Risiko­lebens­versicherung Witwe darf Arzt nicht von der Schwei­gepflicht entbinden

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Nach dem Tod ihres Mannes beantragte eine Witwe die Versicherungs­summe von 200 000 Euro aus der Risiko­lebens­versicherung, die ihr Mann für den Todes­fall abge­schlossen hatte. Der Versicherer wollte nicht zahlen. Er vermutete, der inzwischen Verstorbene habe die Gesund­heits­fragen beim Abschluss der Versicherung nicht korrekt beant­wortet. Die Ärzte sollten von der Schwei­gepflicht entbunden werden. Dagegen wehrte sich die Witwe und zog vor Gericht. Sie bekam recht: Nur ein Versicherungs­nehmer selbst kann die Ärzte von der Schwei­gepflicht entbinden. Somit kann kein Nach­weis erfolgen, ob der Versicherte arglistig gehandelt hat. Die Richter am Ober­landes­gericht Karls­ruhe wiesen die Klage zugunsten der Witwe ab (Az. 12 U 57/15).

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