Vertragsänderungen: Ein alter Vertrag bleibt ein alter Vertrag – meistens
Die neuen Unisex-Preise gelten nur für neue Verträge. Bei bestehenden Verträgen bleibt alles beim Alten – solange der Kunde nichts ändert und zum Beispiel die Versicherungssumme aufstockt. Wenn nicht von Anfang an eine Option darauf im Vertrag stand, kann das als Neuabschluss gelten.
Option. Alle Optionen, die im Vertrag stehen, werden nach den alten Regeln behandelt. Beispiel Nachversicherungsgarantie: Darf der Kunde laut Vertrag nach einer Heirat die Versicherungssumme erhöhen oder jederzeit eine Krankentagegeldversicherung zum bestehenden Vertrag vereinbaren, gilt dies nicht als Neuabschluss. Verlängert sich eine Police automatisch, bleibt es ebenfalls bei der alten Kalkulation nach Geschlecht. Auch für Kunden mit „dynamischen“ Verträgen – also mit regelmäßiger Anhebung von Beiträgen und Leistungen, ändert sich nichts.
Einseitig. Änderungen, die Kunde oder Versicherer einseitig vornehmen dürfen, gelten ebenfalls nicht als Neuvertrag. Die EU-Leitlinien zur Richtlinie 2004/113/EG sehen vor, dass Beitragsveränderungen nicht als Neuvertrag gelten, wenn sie – wie meist – ohne Zustimmung des Kunden möglich sind. Versicherer dürfen zum Beispiel den Beitrag ändern, wenn sie mehr oder weniger Leistungen auszahlen mussten als kalkuliert.