
Geräteunabhängig. Auch Nutzer, die weder Radio und Fernseher noch Internet haben, zahlen in der Regel den Rundfunkbeitrag. © Getty images / Onoky
Rundfunkbeitrag (oft noch GEZ-Gebühr genannt) müssen Wohnungsinhaber auch dann zahlen, wenn sie weder Radio noch Fernseher besitzen. test.de beantwortet wichtige Fragen.
Neu: Nur noch eine Rechnung pro Kalenderjahr
- Rechnungszahler.
- Wer den Rundfunkbeitrag auf Rechung zahlt, muss sich auf eine wichtige Änderung einstellen. Bisher zahlen viele Beitragszahler den Rundfunkbeitrag auf Rechnung, und zwar quartalsweise zur Mitte eines Quartals 55,08 Euro für drei Monate. Vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice erhalten sie bisher einmal im Quartal Post vom Beitragsservice: eine Zahlungsaufforderung, die sie an die Zahlung der Summe erinnert. Fortan verschickt der Beitragsservice jedoch nur noch eine einzige Zahlungsaufforderung für das gesamte Kalenderjahr. Darin stehen dann die vier Zahlungstermine (15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November). Das bestätigte ein Sprecher des Beitragsservice auf Anfrage von test.de. Die Umstellung erfolge, um den Betrieb des Beitragsservice „noch effizienter und kostengünstiger zu gestalten“. Einige Beitragszahler haben die einmalige Zahlungsaufforderung für das Jahr 2022 schon erhalten. Alle anderen sollen nach und nach über das neue Verfahren informiert werden.
- 8 Euro Säumniszuschlag bei Zuspätzahlen.
- Ohne die Erinnerung per postalischer Rechnung steigt für Rechungszahler das Risiko, die Zahlung des Beitrags zu vergessen. Passiert das zum ersten Mal, hat das keine weiteren negativen Folgen. Denn der Beitragsservice schickt dann noch einmal eine Zahlungserinnerung (Mahnung). Passiert das anschließend irgendwann noch einmal, erhalten Wohnungsinhaber ohne Mahnung sofort einen sogenannten Festsetzungsbescheid, der neben den 55,08 auch einen Säumniszuschlag in Höhe von 8 Euro enthält.
- Püntklich.
- Der Rundfunkbeitrag muss innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit (Mitte eines Quartals, erste Fälligkeit: 15. Februar) gezahlt werden. Die Summe von 55,08 Euro für das erste Quartal muss also bis zum 15. März überwiesen sein.
- Alternative Lastschrift.
- Wer sich dem Pünktlichkeitsrisiko nicht aussetzen will, kann den Beitragsservice ermächtigen, den Rundfunkbeitrag mittels Lastschrift vom Bankkonto einzuziehen. Das geht zum Beispiel online über die Internetseite des Beitragsservice („Änderung zum Beitragskonto“). Sollte es beim Einzug per Lastschrift zu unberechtigten Abbuchungen kommen, können Bankkunden diese innerhalb von acht Wochen wieder rückgängig machen. Das geht zum Beispiel einfach übers Onlinebanking.
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@Stammleser2005: Ja, dass Sie und andere sich sich über das neue Verfahren des Beitragsservice, nur noch eine Jahresrechnung mit den Zahlungsintervallen fürs ganze Jahr zu verschicken, ärgern ist gut zu verstehen. Das ist sehr kundenunfreundlich gegenüber den Bürgern, die das pünktliche Zahlen aus Versehen immer mal wieder vergessen.
Rechtlich haben die Säumigen leider keine Handhabe, dagegen vorzugehen. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass vor der Erhebung eines Mahn- bzw. Verspätungszuschlags stets eine Mahnung bzw. eine Zahlungserinnerung zu erfolgen habe.
Immer dann, wenn in der Rechnung ein konkreter Zahlungstermin genannt ist, bedarf es anschließend keiner Mahnung mehr, um durch unpünktliches Zahlen in Verzug zu geraten und einen Mahnzuschlag bzw. Verspätungszuschlag aufgebrummt zu bekommen, siehe §286 Absatz 2 BGB:
www.gesetze-im-internet.de/bgb/__286.html
Viele Unternehmen, die mit festen Zahlungsterminen arbeiten, verschicken zwar immer noch ein oder gar zwei Mahnungen. Sie müssten es rechtlich aber nicht.
