Die Firma Hainich Konserven GmbH aus Thüringen ruft vorsorglich Schattenmorellen im Glas mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum 17.07.2015 zurück. Der Grund: Ein Kunde hatte einen Glassplitter in einer 370-Milliliter-Glaskonserve bemerkt. Wie der Splitter dort hineingelangt ist, kann das Unternehmen nach eigenen Angaben derzeit noch nicht sagen. Der Ursache werde aber nachgegangen.
Verkauf in sieben Bundesländern
Nachdem ein Kunde Ende vergangener Woche einen Glassplitter in Schattenmorellen der Marke Hainich entdeckt hatte, hat der Hersteller unmittelbar reagiert. Er ruft sämtliche Gläser von Schattenmorellen mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum 17.07.2015 aus Sicherheitsgründen zurück. Die Firma Hainich Konserven GmbH vertreibt die Schattenmorellen in den Bundesländern Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen über die Handelsketten Edeka, Marktkauf, Rewe und Tegut.
Verbraucher können betroffene Ware zurückgeben
Kunden, die die betroffenen Schattenmorellen gekauft haben, können sie laut Unternehmen über den Handel zurückgeben. Sie sollen dann Ersatz erhalten. Schattenmorellen der Firma Hainich Konserven GmbH mit anderen Mindesthaltbarkeitsdaten sowie andere Artikel seien nicht betroffen und uneingeschränkt zum Verzehr geeignet, schreibt das Unternehmen in einer Pressemitteilung. Glaskonserven – darunter auch Schattenmorellen – sind beliebt für die Vorratshaltung, weil sie sich mehr als zwei Jahre lang lagern lassen.
Glassplitter nicht ganz selten in Konserven
Verpackungsfehler wie Glassplitter in Konserven stellen in Deutschland etwa 11 Prozent der Rückrufe von Lebensmitteln, die seit Oktober 2011 auf der www.lebensmittelwarnung.de des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht werden. Das berichtet test.de im aktuellen Report Rückruf von Lebensmitteln. Die häufigste Ursache für Rückrufe sind mit etwa 40 Prozent mikrobiologische Verunreinigungen, etwa durch Keime: So schützen Sie sich vor Keimen in der Küche. Hersteller und Händler sind nach einer EU-Verordnung dazu verpflichtet, Kunden und Behörden so schnell wie möglich zu informieren, wenn sie von Mängeln bei einem Lebensmittel erfahren. Die Behörden kontrollieren danach stichprobenartig, ob die Produkte wirklich aus dem Handel genommen wurden. Wenn sich Hersteller und Händler nicht daran halten, drohen Bußgelder.
Schadenersatz und Schmerzensgeld
Ganz allgemein: Wenn ein Produktfehler zu Verletzungen bei Kunden führt, hat der Hersteller des Produkts Schadenersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Feststehen muss, dass der Produktfehler, also zum Beispiel die Verunreinigung der Ware mit Glassplittern, Ursache für die Beeinträchtigung des Kunden war. Doch für Verbraucher ist es nicht immer einfach, seine Rechte bei der Produkthaftung durchzusetzen.