Rürup-Rente

FAQ Rürup-Rente: Sie fragen, wir antworten

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Wer darf eigentlich Rürup-Verträge verkaufen? Wie flexibel und sicher ist so ein Alters­vorsorgever­trag? Sind Krankenkassenbeiträge fällig? Hier beant­worten wir häufige Fragen unserer Lese­rinnen und Leser zum Thema Rürup-Rente.

Anbieter

Werden Rürup-Verträge nur von Versicherern angeboten?

Nein. Auch Banken und Fonds­gesell­schaften dürfen Rürup-Verträge verkaufen. Allerdings bieten nur Deka, DWS und Raisin Rürup-Fonds­sparpläne an. Ansonsten verkaufen Banken die Rürup-Renten­versicherungen ihrer Tochtergesell­schaften. Rürup-Renten­versicherungen werden von Versicherungs­gesell­schaften als klassische Produkte mit Garan­tien angeboten, als fonds­gebundene Produkte ohne Garan­tien auf die einge­zahlten Beiträge sowie als Misch­formen wie Fonds­policen mit Beitrags­garan­tien oder klassische Produkte, bei denen die Wert­entwick­lung an einen Börsen­index geknüpft ist.

Tipp: Bewertungen der Stiftung Warentest zu klassischen Renten­versicherungen und fonds­gebundenen Policen finden Sie in unserem Rürup-Renten-Vergleich.

Flexibilität der Verträge

Kann meine Rente auch früher oder später beginnen als bei Vertrags­schluss vereinbart?

Ja. Wenn Sie beispiels­weise bei Vertrags­schluss eine Rente ab 65 vereinbart haben, können Sie den Renten­beginn auf frühestens 60 vorziehen – voraus­gesetzt Ihr Vertrag erlaubt dies. Davon hängt es auch ab, ob die Rente später beginnen kann als ursprüng­lich vereinbart.

Ist es möglich, den bei Vertrags­schluss vereinbarten Beitrag im Vertrags­verlauf zu senken, wenn ich mir diesen Beitrag nicht mehr leisten kann?

Für Rürup-Renten­versicherungen gilt das Gleiche wie für alle anderen privaten Rentenversicherungen: Der Kunde muss sich zu Beginn des Vertrages auf die Höhe der monatlichen oder jähr­lichen Einzahlung sowie die Lauf­zeit des Vertrages fest­legen. Dies gilt unabhängig davon, ob er ganz genau sagen kann, die einge­gangenen Verpflichtungen auch in Zukunft in voller Höhe einhalten zu können.

Die nach­trägliche Reduzierung des Beitrags führt leider zu Rendi­tee­inbußen. Denn bei den meisten Versicherungen ist es üblich, dass der Kunde die Abschluss- und Vermitt­lungs­kosten im Voraus zahlen muss. Die Höhe dieser Kosten hängt von den gesamten Einzahlungen für die vereinbarte Lauf­zeit ab. Reduziert der Kunde später den Beitrag oder stellt er den Vertrag ganz beitrags­frei, bekommt er die zu viel gezahlten Abschluss- und Vermitt­lungs­kosten nicht zurück.

Vor allem bei Verträgen mit langen Lauf­zeiten von 15 Jahren und mehr führt eine vorzeitige Beendigung der Einzahlung daher dazu, dass die Gesamt­rendite des Vertrages stark sinkt. Aus diesem Grund müssen Kunden vor der Unter­schrift unter einen Rürup-Vertrag genau über­legen, welche Beitrags­höhe sie wählen und für welche Lauf­zeit sie Beiträge zahlen möchten. Wer damit rechnet, dass er in Zukunft mehr verdienen wird und einen höheren Beitrag zahlen kann, wählt einen Vertrag mit einer Erhöhungs­option.

Kann ich bei Renten­beginn wenigs­tens einen Teil des Kapitals auf einen Schlag ausgezahlt bekommen?

Nein. Anders als bei der Riester-Rente kann ein Sparer, der mit einem Rürup-Vertrag fürs Alter vorsorgt, bei Renten­beginn über­haupt kein Geld entnehmen. Was er angespart hat, mündet immer in eine lebens­lange Rente, die frühestens mit 60 Jahren beginnen darf.

Kann ich meinen Rürup-Vertrag weiterführen, wenn ich nach einer Zeit der Selbst­ständig­keit in ein Angestell­tenverhältnis wechsle?

Ja. Allerdings können Sie als Single dann nicht mehr die Höchst­förderung von 25 787 Euro für Ihren Rürup-Beitrag nutzen. Sie müssen davon den Beitrag zur gesetzlichen Renten­versicherung abziehen. Bei einem Brutto­lohn von 50 000 Euro jähr­lich werden höchs­tens 14 919 Euro Jahres­beitrag gefördert (25 787 Euro minus 18,6 Prozent Rentenbeitrag von 50 000 Euro). 92 Prozent davon zieht das Finanz­amt in diesem Jahr als Sonder­ausgaben ab.

