
Generali-Kunde Thomas Meentzen wehrte sich erfolgreich gegen zu hohe Kosten für seine fondsgebundene Riester-Rentenversicherung.
Kunden mit Riester-Vertrag werden oft bei den Kosten geschröpft. Doch wie ein aktueller Fall zeigt, kann es sich lohnen, dagegen zu klagen: Versicherer Generali wurde nun von einem Gericht gestoppt.
Und ewig zahlt der Kunde
Immer wieder beklagen sich Riester-Kunden bei uns über hohe Kosten ihrer Versicherung. So bediente sich die AachenMünchener, die nun unter dem Namen Generali Lebensversicherung firmiert, bei Thomas Meentzen mit Abschlusskosten auch dann noch, als die laut vorheriger Information an den Kunden längst bezahlt waren.
Riester-Sparer klagte erfolgreich
Der Riester-Kunde aus dem niedersächsischen Twistringen klagte und sein Rechtsanwalt Harald Weymann erreichte beim Amtsgericht Syke ein Anerkenntnisurteil (Az. 25 C 830/18). Die Generali muss zu viel gezahlte Kosten erstatten. Der Versicherer durfte nur in den ersten fünf Jahren seit Vertragsbeginn im Jahr 2010 Abschluss- und Vertriebskosten nehmen. Soweit solche Kosten auch 2015 und in den folgenden Jahren noch angefallen waren, muss der Versicherer sie erstatten: insgesamt knapp 219 Euro plus Zinsen.
Intransparente Bedingungen
„Ich habe erfolglos in den Vertragsbedingungen nach einer klaren Darstellung der Abschluss- und Vertriebskosten gesucht“, sagt Meentzen. „Auch der Vermittler, der die Versicherung verkauft hat, konnte mir nicht helfen.“ Wesentlich zur Verwirrung beigetragen hat, dass die Kostendarstellung im Vertrag erheblich abweicht von der Darstellung in den Standmitteilungen, die der Kunde in den folgenden Jahren erhalten hat.
Transparente Standmitteilung
In den jährlichen Standmitteilungen bis 2014 stand klar und deutlich: „Die Abschluss- und Vertriebskosten Ihrer Versicherung entfallen grundsätzlich nach spätestens 5 Jahren.“ Dies gelte auch für alle „Erhöhungen durch Sonderzahlungen“. Das Gericht stellte nun klar, dass die Generali nach fünf Jahren keine weiteren Abschlusskosten mehr vom Beitrag „in Abzug bringen darf und sich dieses Verbot auch auf die jährlichen staatlichen Zulagen erstreckt“.
Und die vielen anderen Kunden?
Generali sieht das Urteil als „Einzelfallentscheidung“. Es habe keine Auswirkung auf andere Kunden. Vielmehr handle es sich „um eine spezielle, einzelvertraglich besondere Sachverhaltskonstellation“, so ein Unternehmenssprecher. Dabei gehe es um die „individuelle Beratung des Vermittlers bei Vertragsabschluss“. Diese Begründung ist nicht nur unklar, sie ist auch merkwürdig. Denn jeder Kunde, der einen Vermittler einschaltet, muss individuell beraten werden, ob der Rentenversicherungsvertrag für ihn passt. Das ändert jedoch nichts an den Bedingungen und Kundeninformationen der angebotenen Produkte.
Bedingungen und Standmitteilungen prüfen
Generali-Kunden mit einer fondsgebundenen Riester-Rentenversicherung „Strategie No. 1“ sollten prüfen, ob die Darstellung der Abschluss- und Vertriebskosten in den Vertragsbedingungen transparent ist und nicht von den Angaben in den ersten Standmitteilungen nach Vertragsschluss abweicht. Wenn dies doch der Fall ist, sollten Kunden zu viel gezahlte Kosten zurückverlangen und notfalls klagen.
Aufsicht unterbindet zu hohe Abschlusskosten
Doppelt kassieren geht nicht. Das Bundesfinanzministerium bemängelte 2019, dass Kunden mit einer Riester-Rentenversicherung bei bestimmten Gesellschaften zu viel Abschlusskosten zahlen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Mutter ihre Eigenbeiträge reduziert hat, weil nun zusätzlich die Kinderzulagen in den Vertrag fließen. Sind die Kinder älter, zahlt sie wie vorher wieder einen höheren Beitrag. Dann waren erneut Abschlusskosten fällig. (Mehr dazu in unserer Meldung Riester-Rente: So können Sie doppelte Provisionen zurückfordern.) Betroffen von zu hohen Kosten waren beispielsweise Kunden der Allianz, des Volkswohl Bundes und der Barmenia. Die Finanzaufsicht Bafin hat die Versicherer aufgefordert, die Praxis „doppelter Abschlusskosten“ zu beenden.
Erstattungsanspruch verjährt nicht. Leider müssen die Versicherer die zu viel kassierten Kosten nicht von sich aus erstatten. Die Kunden müssen auch hier selbst aktiv werden und dies verlangen. Ihre Ansprüche sind nicht verjährt.
Leseraufruf. Zahlen auch Sie zu viel? Schildern Sie uns Ihre Erfahrungen! Schreiben Sie an riestervertrag@stiftung-warentest.de.