Ruhe­stand im Ausland Finanzielles vorab regeln

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Mancher geht erst als Rentner, mancher ist vor längerer Zeit ausgewandert. Oft lebt es sich anderswo besser – wenn das Geld reicht.

Weg hier? Warum nicht? Wenn die Arbeit getan ist, kann man anderswo den Lebens­abend verbringen. Dort, wo es zum Beispiel ruhiger oder sonniger ist. „Wer im Alter die Heimat aufgibt, den zieht es häufig an einen Ort, wo er oft im Urlaub war. In der Regel gehen Ruhe­ständler als Paar“, sagt Christina Busch vom Raphaels-Werk.

Seit 1871 berät die katho­lische Einrichtung, sie ist ein Fach­verband der Caritas, Auswanderungs­willige. Auch bei der Evangelischen Auslands­beratung in Hamburg finden Interes­senten Hilfe. Denn vor dem Weggang das eine oder andere zu regeln, muss sein. Dann kommt ein Auswanderer leichter zurück, wenn es doch sein soll. Und er kommt besser dort zurecht, wo es ihn hinzieht, vor allem finanziell. Beraterin Christina Busch: „Es muss viel mehr stimmen als im Urlaub.“

Renten fließen weiter

Die gesetzliche Rente wird in jedes Land der Erde über­wiesen. Der Versicherte muss nur die Nummer des Kontos im Ausland nennen, auf das die Zahlung erfolgen soll. Besondere Gebühren für die Über­weisung trägt er. Die neue Konto­verbindung kann er direkt an den Renten­service der Post AG leiten. Formulare dafür gibt es in allen Post­ämtern oder online unter www.rentenservice.de.

Einmal jähr­lich verlangt die Deutsche Renten­versicherung eine „Lebens­bescheinigung“. Dafür wird dem Versicherten ein Vordruck zuge­schickt, den er ausfüllen und von der Polizei oder einer Vertretung der Bundes­republik unter Vorlage seines Passes oder Ausweises abzeichnen lassen muss.

Auch eine Beamtenpension wird ins Ausland über­wiesen, ebenso eine Betriebs­rente. „Lebens­bescheinigungen“ werden auch hier einmal jähr­lich abge­rufen.

Die Einrichtung, die eine Betriebs­rente auszahlt, behält davon gesetzliche Kranken- und Pflege­versicherungs­beiträge ein, es sei denn, es liegt eine Abmelde­bescheinigung der Kasse vor. Bei Wegzug inner­halb Europas bleibt der Kranken­versicherungs­schutz jedoch meist unver­ändert (siehe Kranken- und Pflegeversicherung).

Auch private Lebens­versicherer über­weisen Renten ins Ausland. Das gilt für unge­förderte private Renten­versicherungen, aber auch für Einmal­auszah­lungen aus einer Kapital­lebens­versicherung und ebenso für eine Rürup- oder eine Riester-Rente.

Komplexe Steuerfragen

Wie es nach einem Wegzug mit der Steuer aussieht, hängt davon ab, ob der Ruhe­ständler seine Zelte in Deutsch­land ganz abbricht. Behält er hier einen Wohn­sitz und hält er sich auch mindestens die Hälfte des Jahres über hier auf, bleibt er in Deutsch­land steuer­pflichtig. Ansonsten hält das Finanz­amt des Ziel­landes die Hand auf.

Die Besteuerung der Einkünfte regelt meist ein Doppel­besteuerungs­abkommen. Es besteht zwischen Deutsch­land und einem anderen Staat und soll verhindern, dass Einkünfte doppelt besteuert werden. Die Bundes­republik hat solche Abkommen derzeit mit 104 Staaten.

Die Abkommen stehen im Wort­laut online auf der Home­page des Bundes­finanz­ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de, Such­wort „DBA“). Umzugs­willige sollten die Regeln für ihr Wunsch­land kennen, bevor sie gehen, um keine Fehler zu machen. Das Juristen­deutsch in diesen Vereinbarungen ist allerdings schwer verständlich. Viele der Abkommen werden zurzeit außerdem über­arbeitet, häufig wegen der Besteuerung von Renten.

Allgemeine Fragen zur Auslegung einzelner Formulierungen beant­wortet das Bundes­zentral­amt für Steuern (www.bzst.de). Telefo­nisch sind Mitarbeiter des Info­dienstes von Montag bis Freitag zwischen 7 und 18 Uhr unter 02 28/4 06 12 22 erreich­bar. Per E-Mail können Anfragen an allgemein@steuerliches-info-center.de gestellt werden.

Rentner mit Auslands­wohn­sitz, die mindestens 90 Prozent ihres Einkommens aus Deutsch­land beziehen, können auf Antrag in Deutsch­land unbe­schränkt steuer­pflichtig bleiben. So profitieren sie weiter von Frei­beträgen. Zuständig für alle im Ausland lebenden Rentner ist das Finanz­amt Neubrandenburg, Unter www.finanzamt-neu-brandenburg.de bietet die Behörde ihnen viele wichtige Informationen an.

Riester-Rente

Verlegt jemand seinen Wohn­sitz in ein Land außer­halb der EU, werden bei der Riester-Rente von jeder Rente bis zur Rück­zahlung der staatlichen Förderung 15 Prozent einbehalten. Damit ist die Besteuerung in Deutsch­land abge­golten. Ob die Erträge im Ausland zu versteuern sind, hängt vom Steuerrecht des Wohn­sitz­staates ab.

Wegziehende Riester-Rentner, die sich für ein EU-Land entscheiden, können ihre Förderung inzwischen behalten. Wo und in welchem Umfang die Rente steuer­pflichtig ist, hängt vom jeweiligen Doppel­besteuerungs­abkommen ab.

Miet- und Pacht­einnahmen

Verfügt ein Bundes­bürger, der im Ausland lebt, über Miet- und Pacht­einnahmen in Deutsch­land, muss er sie weiterhin in Deutsch­land versteuern. Dafür ist eine Steuererklärung nötig. Zuständig ist dann das Finanz­amt, in dem seine Immobilie liegt.

Regeln lässt sich vieles. Aber manches klappt einfach nicht. „Ein Umzug nach Amerika kann daran scheitern, dass ein älterer Mensch dort keine Kranken­versicherung mehr bekommt“, sagt ein Mitarbeiter der Deutschen Verbindungs­stelle Kranken­versicherung-Ausland aus Erfahrung.

Einen Strich durch die Rechnung kann einem auch die Steuer machen. Mit manchen Staaten gibt es kein Doppel­besteuerungs­abkommen. Wen es im Alter dorthin zieht, der zahlt in Deutsch­land Steuern auf seine Rente und in der neuen Heimat auch.*

*Korrigiert am 26.08.2016.

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