@Stammleser2005: Die Höhe des Säumniszuschlags ergibt sich aus der jeweiligen Satzung der Rundfunkanstalt. Beispielhaft sei hier die Satzung des Südwestrundfunks genannt, hier: § 11 Absatz 1:
(1) Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen
nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem
Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro
fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch
Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein
Säumniszuschlag festgesetzt werden.
@Stammleser2005: Den Festsetzungsbescheid erlässt rechtlich betrachtet nicht der Beitragsservice, sondern die jeweilige Landesrundfunkanstalt. Als Anstalt des öffentlichen Rechts können die Rundfunkanstalten Festsetzungsbescheide erlassen. Dass von Ihnen angesprochene Urteil des Landgerichts Tübingen vom 16. September 2016 (Az. 5 T 232/16) hat der Bundesgerichtshof wegen schwerwiegender Rechtsmängel am 14. Juni 2017 aufgehoben (Az. I ZB 87/16):
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=I%20ZB%2087/16&nr=79170
Wenn ein Wohnungsinhaber gegen einen Festsetzungsbescheid vorgehen möchte, sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Diese habe bereits mehrfach über das Behördenmerkmal entschieden (jüngst etwa VG München, Az. M 6 K 19.5542 und VG Cottbus, Az. 6 K 2024/18:
https://openjur.de/u/2387182.html
https://openjur.de/u/2257577.html).
Das VG Cottbus schreibt in seinem Urteil vom 30. Januar 2020 etwa (siehe Randziffer 41 des Urteils):
„Ferner lässt er* (*Anmerkung test.de: der Festsetzungsbescheid ist gemeint) den Beklagten als zuständige Behörde bzw. Anstalt des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit dem § 44 Abs. 2 Nr. 1, 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) erkennen. Dass sich der Beklagte des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio bedient, ist vorliegend nicht zu beanstanden, da dieser befugt ist im Namen der Rundfunkanstalten, hier des Beklagten, Festsetzungsbescheide zu erlassen.“
Uns ist kein rechtskräftiges Urteil bekannt, dass diese Frage anders beurteilt hätte als die beiden Gerichtsentscheidungen.
Leider kann das oben beschrieben Vorgehen (grauer Kasten) absolut bestätigen, worüber ich mich schon bei der Jahresrechnung (Anf.2022) MASSIV geärgert habe.
Einziger Unterschied: Ich habe kurz nach der Jahresrechnung an den Beitragsservice gefaxt, daß ich das Vorgehen als Dreist empfinde und normale Rechnungen gestellt werden sollen, da ich sonst ohne Rechnung- definitiv nichts überweisen werde. Das habe ich auch gemacht.
Momentan habe ich vor wenigen Tagen den "Festsetzungsbescheid_mit_SäumZuschlag" erhalten -ohne Rechnung/Erinnerung - worüber ich mich erst recht ärgere.
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Der Beitragsservice und die Rundfunkanstalten sind ein [normales Unternehmen] und KEINE [Behörde].
Welches Recht nimmt sich dieses Unternehmen heraus, eine einmalige Rechnung für alle folgenden Dienstleistungsintervalle zu senden und dann auch noch Dreist einen Säumniszuschlag_ohne_vorherige Rechnung/Erinnerung zusenden ??? BGB!?!
"Lieber BeitrS: Geht's noch?" Jede Rechnung bedarf Rechnungsdetails. BGB!?!
@Stiftung_Warentest:
Sie schreiben im Artikel oben, daß der Beitragsservice eine [Behörde] sei und Sie erwähnen des öfteren das er [...bescheide] versendet.
Per Definition (VwVfG §35 S.1) dürfen „Bescheide“ ausschliesslich von Behörden ausgestellt werden. -----------
Frage a)
Woher nehmen Sie die Gewissheit, daß der Beitragsservice (oder dessen Auftraggeber, die Landes-Rundfunkanstalten) eine BEHÖRDE sind (die selbsternannte Bescheide versenden darf) ???
Das Landgericht Thürigen hat klargestellt:
LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16
"Gerichtsurteil: GEZ ist Unternehmen, keine Behörde – Verwaltungsvollstreckung unrechtmäßig"
Und damit darf der Beitragsservice aus meiner Sicht auch keine selbstbenannten Bescheide versenden. Er ist ein "normales Unternehmen" !?!
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Frage b)
Wann darf ein "normales Unternehmen" einen Zuschlag od. Mahnung (Säumniszuschlag,..) in Rechnung stellen? Doch nur mit vorheriger Rechnungsstellung zum Zahlungszeitpunkt mit allen RechAngaben... !? BGB !?!