Krankenkassenbeiträge

Werden von der Rürup-Rente Krankenkassenbeiträge abge­zogen?

Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht­versichert sind, werden auf die Auszahlung der Rente keine Beiträge fällig. Bei freiwil­lig versicherten Rentnern fallen Kassenbeiträge an, wenn sich der Rentner mit seinen sons­tigen versicherungs­pflichtigen Einkünften noch unter der Beitrags­bemessungs­grenze befindet und die Satzung der Kasse die Heran­ziehung der Auszahlungen aus privaten Renten­versicherungen bestimmt. Welche Einkünfte die Kassen von freiwil­lig Versicherten zur Beitrags­bemessung heran­ziehen, hängt von der Satzung der jeweiligen Krankenkasse ab.

Tipp: Wie Sie sich als Selbst­ständiger oder Freiberufler gesetzlich kranken­versichern können, steht in unserem Special Gesetzliche Krankenversicherung für Selbstständige.

Rendite und Sicherheit

Warum ist die Rürup-Rendite für jüngere Sparer geringer als für ältere?

Jüngere Sparer profitieren weniger, weil sie im Alter mehr Steuern auf ihre Rürup-Rente zahlen müssen als die älteren. Für die Rürup-Rente gelten die gleichen Steuer­regeln wie für die gesetzliche Rente: Die Beiträge werden schritt­weise von der Steuer frei­gestellt. Im Gegen­zug müssen Rürup-Rentner einen je nach Renten­beginn steigenden Anteil ihrer Rente versteuern. Derzeit sind 92 Prozent der Beiträge steuerfrei. Der Prozent­satz steigt jedes Jahr stufen­weise auf 100 Prozent bis 2025.

Auf der anderen Seite sind Rürup-Renten, deren Auszahlung 2040 beginnt, voll steuer­pflichtig. Wer zum Beispiel 1974 geboren wurde und bis Renten­beginn 2041 noch 33 Jahre Beiträge zahlt, muss seine Rürup-Rente später voll versteuern. Seine Beiträge kann er jedoch nicht zu 100 Prozent steuer­mindernd geltend machen. In diesem Jahr geht das nur für 92 Prozent der Beiträge. 2022 sind es 94 Prozent und erst ab 2025 sind 100 Prozent der Beiträge steuerfrei.

Der Rürup-Sparer in diesem Beispiel hat einen Teil seiner Beiträge also aus versteuertem Einkommen bezahlt. Und seine Rente ist komplett steuer­pflichtig. Ihn trifft also teil­weise eine doppelte Besteuerung. Weil er im Alter auf seine geringeren Einkünfte weniger Steuern zahlen muss, macht er durch die staatliche Förderung zwar noch ein Plus auf die Verzinsung des Produkts. Doch die Rendite seines Rürup-Vertrags ist viel geringer als bei älteren Kunden. Eine doppelte Besteuerung trifft systematisch alle, die 1960 und später geboren wurden. Erst ganz junge Vorsorgesparer, die Jahr­gänge ab 1987, entgehen der Doppel­besteuerungs­falle.

Wie sind meine einge­zahlten Beiträge für die Rürup-Renten­versicherung bei eventuellen finanziellen Problemen oder gar einer Insolvenz der Versicherungs­gesell­schaft geschützt?

Kommt es bei einer Versicherung zu finanziellen Problemen, hat dies zuerst Wirkungen auf die Höhe der künftigen Über­schuss­beteiligungen, die das Unternehmen reduzieren kann.
Wird die finanzielle Schieflage dadurch nicht abge­wendet, ergreift die Bundes­anstalt für Finanz­dienst­leistungs­aufsicht (Bafin) aufsichts­recht­liche Maßnahmen. Hierzu ist sie verpflichtet, wenn die Gefahr besteht, dass die Versicherung die garan­tierten Über­schuss­beteiligungen nicht mehr gewähr­leisten kann. In der ersten Stufe legt das betroffene Unternehmen der Bafin einen Maßnahmenkatalog vor, wie es die Schieflage beheben will. Sollten die internen Lösungen zu keinem Erfolg führen, greift Stufe zwei.

Die Bafin wird nun entweder mit dem Vorstand oder einem Sonder­beauftragten versuchen, den Versicherungs­bestand zu retten. Dieser Sonder­beauftragte erhält die sonst dem Vorstand des Unter­nehmens zustehenden Befug­nisse und verwaltet das Unternehmen. Er leitet weitere Sanierungs­maßnahmen ein (nicht die Insolvenz). Aufgabe des Sonder­beauftragten ist, alle Maßnahmen zu treffen, die unter alleiniger Berück­sichtigung der Interessen der Versicherten notwendig sind, um die Versicherungs­verträge fort­zuführen.

