte keine der genannten Sozialleistungen beziehen, zahlen sie einen ermäßigten Beitrag von 5,83 Euro pro Monat, sofern sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen RF besitzen.
Gibt es Behinderte, die ganz von der Gebührenpflicht befreit sind?
Ja, taubblinde Menschen. Außerdem alle Behinderten, die eine der zuvor aufgeführten Sozialleistungen beziehen.
Was für Zweitwohnungen und Ferienwohnungen gilt
Was ist für Zweitwohnungsinhaber seit November 2019 neu?
Die verantwortlichen Politiker haben Ende Oktober 2019 entschieden, dass die Befreiung vom Zweitbeitrag für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften mit Zweitwohnung erleichtert werden soll. Der neue Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wird wahrscheinlich 2020 in Kraft treten. Der Beitragsservice hat seine Verwaltungspraxis allerdings vorab schon angepasst.
Das heißt: Verheiratete können die Befreiung vom Zweitbeitrag nun auch erreichen, wenn die Nebenwohnung auf einen anderen Namen angemeldet ist als die Hauptwohnung. Die neuen Befreiungsregeln setzen also im Prinzip die Linie des Verwaltungsgerichts Greifswald um. So sieht es auch Ulrike Teske, die Rechtsanwältin, die das Greifswalder Urteil für ihren Mandanten erstritten hat. Es ist verwunderlich, warum die Rundfunkanstalten das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht gleich, ab Sommer 2018, so kundenfreundlich angewendet haben.
So läuft die Befreiung im Fall einer Zweitwohnung
Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften mit Zweitwohnung können sich über die Internetseite www.rundfunkbeitrag.de vom Rundfunkbeitrag für ihre Nebenwohnung befreien lassen oder den Antrag herunterladen und ausgefüllt an den Beitragsservice schicken.
Meldebescheinigung. Dem Antrag ist eine sogenannte „erweiterte Meldebescheinigung“ des Einwohnermeldeamtes beizulegen, aus der die Adresse der Haupt- und Nebenwohnung sowie das jeweilige Einzugsdatum hervorgeht.
Steuerbescheid und Eheurkunde. Statt der Meldebescheinigung können Paare auch eine Kopie des Zweitwohnungssteuerbescheids einreichen. Ehepaare mit verschiedenen Nachnamen sollten außerdem eine Kopie ihrer Eheurkunde anhängen.
Timing. Es ist ratsam, den Antrag auf Befreiung schnell zu stellen. Erfolgt der Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Einzug in die Nebenwohnung, gilt die Befreiung ab Einzug. Stellen die Zweitwohnungsbesitzer den Antrag später, gilt die Befreiung erst ab dem Monat der Antragstellung.
Was gilt für unverheiratete Paare mit Zweitwohnung?
Für unverheiratete Paare mit Zweitwohnung bleibt es bei den alten, strengen Befreiungsregeln. Heißt: Sind die Wohnungen auf verschiedene Namen angemeldet, wird der Rundfunkbeitrag zweimal fällig. Paare bei denen nur ein Partner die Nebenwohnung etwa beruflich nutzt, können den Zweitbeitrag loswerden, indem der Nebenwohnungsnutzer die Hauptwohnung auf seinen Namen anmeldet beziehungsweise sich „hinzumeldet“ und dann beim Beitragsservice die Befreiung für die allein genutzte Nebenwohnung beantragt.
Müssen Kinder, die eine Zweitwohnung der Eltern nutzen, zahlen?
Ja. Hier hat sich nichts geändert. Ist der Elternteil, dem die Zweitwohnung gehört, vom Zweitbeitrag befreit, erstreckt sich diese Befreiung nicht auch auf volljährige Kinder. Beispiel: Ein Vater hat zwei Wohnungen. Seine Hauptwohnung in Dortmund und eine Nebenwohnung in Berlin. Da seine volljährige Tochter in Berlin studiert, bewohnt sie die Nebenwohnung in Berlin als Hauptwohnung. Der Vater lässt sich vom Rundfunkbeitrag für die Berliner Zweitwohnung befreien. Die Befreiung ändert jedoch nichts an der Beitragspflicht der Tochter.
Zahlen Paare, die eine Ferienwohnung besitzen, zweimal?
Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Am 18. Juli 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVG) den Rundfunkbeitrag als Wohnungsabgabe an sich für verfassungsgemäß erklärt (Az. 1 BvR 1675/16 und andere). Allerdings hielten die Bundesverfassungsrichter die Doppelbelastung bei Zweitwohnungsinhabern für rechtswidrig. Bei der konkreten Frage, wer von dem Urteil profitiert, ließen die Richter Spielraum. Wie die Kommentare unter diesem Artikel belegen, erhofften sich viele Paare mit einer Ferienwohnung oder einer berufsbedingten Zweitwohnung daraufhin eine Befreiung vom Zweitbeitrag für ihre Nebenwohnung.
Strenge Auslegung des Urteils. Doch die Rundfunkanstalten legten das Urteil streng aus (Pressemitteilung des Beitragsservice). Auf Antrag wurde vom Rundfunkbeitrag für seine zweite Wohnung nur befreit, wer Haupt- und Nebenwohnung sowohl beim Beitragsservice als auch beim Einwohnermeldeamt auf seinen Namen führte. Die Folge: War die Hauptwohnung zum Beispiel auf den Namen eines Ehemanns angemeldet und die Nebenwohnung auf den Namen der Ehefrau, mussten beide Eheleute jeweils einen Rundfunkbeitrag zahlen. Für solche Paare blieb es also bei der Doppelbelastung.
Untergericht urteilt verbraucherfreundlich. Diese strenge Auslegung des BVG-Urteils durch den Beitragsservice ist rechtlich nicht unumstritten. Das Verwaltungsgericht Greifswald hat im Sommer 2019 das Urteil ganz anders – verbraucherfreundlicher – ausgelegt und ein Ehepaar vom Zweitbeitrag befreit, obwohl beide Wohnungen nicht auf den Namen nur eines Ehepartners liefen (Az. 2 A 364/19 HGW). Der Beitragsservice hält das Urteil aus Greifswald jedoch für ein Fehlurteil und fordert nach Maßgabe seiner strengen Befreiungsregeln weiter Zweitbeiträge von betroffenen Ehepaaren ein. Bis zum 1. November 2019.
Müssen Kleingärtner für ihre Gartenlaube zahlen?
Sie müssen nicht zahlen, wenn sie dort nicht wohnen. Wohnen ist in Kleingartenanlagen meist ohnehin nicht erlaubt. Übernachten sie dennoch gelegentlich in ihrer Laube, löst das keine Beitragspflicht aus.
Dieses Special ist erstmals am 19. Februar 2013 auf test.de erschienen. Es wurde seitdem mehrfach aktualisiert, zuletzt am 11. Februar 2020.
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