Gesetzliche Vorschriften: Strenge Regeln
Nur eine Rente. Mit einem Rürup-Vertrag entscheiden sich Sparer ein für allemal für eine Rente. Eine Kapitalauszahlung ist nicht möglich – auch keine Teilauszahlung. Die Rente kann erst mit 60 Jahren beginnen, bei ab 2012 geschlossenen Verträgen frühestens mit 62. Ein Rürup-Vertrag ist also weniger flexibel als eine private Rentenversicherung.
Kündigung ausgeschlossen. Sparer können ihren Vertrag nicht kündigen und keinen Rückkaufswert kassieren. Sie können nur aufhören, einzuzahlen, das heißt den Vertrag beitragsfrei stellen. Doch wenn dann nur wenig Deckungskapital vorhanden ist, sind im ungünstigsten Fall alle Einzahlungen verloren.
Tipp: Verlangen Sie vom Versicherer eine Verlaufstabelle, die zeigt, wie hoch die beitragsfreie Rente in jedem Jahr der Vertragslaufzeit ist.
Vertrag wechseln. Kunden dürfen laut Gesetz mit ihrem angesparten Kapital zu einem anderen Anbieter wechseln – vorausgesetzt die Vertragsbedingungen des Anbieters lassen dies zu. Dies tun nur wenige.
Vererben und beleihen unmöglich. Kunden können ihre Rürup-Rente nicht vererben. Es ist außerdem nicht erlaubt, den Vertrag zu beleihen, beispielsweise um an ein Darlehen zu kommen.
Hinterbliebenenschutz. Für Ehepartner und Kinder bis zum 25. Lebensjahr, nicht jedoch für unverheiratete Partner, können Kunden eine Hinterbliebenenrente vereinbaren. In diesen Schutz dürfen höchstens 49 Prozent des Beitrags fließen.
Tipp: Dieser Schutz schmälert Ihre Altersrente. Sichern Sie Ihre Familie günstiger ab, zum Beispiel mit einer Risikolebensversicherung.
Schutz vor Pfändung. Das für eine Rürup-Rente angesparte Kapital kann nicht gepfändet werden. Es ist außerdem Hartz-IV-sicher.