Das kann soweit gehen, dass entweder der Versicherungs­bestand oder das gesamte Unternehmen auf einen anderen Versicherer über­tragen wird. Klappt das auch nicht, springt eine Auffang­gesell­schaft ein, die Protektor Lebens­versicherung AG. Sie wurde von den deutschen Versicherungs­gesell­schaften gegründet und hat die Aufgaben des gesetzlich vorgeschriebenen Sicherungs­fonds. Die Protektor AG über­nimmt die Verträge eines in finanzielle Schieflage geratenen Unter­nehmens erst, wenn alle Sanierungs­pläne gescheitert sind. Die garan­tierten Leistungen können dann um 5 Prozent gekürzt werden.

Rürup-Verträge mit Zusatz­schutz

Wird wenigs­tens ein Teil meines gesparten Kapitals an meine Ehefrau ausgezahlt, wenn ich schon wenige Monate nach Renten­beginn sterbe?

Nein. Es sei denn, sie haben einen Hinterbliebenen­schutz abge­schlossen, der auch in der Renten­phase greift. Dann bekommt ihre Frau eine Hinterbliebenenrente. Haben sie diesen zusätzlichen Schutz nicht vereinbart, kommt Ihr Kapital nach Ihrem Tod der Versicherten­gemeinschaft zugute.

Das ist ja eigentlich auch das, was einen Versicherungs­vertrag von einer anderen Spar­anlage unterscheidet. Die Versicherten­gemeinschaft teilt sich das Risiko des Schutzes für ein langes Leben. Wer älter wird, profitiert von dieser Versicherten­gemeinschaft, wer jung stirbt, zahlt drauf.

Wenn Sie einen Hinterbliebenen­schutz möchten, können Sie ihn nur für die Zeit vor Beginn der Alters­rente oder sowohl für diese Anspar­phase als auch für die Renten­phase abschließen. Wer einen Teil seines Beitrags für die Hinterbliebenen­absicherung aufwendet, muss drastische Abstriche bei der Alters­rente in Kauf nehmen. Dies gilt vor allem, wenn der Ehepartner oder die Kinder sowohl in der Anspar- als auch in der Renten­phase abge­sichert sein sollen.

Warum empfehlen Sie Rürup-Sparern eine separate Berufs­unfähigkeits­versicherung abzu­schließen und diese nicht in einen Rürup-Vertrag zu integrieren?

Zum einen schmälern Zusatz­versicherungen wie Berufs­unfähigkeits­schutz die Alters­rente. Außerdem sind Kombi-Produkte aus Renten­versicherung und Berufs­unfähigkeits­schutz für Kunden schwer zu durch­schauen. Die vielen beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu beachtenden Details über­fordern viele Verbraucher schon. Kombiniert man dieses schwer durch­schaubare Produkt mit einer Rentenversicherung, die an für sich auch nicht ein Glanzlicht der Trans­parenz darstellt, macht man es sich sehr schwer.

Es besteht die Gefahr, dass ein Kunde den Berufs­unfähigkeits­schutz zu gering wählt oder die hohe Beitrags­belastung auf Dauer nicht durch­halten und den Vertrag kündigen muss. Damit ist in der Regel auch der Berufs­unfähigkeits­schutz weg. Eine separate Fortführung der Berufs­unfähigkeits­versicherung ist nicht möglich.

Beim Vergleich der Kombipro­dukte schauen die Verbraucher vornehmlich auf die Höhe der zu erzielenden Rente. Doch diese sollte nicht das vorrangige Kriterium für die Auswahl darstellen. Dreh- und Angel­punkt einer Berufs­unfähigkeits­versicherung sind deren Vertrags­bedingungen. Viele Anbieter haben Tarife mit güns­tigeren und damit auch schlechteren Bedingungen sowie teuere und bessere Bedingungen im Angebot.

Im Paket mit einer Renten­versicherung passiert es leicht, dass man einen Vertrag mit schlechteren Bedingungen erhält. Achten Sie bei der Auswahl der Berufs­unfähigkeits­versicherung unbe­dingt auf die Qualität der Bedingungen, das heißt, die Verwendung von verbraucherfreundlichen Rege­lungen.

