Ein Autokäufer darf vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn dem Auto ein Ausstattungsmerkmal fehlt, mit dem es beworben wurde. Dafür muss es nicht einmal im Kaufvertrag erwähnt sein. Das Oberlandesgericht Hamm entschied für einen BMW-Käufer, der sein Auto wegen einer fehlenden Freisprecheinrichtung zurückgeben wollte. In der Fahrzeugbeschreibung auf Mobile.de stand: „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“. Laut Gericht steht ihm der Rücktritt deswegen zu (Az. 28 U 2/16).