Manchmal sind die Versicherer beim Abschluss eines Kombiver­trages bei der Gesund­heits­prüfung nicht so streng wie bei den selbst­ständigen Verträgen. Wir empfehlen trotzdem, zuerst eine Vielzahl von Anträgen für eine selbst­ständige Berufs­unfähigkeits­versicherung zu stellen. Erst wenn diese Strategie nicht fruchtet, kann man versuchen, auf anderem Wege den Schutz zu bekommen.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 06.12.2021 um 12:07 Uhr
Auszahlungsbeginn der Rürup-Rente

@HM007: Ja, was die Voraussetzung der EStG an der steuerlichen Förderung der Beiträge für einen Rürup-Vertrag betrifft, gibt es für Verträge, die ab dem 1.1.2012 abgeschlossen worden sind, für die erstmalige Auszahlung der Rente die Altersgrenze von 62. Jahren.
Ob im konkreten Fall bereits ein Auszahlungsbeginn mit 62 möglich ist, steht in den Bedingungen des Vertrages. Denn die Anbieter sind nicht verpflichtet, die Auszahlung ab dem 62. Lebensjahr zu ermöglichen.
Zum Hinzuverdienst für Frührentner
Als Hinzuverdienst, der zur Kürzung der Frührente führen kann, gelten Einnahmen aus einer abhängigen Beschäftigung (Bruttolohn), Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus einem Gewerbebetrieb sowie aus selbständiger Arbeit.
Bitte lesen Sie hierzu auch unseren Artikel zur Frührente und zur Sonderregelung für 2022:
www.test.de/Rente-mit-63-5197662-0/

HM007 am 04.12.2021 um 17:13 Uhr
Rürup Rente beziehen vor GRV Beginn

Kann man eine Auszahlung der Rürup Rente, z.B. für ab 2012 geschlossene Verträge, schon mit 62 beginnen. Oder existiert eine Zusammenhang mit dem möglichen Start der gesetzlichen Rentenversicherung, z.B. ab 63 für langjährig Versicherte, oder gar der Regelaltersgrenze ?
Weiterhin: werden Rurüp Zahlungen in diesem Zusammenhang als weitere Einkünfte betrachtet, bevor man die Regelaltersgrenze erreicht, und muss man daher evtl. eine Reduktion der gesetzlichen Rente erwarten bis zur Regelaltersgrenze ?

Profilbild Stiftung_Warentest am 08.07.2021 um 12:54 Uhr
Abfindungen/Steuervorteile Altersvorsorgebeiträge

@TAP369: Die Möglichkeit, die Steuern auf eine Abfindung zu senken, gibt es nicht nur beim Abschluss einer Rürup-Rente.
Entscheidend für die Steuerersparnis bei allen Möglichkeiten ist, dass der absetzbare Teil der Einzahlung in die Altersversorgung bei Angestellten nicht bereits mit den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschöpft - oder nahezu ausgeschöpft - ist. Denn dann bleibt nichts mehr übrig, um die Vor- und Nachteile der Alternativen konkret zu berechnen.
Wer eine Abfindung in die Altersversorgung stecken will, hat mehrere Möglichkeiten dazu und sollte sich u.U. individuelle beraten lassen, um für sich die beste Alternative zu finden.
Wie in Finanztest 06/2021 auf Seite 35 berichtet, hat die Einzahlung der Abfindung in die gesetzliche Rentenversicherung die folgenden Vorteile:
- keine Sozialabgaben
- die Hälfte der Einzahlung erfolgt steuerfrei
-die andere Hälfte unterliegt der Fünftelregelung
www.test.de/Rente-mit-63-5197662-0
Im Artikel zur Abfindung in Finanztest 04/2021, Seite 73 weisen wir auf den Steuervorteil der Einzahlung in die Rürup-Rente hin. Vorteile:
- keine Sozialabgaben
-die Einzahlung unterliegt der Fünftelregelung
www.test.de/Jobkuendigung-Kuendigung-bekommen-5207610-5727202
Wer einen hohen Betrag der Abfindung in die private Altersvorsorge stecken möchte, dem empfehlen wir, sich individuell beraten zu lassen
(maa)

Stiftung_Warentest am 08.07.2021 um 11:48 Uhr

Kommentar vom Administrator gelöscht.

Tap369 am 07.07.2021 um 19:22 Uhr
Rürup-Rente: Steuervorteile auch für Angestellte

Bei einer Abfindung kann sich auch für Angestellte bzw. Arbeiter eine Rürup-Rente steuerlich lohnen. Grund: Von einer Abfindung gehen keine Sozialabgaben ab, d.h. für die Abfindung wird auch kein Beitrag für die gesetzliche Rentenversicherung abgezogen. Die Einzahlung einer Abfindung als eine Einmalzahlung in eine Rürup-Rente sollte sich somit für Angestellte bzw. Arbeiter steuerlich genauso lohnen, wie eine Rürup-Rente für Selbständige. Frage an Stiftung Warentest: Lohnt sich im diesem Fall nicht ein Rürup-Vertrag auch für Angestellte bzw. Arbeiter?